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	Kommentare zu: Ersatzwohnraum während der Behebung von Mängeln	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
	<lastBuildDate>Thu, 16 Apr 2026 12:48:17 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-190372</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2026 12:48:17 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-190089&quot;&gt;Vincent Bauer&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Bauer, 

die Anfrage ist derzeit nicht abschließend beurteilbar, da insbesondere unklar ist, auf welcher Grundlage die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und ob bzw. wie diese angekündigt wurden.

Sollte die Wohnung – wie geschildert – tatsächlich unbewohnbar gewesen sein, kommt sowohl eine erhebliche Mietminderung (bis hin zu 100 % für den betroffenen Zeitraum) als auch ein Schadensersatzanspruch für die Kosten der Ersatzunterkunft in Betracht.

Voraussetzung für den Schadensersatz wäre insbesondere ein Verschulden der Vermieterseite, etwa durch fehlende oder unzureichende Ankündigung der Maßnahmen.

Zur abschließenden Bewertung wären weitere Angaben erforderlich, insbesondere zur Ankündigung der Arbeiten und zu etwaigen Vereinbarungen im Vorfeld.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-190089">Vincent Bauer</a>.</p>
<p>Hallo Herr Bauer, </p>
<p>die Anfrage ist derzeit nicht abschließend beurteilbar, da insbesondere unklar ist, auf welcher Grundlage die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und ob bzw. wie diese angekündigt wurden.</p>
<p>Sollte die Wohnung – wie geschildert – tatsächlich unbewohnbar gewesen sein, kommt sowohl eine erhebliche Mietminderung (bis hin zu 100 % für den betroffenen Zeitraum) als auch ein Schadensersatzanspruch für die Kosten der Ersatzunterkunft in Betracht.</p>
<p>Voraussetzung für den Schadensersatz wäre insbesondere ein Verschulden der Vermieterseite, etwa durch fehlende oder unzureichende Ankündigung der Maßnahmen.</p>
<p>Zur abschließenden Bewertung wären weitere Angaben erforderlich, insbesondere zur Ankündigung der Arbeiten und zu etwaigen Vereinbarungen im Vorfeld.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Vincent Bauer		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-190089</link>

		<dc:creator><![CDATA[Vincent Bauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2026 18:15:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel;

während unseres Urlaubs sollte unser Bad saniert werden.

Als wir aus dem Urlaub zurückkehrten, fanden wir unsere Wohnung in einem nicht nutzbaren Zustand vor. Insbesondere aufgrund unseres pflegebedürftigen Kleinkindes sowie unserer achtjährigen Tochter war dieser Zustand für uns nicht hinnehmbar.

Das Bad befand sich im Rohbauzustand (kein Waschbecken, keine Dusche, keine Toilette etc.), und der Rest der Wohnung war vollständig mit feinem Staub bedeckt. Die Hausverwaltung hatte uns darüber im Vorfeld nicht informiert und auch keinen Ersatzwohnraum angeboten.

Nach entsprechender Mitteilung an die Hausverwaltung mussten wir uns noch am selben Abend selbst eine Ersatzunterkunft suchen. Wir fanden eine Ferienwohnung, in der wir insgesamt 17 Tage verbleiben mussten.

Inzwischen konnten wir in unsere Wohnung zurückkehren. Die Hausverwaltung weigert sich jedoch, die Kosten für die Ferienwohnung zu erstatten.

Eine Mietminderung haben wir bislang nicht vorgenommen. Sämtliche Vorgänge wurden jedoch dokumentiert und sind schriftlich festgehalten. Auch der Zustand der Wohnung wurde fotografisch dokumentiert und ist der Hausverwaltung bekannt.

