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	Kommentare zu: Kleinreparaturklausel oder Bagatellklausel	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kleinreparaturklausel-bagatellklausel/#comment-302</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 16:45:18 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kleinreparaturklausel-bagatellklausel/#comment-301&quot;&gt;Maren B.&lt;/a&gt;.

Hallo Maren,

&lt;strong&gt;1. Telefonanschluss&lt;/strong&gt;

Zum Telefonanschluss dürfte das vom &lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2016/10_S_43_16_Urteil_20160721.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow ugc&quot;&gt;LG Essen in einer Entscheidung vom 21. Juli 2016 (10 S 43/16)&lt;/a&gt; Ausgeführte gelten (vgl. Rdnr. 7). Die Minderung dürfte etwa bei 10 % der Bruttomiete liegen:


&lt;blockquote&gt;… Nach der gesetzlichen Definition des § 536 Abs.1 S.1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch umfasst, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung. Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst nach diesen Maßstäben auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das &quot;Wohnen&quot; umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Denn die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Die Minderung ist auch nicht gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell. Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Der Höhe nach hält die Kammer im Hinblick auf die Wichtigkeit eines Telefonanschlusses eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt. 
…&lt;/blockquote&gt;

&lt;strong&gt;2. Fernsehanlage&lt;/strong&gt;

Tritt ein Fehler an der Fernsehanlage auf, für die der Vermieter die Verantwortung trägt, beeinträchtigt der Ausfall die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und berechtigt den Mieter, die Miete zu mindern. Die Minderungsquote wird zwischen 1 % und 5 % beziffert. Dazu gibt es zahlreiche Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäß &lt;a href=&quot;/tag/§-536-bgb/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow ugc&quot;&gt;§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB&lt;/a&gt; eine unerhebliche Minderung außer Betracht bleibt.

Die Unerheblichkeit wird teilweise bei 2 %, teilweise aber auch erst ab 5 % der Bruttomiete bejaht. Richtigerweise dürfte die Erheblichkeitsschwelle für Fehler an der Fernsehanlage in Tagen bemessen werden. Fällt der Empfang für nur 5 Tage aus, ist die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls nicht überschritten (vgl. dazu AG Frankfurt in NJW RR 1992, 971).

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kleinreparaturklausel-bagatellklausel/#comment-301">Maren B.</a>.</p>
<p>Hallo Maren,</p>
<p><strong>1. Telefonanschluss</strong></p>
<p>Zum Telefonanschluss dürfte das vom <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2016/10_S_43_16_Urteil_20160721.html" target="_blank" rel="noopener nofollow ugc">LG Essen in einer Entscheidung vom 21. Juli 2016 (10 S 43/16)</a> Ausgeführte gelten (vgl. Rdnr. 7). Die Minderung dürfte etwa bei 10 % der Bruttomiete liegen:</p>
<blockquote><p>… Nach der gesetzlichen Definition des § 536 Abs.1 S.1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch umfasst, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung. Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst nach diesen Maßstäben auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das &#8222;Wohnen&#8220; umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Denn die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Die Minderung ist auch nicht gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell. Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Der Höhe nach hält die Kammer im Hinblick auf die Wichtigkeit eines Telefonanschlusses eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt.<br>
…</p></blockquote>
<p><strong>2. Fernsehanlage</strong></p>
<p>Tritt ein Fehler an der Fernsehanlage auf, für die der Vermieter die Verantwortung trägt, beeinträchtigt der Ausfall die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und berechtigt den Mieter, die Miete zu mindern. Die Minderungsquote wird zwischen 1 % und 5 % beziffert. Dazu gibt es zahlreiche Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäß <a href="/tag/§-536-bgb/" target="_blank" rel="noopener nofollow ugc">§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB</a> eine unerhebliche Minderung außer Betracht bleibt.</p>
<p>Die Unerheblichkeit wird teilweise bei 2 %, teilweise aber auch erst ab 5 % der Bruttomiete bejaht. Richtigerweise dürfte die Erheblichkeitsschwelle für Fehler an der Fernsehanlage in Tagen bemessen werden. Fällt der Empfang für nur 5 Tage aus, ist die Erheblichkeitsschwelle jedenfalls nicht überschritten (vgl. dazu AG Frankfurt in NJW RR 1992, 971).</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Maren B.		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kleinreparaturklausel-bagatellklausel/#comment-301</link>

		<dc:creator><![CDATA[Maren B.]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 07:09:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=4823#comment-301</guid>

					<description><![CDATA[Guten Morgen Herr Nippel,

ich hätte eine Frage für meine über 90-jährige Großtante. Zum Jahreswechsel gab es im Kellergeschoss einen Brand (die Ursache wurde nicht mitgeteilt). Seitdem funktioniert der Fernsehempfang und das Festnetztelefon nicht mehr. Die Rechnungen wie GEZ und Telekom muss Sie weiterhin bezahlen, nun hat Sie sich erstmal ein Handy gekauft um überhaupt erreichbar bzw. im Notfall telefonieren zu können. Kann man die Kosten vom Vermieter zurückverlangen?

Mit freundlichen Grüßen
Maren]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Morgen Herr Nippel,</p>
<p>ich hätte eine Frage für meine über 90-jährige Großtante. Zum Jahreswechsel gab es im Kellergeschoss einen Brand (die Ursache wurde nicht mitgeteilt). Seitdem funktioniert der Fernsehempfang und das Festnetztelefon nicht mehr. Die Rechnungen wie GEZ und Telekom muss Sie weiterhin bezahlen, nun hat Sie sich erstmal ein Handy gekauft um überhaupt erreichbar bzw. im Notfall telefonieren zu können. Kann man die Kosten vom Vermieter zurückverlangen?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Maren</p>
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