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	Kommentare zu: Schönheitsreparaturen in der Rechtsprechung des BGH	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: EB		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/#comment-131993</link>

		<dc:creator><![CDATA[EB]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2022 11:55:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hallo, 

ich habe folgende Frage, unsere ehemalige Wohnung hatte eine Terrasse. Diese Terrasse haben wir auch genutzt und zur Verschönerung (für uns) auch mit Pflanzen und Blumen in Töpfen mit Untersatz dekoriert. Wir haben zur Vermeidung von Rückständen auf dem Boden der Terrasse 2-3 Mal im Jahr gereinigt und natürlich versucht, überschüssiges Wasser in den Untersätzen zu entfernen. Dennoch hatten wir Abdrücke dieser Untersetzter auf dem Boden. Beim Auszug haben wir diese versucht, mit dem Hochdruckreiniger und einem Aufsatz für Bodenplatten zu reinigen. Laut unserer Vermieterin sind die Abdrücke noch vorhanden und deshalb müssen die Bodenplatten nun getauscht werden. Kosten sollen wir übernehmen. Ich sehe ein, dass Platten, wo der Grill stand und Fett auf den Boden gelangt ist, getauscht werden. Aber die Platten, wo Abdrücke von Blumenkübeln drauf sind, ist für mich übertrieben. Ich finde zu diesem Thema leider nichts im Netz. Vorab vielen Dank für die Rückmeldung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich habe folgende Frage, unsere ehemalige Wohnung hatte eine Terrasse. Diese Terrasse haben wir auch genutzt und zur Verschönerung (für uns) auch mit Pflanzen und Blumen in Töpfen mit Untersatz dekoriert. Wir haben zur Vermeidung von Rückständen auf dem Boden der Terrasse 2-3 Mal im Jahr gereinigt und natürlich versucht, überschüssiges Wasser in den Untersätzen zu entfernen. Dennoch hatten wir Abdrücke dieser Untersetzter auf dem Boden. Beim Auszug haben wir diese versucht, mit dem Hochdruckreiniger und einem Aufsatz für Bodenplatten zu reinigen. Laut unserer Vermieterin sind die Abdrücke noch vorhanden und deshalb müssen die Bodenplatten nun getauscht werden. Kosten sollen wir übernehmen. Ich sehe ein, dass Platten, wo der Grill stand und Fett auf den Boden gelangt ist, getauscht werden. Aber die Platten, wo Abdrücke von Blumenkübeln drauf sind, ist für mich übertrieben. Ich finde zu diesem Thema leider nichts im Netz. Vorab vielen Dank für die Rückmeldung.</p>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/#comment-78956</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2021 08:43:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=583#comment-78956</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/#comment-76086&quot;&gt;M. H&lt;/a&gt;.

Hallo M. H.,

eine mündliche Zusage des Vermieters, sich an Kosten zu beteiligen, ist jedenfalls dann &quot;kritisch&quot;, wenn sich der Vermieter &quot;nicht mehr daran erinnern kann&quot; und sich auch nicht daran gebunden fühlt.

Grundsätzlich dürften Sie die Darlegungs- und Beweislast für die &quot;verbindliche Zusage&quot; tragen.

Weiterhin könnte fraglich sein, ob die Zusage der Schriftform bedurfte.

Es könnte auch die Klärung der Frage von Bedeutung sein, ob der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war.

Ohne Vorlage weiterer Unterlagen könnte hier nur spekuliert werden. ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/#comment-76086">M. H</a>.</p>
<p>Hallo M. H.,</p>
<p>eine mündliche Zusage des Vermieters, sich an Kosten zu beteiligen, ist jedenfalls dann &#8222;kritisch&#8220;, wenn sich der Vermieter &#8222;nicht mehr daran erinnern kann&#8220; und sich auch nicht daran gebunden fühlt.</p>
<p>Grundsätzlich dürften Sie die Darlegungs- und Beweislast für die &#8222;verbindliche Zusage&#8220; tragen.</p>
<p>Weiterhin könnte fraglich sein, ob die Zusage der Schriftform bedurfte.</p>
<p>Es könnte auch die Klärung der Frage von Bedeutung sein, ob der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war.</p>
<p>Ohne Vorlage weiterer Unterlagen könnte hier nur spekuliert werden. &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: M. H		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/#comment-76086</link>

		<dc:creator><![CDATA[M. H]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2021 10:29:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=583#comment-76086</guid>

					<description><![CDATA[Wohnung bezogen 2008 - Vermieter im Jahr 2019 aufgefordert, Decken, Wände, Türen, Fußboden u.a zu streichen, bzw. zu erneuern. Vermieter hat sich geweigert. Arbeiten selbst ausgeführt, mündliche Zusage des Vermieters, sich an den Kosten zu beteiligen, wurde nicht eingehalten. Kosten des Mieters, ca. 2000 Euro, kann ich dieses Geld irgendwie vom Vermieter einklagen. Im Mietvertrag, keine Vereinbarung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wohnung bezogen 2008 &#8211; Vermieter im Jahr 2019 aufgefordert, Decken, Wände, Türen, Fußboden u.a zu streichen, bzw. zu erneuern. Vermieter hat sich geweigert. Arbeiten selbst ausgeführt, mündliche Zusage des Vermieters, sich an den Kosten zu beteiligen, wurde nicht eingehalten. Kosten des Mieters, ca. 2000 Euro, kann ich dieses Geld irgendwie vom Vermieter einklagen. Im Mietvertrag, keine Vereinbarung.</p>
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