Ist es in diesem Fall angebracht, die Miete zu mindern? Können wir die Miete für die 17 Tage rückwirkend mindern und zusätzlich die Kosten für die Ersatzwohnung geltend machen?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Expertise!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel;</p>
<p>während unseres Urlaubs sollte unser Bad saniert werden.</p>
<p>Als wir aus dem Urlaub zurückkehrten, fanden wir unsere Wohnung in einem nicht nutzbaren Zustand vor. Insbesondere aufgrund unseres pflegebedürftigen Kleinkindes sowie unserer achtjährigen Tochter war dieser Zustand für uns nicht hinnehmbar.</p>
<p>Das Bad befand sich im Rohbauzustand (kein Waschbecken, keine Dusche, keine Toilette etc.), und der Rest der Wohnung war vollständig mit feinem Staub bedeckt. Die Hausverwaltung hatte uns darüber im Vorfeld nicht informiert und auch keinen Ersatzwohnraum angeboten.</p>
<p>Nach entsprechender Mitteilung an die Hausverwaltung mussten wir uns noch am selben Abend selbst eine Ersatzunterkunft suchen. Wir fanden eine Ferienwohnung, in der wir insgesamt 17 Tage verbleiben mussten.</p>
<p>Inzwischen konnten wir in unsere Wohnung zurückkehren. Die Hausverwaltung weigert sich jedoch, die Kosten für die Ferienwohnung zu erstatten.</p>
<p>Eine Mietminderung haben wir bislang nicht vorgenommen. Sämtliche Vorgänge wurden jedoch dokumentiert und sind schriftlich festgehalten. Auch der Zustand der Wohnung wurde fotografisch dokumentiert und ist der Hausverwaltung bekannt.</p>
<p>Ist es in diesem Fall angebracht, die Miete zu mindern? Können wir die Miete für die 17 Tage rückwirkend mindern und zusätzlich die Kosten für die Ersatzwohnung geltend machen?</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Zeit und Expertise!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-189951</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2026 11:20:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-189951</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-189849&quot;&gt;Bienchen&lt;/a&gt;.

Hallo Bienchen,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Ihrer Schilderung liegt ein erheblicher Wasserschaden vor, der die Wohnung für einen längeren Zeitraum unbewohnbar macht. In einem solchen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Mieterin gemäß § 536 BGB zur vollständigen Mietminderung berechtigt ist, solange die Wohnung nicht nutzbar ist.

Hinsichtlich der weiteren Kosten (insbesondere Ersatzunterkunft, Umzugskosten und Einlagerung der Möbel) ist die Rechtslage differenzierter zu betrachten:

Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht grundsätzlich nur dann, wenn den Vermieter ein Verschulden trifft (§ 536a Abs. 1 BGB). Das bedeutet, der Vermieter müsste seine Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache verletzt haben, etwa weil der Schaden bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte erkannt oder verhindert werden können.

Allein der Umstand, dass sich das beschädigte Rohr unter der Badewanne und somit in einem nicht einsehbaren Bereich befand, spricht zunächst gegen ein Verschulden des Vermieters. In diesem Fall wäre er tatsächlich lediglich zur Beseitigung des Schadens verpflichtet, nicht jedoch zur Übernahme der Folgekosten der Mieterin.

Anders könnte die Situation jedoch zu bewerten sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:

die Leitungen bereits veraltet oder schadensanfällig waren,
es in der Vergangenheit vergleichbare Probleme gab,
oder notwendige Wartungs- und Kontrollmaßnahmen unterlassen wurden.

In einem solchen Fall könnte ein Verschulden des Vermieters bejaht werden, mit der Folge, dass er auch die Kosten für eine Ersatzunterkunft, Umzug und Möbeleinlagerung zu tragen hätte.

Die Beweislast für ein solches Verschulden liegt grundsätzlich bei der Mieterin.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-189849">Bienchen</a>.</p>
<p>Hallo Bienchen,</p>
<p>vielen Dank für Ihre Anfrage.</p>
<p>Nach Ihrer Schilderung liegt ein erheblicher Wasserschaden vor, der die Wohnung für einen längeren Zeitraum unbewohnbar macht. In einem solchen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Mieterin gemäß § 536 BGB zur vollständigen Mietminderung berechtigt ist, solange die Wohnung nicht nutzbar ist.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Kosten (insbesondere Ersatzunterkunft, Umzugskosten und Einlagerung der Möbel) ist die Rechtslage differenzierter zu betrachten:</p>
<p>Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht grundsätzlich nur dann, wenn den Vermieter ein Verschulden trifft (§ 536a Abs. 1 BGB). Das bedeutet, der Vermieter müsste seine Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache verletzt haben, etwa weil der Schaden bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte erkannt oder verhindert werden können.</p>
<p>Allein der Umstand, dass sich das beschädigte Rohr unter der Badewanne und somit in einem nicht einsehbaren Bereich befand, spricht zunächst gegen ein Verschulden des Vermieters. In diesem Fall wäre er tatsächlich lediglich zur Beseitigung des Schadens verpflichtet, nicht jedoch zur Übernahme der Folgekosten der Mieterin.</p>
<p>Anders könnte die Situation jedoch zu bewerten sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:</p>
<p>die Leitungen bereits veraltet oder schadensanfällig waren,<br>
es in der Vergangenheit vergleichbare Probleme gab,<br>
oder notwendige Wartungs- und Kontrollmaßnahmen unterlassen wurden.</p>
<p>In einem solchen Fall könnte ein Verschulden des Vermieters bejaht werden, mit der Folge, dass er auch die Kosten für eine Ersatzunterkunft, Umzug und Möbeleinlagerung zu tragen hätte.</p>
<p>Die Beweislast für ein solches Verschulden liegt grundsätzlich bei der Mieterin.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Bienchen		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-189849</link>

