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	Kommentare zu: Der Kündigungsverzicht im Mietrecht	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kuendigungsverzicht/#comment-314</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Apr 2018 10:28:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=995#comment-314</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kuendigungsverzicht/#comment-313&quot;&gt;Chris1990&lt;/a&gt;.

Hallo Chris,

die Frage habe ich zunächst freigeschaltet. Eine Beantwortung ist mir allerdings zurzeit nicht möglich. Eventuell habe ich in den nächsten Tagen etwas Zeit, um mich mit der Fragestellung zu beschäftigen. Ansonsten müssten Sie ggf. einen Kollegen mit der Beantwortung beauftragen.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kuendigungsverzicht/#comment-313">Chris1990</a>.</p>
<p>Hallo Chris,</p>
<p>die Frage habe ich zunächst freigeschaltet. Eine Beantwortung ist mir allerdings zurzeit nicht möglich. Eventuell habe ich in den nächsten Tagen etwas Zeit, um mich mit der Fragestellung zu beschäftigen. Ansonsten müssten Sie ggf. einen Kollegen mit der Beantwortung beauftragen.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Chris1990		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/kuendigungsverzicht/#comment-313</link>

		<dc:creator><![CDATA[Chris1990]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Apr 2018 08:55:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=995#comment-313</guid>

					<description><![CDATA[Ich habe folgende Frage:

Mein Mietvertrag wurde zum 10.04.2017 abgeschlossen und hat zum 15.06.2017 begonnen. Dabei wurde ein Kündigungsausschluss (KA) von 12 Monaten vereinbart, ein Termin, ab wann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist nicht im Mietvertrag enthalten. Ich gehe nun davon aus, dass ab dem 10.04.2018 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann (frühestens zum 31.07.2018 Ende des Mietvertrages), da laut obigem Gerichtsurteil ohne andere Vereinbarung der Startpunkt des KA das Datum des Vertragsabschlusses ist, nicht das des Mietbeginns. 
Die Klausel ist wie folgt formuliert:
Beide Parteien verzichten für die Dauer von 12 Monaten auf das Aussprechen einer ordentlichen Kündigung.

Mein Vermieter hat nun allerdings in der Kündigungsbestätigung den 30.09.2018 als frühesten Auflösungszeitpunkt genannt. Kann nach dem obigen Urteil auf dem 31.07. beharrt werden oder gilt der Punkt:

&quot;Der Senat entscheidet nunmehr, dass die Grenze für die dem Mieter noch zumutbare Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit und die Zulässigkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses unter Einbeziehung der Regelung des § 557 a Abs. 3 Satz 2 BGB zu ziehen ist und deshalb ein Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – nicht überschritten werden darf.&quot;

Nur bei einem 4-jährigen KA? Oder ist generell der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschlaggebend?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe folgende Frage:</p>
<p>Mein Mietvertrag wurde zum 10.04.2017 abgeschlossen und hat zum 15.06.2017 begonnen. Dabei wurde ein Kündigungsausschluss (KA) von 12 Monaten vereinbart, ein Termin, ab wann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist nicht im Mietvertrag enthalten. Ich gehe nun davon aus, dass ab dem 10.04.2018 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann (frühestens zum 31.07.2018 Ende des Mietvertrages), da laut obigem Gerichtsurteil ohne andere Vereinbarung der Startpunkt des KA das Datum des Vertragsabschlusses ist, nicht das des Mietbeginns.<br>
Die Klausel ist wie folgt formuliert:<br>
Beide Parteien verzichten für die Dauer von 12 Monaten auf das Aussprechen einer ordentlichen Kündigung.</p>
<p>Mein Vermieter hat nun allerdings in der Kündigungsbestätigung den 30.09.2018 als frühesten Auflösungszeitpunkt genannt. Kann nach dem obigen Urteil auf dem 31.07. beharrt werden oder gilt der Punkt:</p>
<p>&#8222;Der Senat entscheidet nunmehr, dass die Grenze für die dem Mieter noch zumutbare Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit und die Zulässigkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses unter Einbeziehung der Regelung des § 557 a Abs. 3 Satz 2 BGB zu ziehen ist und deshalb ein Zeitraum von vier Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – nicht überschritten werden darf.&#8220;</p>
<p>Nur bei einem 4-jährigen KA? Oder ist generell der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschlaggebend?</p>
<p>Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.</p>
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