		<dc:creator><![CDATA[Bienchen]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Apr 2026 10:55:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-189849</guid>

					<description><![CDATA[Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

ich habe eine Frage zur Kostentragung bei einem Wasserschaden.

In einer Mietwohnung ist ein zunächst unbemerkter Wasserschaden unter der Badewanne entstanden. Ein dort verlaufendes Rohr war offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg durchgerostet, sodass Wasser unbemerkt austrat und schließlich durch die Decke in die darunterliegende Wohnung drang.

Die betroffene Wohnung ist derzeit unbewohnbar. Der gesamte Boden muss entfernt werden, einschließlich der alten Holzböden in der gesamten Wohnung. Die Sanierungsdauer wird auf etwa sechs Monate geschätzt.

Der Vermieter ist der Auffassung, dass er lediglich zur Instandsetzung verpflichtet ist, jedoch keine weiteren Kosten – insbesondere keine Kosten für eine Ersatzunterkunft – übernehmen muss, da der Schaden für ihn nicht erkennbar gewesen sei (Rohr unter der Badewanne, zugemauert).

Die Mieterin hat sich eigenständig eine günstige Monteurwohnung als Ersatzunterkunft organisiert. Dennoch entstehen ihr monatliche Mehrkosten von ca. 500 €. Zusätzlich fallen Kosten für Umzug, Einlagerung sowie Auf- und Abbau der Möbel an.

Die Mieterin ist zu 50 % schwerbehindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente, sodass sie diese zusätzlichen Kosten finanziell kaum tragen kann.

Der Vermieter sowie dessen Gebäudeversicherung vertreten die Auffassung, dass mangels Verschulden keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht.

Daher meine Fragen:
Welche Kosten muss der Vermieter in einem solchen Fall rechtlich tragen? Besteht ein Anspruch der Mieterin auf Ersatz der Mehrkosten für die Ersatzunterkunft sowie der Umzugs- und Lagerkosten?

Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,</p>
<p>ich habe eine Frage zur Kostentragung bei einem Wasserschaden.</p>
<p>In einer Mietwohnung ist ein zunächst unbemerkter Wasserschaden unter der Badewanne entstanden. Ein dort verlaufendes Rohr war offenbar über einen längeren Zeitraum hinweg durchgerostet, sodass Wasser unbemerkt austrat und schließlich durch die Decke in die darunterliegende Wohnung drang.</p>
<p>Die betroffene Wohnung ist derzeit unbewohnbar. Der gesamte Boden muss entfernt werden, einschließlich der alten Holzböden in der gesamten Wohnung. Die Sanierungsdauer wird auf etwa sechs Monate geschätzt.</p>
<p>Der Vermieter ist der Auffassung, dass er lediglich zur Instandsetzung verpflichtet ist, jedoch keine weiteren Kosten – insbesondere keine Kosten für eine Ersatzunterkunft – übernehmen muss, da der Schaden für ihn nicht erkennbar gewesen sei (Rohr unter der Badewanne, zugemauert).</p>
<p>Die Mieterin hat sich eigenständig eine günstige Monteurwohnung als Ersatzunterkunft organisiert. Dennoch entstehen ihr monatliche Mehrkosten von ca. 500 €. Zusätzlich fallen Kosten für Umzug, Einlagerung sowie Auf- und Abbau der Möbel an.</p>
<p>Die Mieterin ist zu 50 % schwerbehindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente, sodass sie diese zusätzlichen Kosten finanziell kaum tragen kann.</p>
<p>Der Vermieter sowie dessen Gebäudeversicherung vertreten die Auffassung, dass mangels Verschulden keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten besteht.</p>
<p>Daher meine Fragen:<br>
Welche Kosten muss der Vermieter in einem solchen Fall rechtlich tragen? Besteht ein Anspruch der Mieterin auf Ersatz der Mehrkosten für die Ersatzunterkunft sowie der Umzugs- und Lagerkosten?</p>
<p>Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-188845</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2026 05:52:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-188845</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-188721&quot;&gt;Nike&lt;/a&gt;.

Hallo Nike,

wenn während der Fenstersanierung die Dachfenster vollständig entfernt werden und bei winterlichen Temperaturen (z. B. um 0 °C) mehrere Tage kein ordnungsgemäßer Abschluss der Wohnung besteht, kann die Wohnung vorübergehend nicht mehr bewohnbar sein. In solchen Fällen kommt regelmäßig eine erhebliche Mietminderung bis hin zu 100 % in Betracht.

Muss der Mieter deshalb vorübergehend ausziehen, können außerdem Kosten für eine Ersatzunterkunft (z. B. Hotel) als Aufwendungen nach [tooltip begriff=&quot;§ 555a Abs. 3 BGB&quot;] vom Vermieter zu ersetzen sein. Voraussetzung ist, dass die Kosten erforderlich und angemessen sind.

Der Mieter sollte den Vermieter möglichst vorher informieren und ihm Gelegenheit geben, selbst eine Lösung anzubieten (z. B. Ersatzunterkunft oder kurzfristige Sicherung der Wohnung). Ist die Wohnung tatsächlich nicht bewohnbar, können die Kosten einer angemessenen Unterkunft grundsätzlich erstattungsfähig sein.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-188721">Nike</a>.</p>
<p>Hallo Nike,</p>
<p>wenn während der Fenstersanierung die Dachfenster vollständig entfernt werden und bei winterlichen Temperaturen (z. B. um 0 °C) mehrere Tage kein ordnungsgemäßer Abschluss der Wohnung besteht, kann die Wohnung vorübergehend nicht mehr bewohnbar sein. In solchen Fällen kommt regelmäßig eine erhebliche Mietminderung bis hin zu 100 % in Betracht.</p>
<p>Muss der Mieter deshalb vorübergehend ausziehen, können außerdem Kosten für eine Ersatzunterkunft (z. B. Hotel) als Aufwendungen nach <span class="tooltip-begriff-wrapper"><a class="tooltip-begriff" href="/tag/§-555-a-bgb/" target="_blank" rel="noopener noreferrer" data-title="§ 555 a BGB – Erhaltungsmaßnahmen" data-desc="(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.&lt;br&gt;&lt;br&gt;
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.&lt;br&gt;&lt;br&gt;" data-linktext="Paragraf">§ 555a Abs. 3 BGB</a></span> vom Vermieter zu ersetzen sein. Voraussetzung ist, dass die Kosten erforderlich und angemessen sind.</p>
<p>Der Mieter sollte den Vermieter möglichst vorher informieren und ihm Gelegenheit geben, selbst eine Lösung anzubieten (z. B. Ersatzunterkunft oder kurzfristige Sicherung der Wohnung). Ist die Wohnung tatsächlich nicht bewohnbar, können die Kosten einer angemessenen Unterkunft grundsätzlich erstattungsfähig sein.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Nike		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-188721</link>

		<dc:creator><![CDATA[Nike]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Mar 2026 15:41:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-188721</guid>

					<description><![CDATA[Nachdem ich aus dem Urlaub kam, habe ich festgestellt, dass meine Dachfenster entfernt wurden für eine Sanierung, über die ich informiert wurde (über diesen Schritt und Zeitpunkt war ich wie auch ein anderer Mieter im Dachgeschoß aber überrascht). Ich halte es bei gegenwärtig 0°C nachts als eine ordentliche Zumutung ohne Fenster zu schlafen - meine Vermieter haben es nie vorher adressiert, dass ich mehrere Tage ohne Fenster auskommen müsste (mein Schlafzimmer hat Dachfenster). 
Ich gehe davon aus, dass ich ins Hotel gehen kann und die Kosten von der Miete abziehen kann - stimmt das? 
Danke!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ich aus dem Urlaub kam, habe ich festgestellt, dass meine Dachfenster entfernt wurden für eine Sanierung, über die ich informiert wurde (über diesen Schritt und Zeitpunkt war ich wie auch ein anderer Mieter im Dachgeschoß aber überrascht). Ich halte es bei gegenwärtig 0°C nachts als eine ordentliche Zumutung ohne Fenster zu schlafen &#8211; meine Vermieter haben es nie vorher adressiert, dass ich mehrere Tage ohne Fenster auskommen müsste (mein Schlafzimmer hat Dachfenster).<br>
Ich gehe davon aus, dass ich ins Hotel gehen kann und die Kosten von der Miete abziehen kann &#8211; stimmt das?<br>
Danke!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-151019</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Dec 2023 15:22:02 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-151019</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-150933&quot;&gt;Helga Schedl&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Schedl,

gibt es Versicherungen?

Jedenfalls ist der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kann er dies nicht, hat der Mieter diverse Optionen, um Mängel, Schäden, Aufwendungen etc. gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Ich verstehe an dieser Stelle nicht, worauf die Frage nach dem Putzen abzielt. Sie werden wohl verpflichtet sein, den ordnungsgemäßen/vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Die Mieterin dürfte so ohne weiteres nicht verpflichtet sein, den Handwerkern &quot;hinterzuputzen&quot;.

Aufwendungen sind gemäß dem oben Ausgeführten  zu ersetzen. Wenn eine Versicherung eintritt, dürfte dies helfen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-150933">Helga Schedl</a>.</p>
<p>Hallo Frau Schedl,</p>
<p>gibt es Versicherungen?</p>
<p>Jedenfalls ist der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kann er dies nicht, hat der Mieter diverse Optionen, um Mängel, Schäden, Aufwendungen etc. gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.</p>
<p>Ich verstehe an dieser Stelle nicht, worauf die Frage nach dem Putzen abzielt. Sie werden wohl verpflichtet sein, den ordnungsgemäßen/vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Die Mieterin dürfte so ohne weiteres nicht verpflichtet sein, den Handwerkern &#8222;hinterzuputzen&#8220;.</p>
<p>Aufwendungen sind gemäß dem oben Ausgeführten  zu ersetzen. Wenn eine Versicherung eintritt, dürfte dies helfen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Helga Schedl		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-150933</link>

		<dc:creator><![CDATA[Helga Schedl]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Dec 2023 21:41:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-150933</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe eine Eigentumswohnung (ein Einzimmerapartment) vermietet, in der ein Wasserschaden durch Abwasser entstanden ist - Verursacher nicht zu finden. Nun ist die Wohnung unbewohnbar, weil das Laminat neu verlegt werden muss. Die Mieterin wohnt vorübergehend bei einer Freundin. Wer zahlt nun was? Um größeren Schaden zu vermeiden, muss in der Wohnung geputzt werden; wer ist dafür zuständig? Wer besorgt und bezahlt die Ersatzunterbringung?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe eine Eigentumswohnung (ein Einzimmerapartment) vermietet, in der ein Wasserschaden durch Abwasser entstanden ist &#8211; Verursacher nicht zu finden. Nun ist die Wohnung unbewohnbar, weil das Laminat neu verlegt werden muss. Die Mieterin wohnt vorübergehend bei einer Freundin. Wer zahlt nun was? Um größeren Schaden zu vermeiden, muss in der Wohnung geputzt werden; wer ist dafür zuständig? Wer besorgt und bezahlt die Ersatzunterbringung?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-144455</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:58:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-144455</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-142054&quot;&gt;Sascha&lt;/a&gt;.

Hallo Sascha,

pauschale Antworten sind hier schwer ...

Sie sind aber auf dem richtigen Weg: Machen Sie doch einfach alle Kosten, die Sie in Ihrer Frage benannt haben, geltend ...

Abzüge muss dann der Vermieter bzw. die möglicherweise hinter dem Vermieter stehende Versicherung geltend machen ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-142054">Sascha</a>.</p>
<p>Hallo Sascha,</p>
<p>pauschale Antworten sind hier schwer &#8230;</p>
<p>Sie sind aber auf dem richtigen Weg: Machen Sie doch einfach alle Kosten, die Sie in Ihrer Frage benannt haben, geltend &#8230;</p>
<p>Abzüge muss dann der Vermieter bzw. die möglicherweise hinter dem Vermieter stehende Versicherung geltend machen &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sascha		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-142054</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sascha]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 May 2023 08:42:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-142054</guid>

					<description><![CDATA[Wegen eines Wasserschadens 2 Stockwerke über meiner Mietwohnung muss nun 8 Wochen danach meine Wohnung umfangreich saniert werden, da sich Schimmel gebildet hat. Sehr kurzfristig bin ich nun für vorerst 5 Wochen in ein Hotel gezogen. Welche Kosten müssen übernommen werden? ich habe Mehraufwendungen in der Verpflegung, da ich nun keine Küche zur Verfügung habe, Wäsche waschen, verlängerter Fahrtweg zur Arbeit, Festnetzanschluss ist nicht nutzbar usw. ...

danke für fachkundige Antworten]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen eines Wasserschadens 2 Stockwerke über meiner Mietwohnung muss nun 8 Wochen danach meine Wohnung umfangreich saniert werden, da sich Schimmel gebildet hat. Sehr kurzfristig bin ich nun für vorerst 5 Wochen in ein Hotel gezogen. Welche Kosten müssen übernommen werden? ich habe Mehraufwendungen in der Verpflegung, da ich nun keine Küche zur Verfügung habe, Wäsche waschen, verlängerter Fahrtweg zur Arbeit, Festnetzanschluss ist nicht nutzbar usw. &#8230;</p>
<p>danke für fachkundige Antworten</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-131742</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Nov 2022 17:00:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-131742</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-131672&quot;&gt;Marta Weyreter&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Weyreter,

der Vermieter Ihres Freundes sowie auch der &quot;Ersatzvermieter&quot; darf Ihnen bzw. Ihrem Freund nicht verbieten, bei Ihrem Freund zu übernachten.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-131672">Marta Weyreter</a>.</p>
<p>Hallo Frau Weyreter,</p>
<p>der Vermieter Ihres Freundes sowie auch der &#8222;Ersatzvermieter&#8220; darf Ihnen bzw. Ihrem Freund nicht verbieten, bei Ihrem Freund zu übernachten.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Marta Weyreter		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-131672</link>

		<dc:creator><![CDATA[Marta Weyreter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2022 08:37:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-131672</guid>

					<description><![CDATA[Frage:
Mein Freund hat in der Wohnung unter sich einen Wasserschaden. Ihm wurde verboten zu duschen und übergangsweise wurde er von der Vermieterin in einer Ferienwohnung untergebracht. Er zahlt weiterhin die Miete. 
Die Besitzerin der Ferienwohnung verbietet es mir bei ihm zu übernachten, ist das rechtens???
Vielen Dank für die Beantwortung. LG]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frage:<br>
Mein Freund hat in der Wohnung unter sich einen Wasserschaden. Ihm wurde verboten zu duschen und übergangsweise wurde er von der Vermieterin in einer Ferienwohnung untergebracht. Er zahlt weiterhin die Miete.<br>
Die Besitzerin der Ferienwohnung verbietet es mir bei ihm zu übernachten, ist das rechtens???<br>
Vielen Dank für die Beantwortung. LG</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-130319</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2022 14:59:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-130319</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-130318&quot;&gt;Alex L.&lt;/a&gt;.

Hallo Alex,

bei der Bemessung der Minderungsquote kommt es auf die Zeitdauer der Beeinträchtigung an. ... tatsächlich haben Gerichte bei einer Sanierung des Bades nur 10 bis 20 % Minderung angesetzt (weil nur eine entsprechend geringe Teilfläche von Wohnungen nicht nutzbar war) ... Dann könnten Sie nur eine Minderung in Höhe von 10 bis 20 % der Bruttowarmmiete für 5 Wochen geltend machen.

Allerdings führen Sie aus, dass Sie tatsächlich die gesamte Wohnung 5 Wochen gar nicht nutzen konnten und auch nicht genutzt haben, die gesamt Wohnung sei aufgrund der kompletten Entkernung nicht nutzbar gewesen. ... Dies hört sich nicht abwegig an und müsste eigentlich geeignet sein, eine Minderung von 100 % für die 5 Wochen zu begründen. Allerdings fürchte ich, dass Sie mit einer derartigen Forderung zumindest teilweise Schiffbruch erleiden würden. Im Ergebnis halte ich eine Minderung in Höhe von 50 % für die Wochen für durchaus realistisch. 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-130318">Alex L.</a>.</p>
<p>Hallo Alex,</p>
<p>bei der Bemessung der Minderungsquote kommt es auf die Zeitdauer der Beeinträchtigung an. &#8230; tatsächlich haben Gerichte bei einer Sanierung des Bades nur 10 bis 20 % Minderung angesetzt (weil nur eine entsprechend geringe Teilfläche von Wohnungen nicht nutzbar war) &#8230; Dann könnten Sie nur eine Minderung in Höhe von 10 bis 20 % der Bruttowarmmiete für 5 Wochen geltend machen.</p>
<p>Allerdings führen Sie aus, dass Sie tatsächlich die gesamte Wohnung 5 Wochen gar nicht nutzen konnten und auch nicht genutzt haben, die gesamt Wohnung sei aufgrund der kompletten Entkernung nicht nutzbar gewesen. &#8230; Dies hört sich nicht abwegig an und müsste eigentlich geeignet sein, eine Minderung von 100 % für die 5 Wochen zu begründen. Allerdings fürchte ich, dass Sie mit einer derartigen Forderung zumindest teilweise Schiffbruch erleiden würden. Im Ergebnis halte ich eine Minderung in Höhe von 50 % für die Wochen für durchaus realistisch. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Alex L.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-130318</link>

		<dc:creator><![CDATA[Alex L.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2022 14:38:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-130318</guid>

					<description><![CDATA[Wir hatten das Problem, dass aufgrund mehrerer lockerer Fliesen hinter der Badewanne Wasser in die Fugen und hinter den Fliesenspiegel lief. Dies teilten wir der Vermieterin mit und baten darum, den Mangel zu beseitigen, da dadurch über kurz oder lang ein Wasserschaden im darunter liegenden Stockwerk entstanden wäre.
Es wurde daraufhin entschieden das komplette Bad zu sanieren/modernisieren, anstatt nur den Fliesenspiegel zu reparieren.  Das Bad wurde komplett entkernt, also alle Sanitäranlagen (Wann, WC und Waschbecken) entfernt und erneut. Der vorhandene große Wasserboiler wurde durch einen Durchlauferhitzer ersetzt. Diese Maßnahme dauerte 5 Wochen, da es der Vermieterin nicht möglich war kurzfristig und möglichst zeitgleich Termine bei allen notwendigen Handwerkern (Elektriker, Installateure, Fliesenleger, Fußbodenleger) zu bekommen. Von Seiten der Vermieterin bekamen wir für diese Zeit lediglich die Möglichkeit zur Nutzung ihres Gästebades, mit WC und Waschbecken. Da dies für uns unzumutbar war, zogen wir während der Baumaßnahmen in unsere Gartenlaube um, da wir dort wenigstens eine Dusche hatten. 
Auf Anfrage nach einer Mietminderung nach Wiedereinzug in unsere Wohnung bekamen wir die Antwort, dass wir dies bitte schriftlich zu beantragen hätten. Gleichzeitig wurden wir aber gleich darauf hingewiesen, dass es mit einer Minderung schlecht aussähe, da wir ja die von der Vermieterin angeboten Nutzung des Gästebades hätten in Anspruch nehmen können und dadurch nicht hätten ausziehen müssen. Eine Wanne oder Dusche wäre nur Luxus und muss nicht unbedingt vorhanden sein, was ich persönlich für eine wirklich dreiste Aussage halte. Wie ist die Rechtslage in diesem Fall? Darf ich die Miete eigenständig mindern (Wenn ja, um welchen Prozentsatz?) oder bedarf dies tatsächlich der Zustimmung der Vermieterin?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten das Problem, dass aufgrund mehrerer lockerer Fliesen hinter der Badewanne Wasser in die Fugen und hinter den Fliesenspiegel lief. Dies teilten wir der Vermieterin mit und baten darum, den Mangel zu beseitigen, da dadurch über kurz oder lang ein Wasserschaden im darunter liegenden Stockwerk entstanden wäre.<br>
Es wurde daraufhin entschieden das komplette Bad zu sanieren/modernisieren, anstatt nur den Fliesenspiegel zu reparieren.  Das Bad wurde komplett entkernt, also alle Sanitäranlagen (Wann, WC und Waschbecken) entfernt und erneut. Der vorhandene große Wasserboiler wurde durch einen Durchlauferhitzer ersetzt. Diese Maßnahme dauerte 5 Wochen, da es der Vermieterin nicht möglich war kurzfristig und möglichst zeitgleich Termine bei allen notwendigen Handwerkern (Elektriker, Installateure, Fliesenleger, Fußbodenleger) zu bekommen. Von Seiten der Vermieterin bekamen wir für diese Zeit lediglich die Möglichkeit zur Nutzung ihres Gästebades, mit WC und Waschbecken. Da dies für uns unzumutbar war, zogen wir während der Baumaßnahmen in unsere Gartenlaube um, da wir dort wenigstens eine Dusche hatten.<br>
Auf Anfrage nach einer Mietminderung nach Wiedereinzug in unsere Wohnung bekamen wir die Antwort, dass wir dies bitte schriftlich zu beantragen hätten. Gleichzeitig wurden wir aber gleich darauf hingewiesen, dass es mit einer Minderung schlecht aussähe, da wir ja die von der Vermieterin angeboten Nutzung des Gästebades hätten in Anspruch nehmen können und dadurch nicht hätten ausziehen müssen. Eine Wanne oder Dusche wäre nur Luxus und muss nicht unbedingt vorhanden sein, was ich persönlich für eine wirklich dreiste Aussage halte. Wie ist die Rechtslage in diesem Fall? Darf ich die Miete eigenständig mindern (Wenn ja, um welchen Prozentsatz?) oder bedarf dies tatsächlich der Zustimmung der Vermieterin?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-124873</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2022 07:14:23 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-124873</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-124845&quot;&gt;Iris Peche&lt;/a&gt;.

Hallo Frau Peche,

Ihre Aufwendungen müssen gemäß § 555 a Abs. 3 BGB ersetzt werden. Dazu gehören die Kosten der Unterkunft. Wenn Sie sich also an den Kosten der Unterkunft Ihres Bekannten beteiligen müssen, sollten diese Aufwendungen ersetzt werden.

Welche im Rahmen Ihrer Duldungspflicht entstehenden Mehrkosten &quot;angemessen&quot; sind, vermag ich nicht genau einzuschätzen. Nach einer ersten Einschätzung dürfte allerdings der Ersatz höherer Kosten für Fahrwege und evtl. auch der Ersatz von längeren Zeiten nicht abwegig sein. 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-124845">Iris Peche</a>.</p>
<p>Hallo Frau Peche,</p>
<p>Ihre Aufwendungen müssen gemäß § 555 a Abs. 3 BGB ersetzt werden. Dazu gehören die Kosten der Unterkunft. Wenn Sie sich also an den Kosten der Unterkunft Ihres Bekannten beteiligen müssen, sollten diese Aufwendungen ersetzt werden.</p>
<p>Welche im Rahmen Ihrer Duldungspflicht entstehenden Mehrkosten &#8222;angemessen&#8220; sind, vermag ich nicht genau einzuschätzen. Nach einer ersten Einschätzung dürfte allerdings der Ersatz höherer Kosten für Fahrwege und evtl. auch der Ersatz von längeren Zeiten nicht abwegig sein. </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Iris Peche		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/ersatzwohnraum-maengel/#comment-124845</link>

		<dc:creator><![CDATA[Iris Peche]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 May 2022 09:39:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=66340#comment-124845</guid>

					<description><![CDATA[Durch Baumängel ist in meiner Mietwohnung ein großer Wasserschaden entstanden und ich muss mit meiner Tochter für ca. 6 Monate meine Wohnung räumen und bei Bekannten unterkommen. Dadurch ist der Fahrweg zur Schule und meiner Arbeitsstelle länger. Steht mir ein Schadenersatz o.ä. zu?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch Baumängel ist in meiner Mietwohnung ein großer Wasserschaden entstanden und ich muss mit meiner Tochter für ca. 6 Monate meine Wohnung räumen und bei Bekannten unterkommen. Dadurch ist der Fahrweg zur Schule und meiner Arbeitsstelle länger. Steht mir ein Schadenersatz o.ä. zu?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
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