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	Kommentare zu: Vertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht): Definition, Beispiele und Bedeutung	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-72320</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Feb 2021 09:38:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=65007#comment-72320</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-67519&quot;&gt;SFJ&lt;/a&gt;.

Hallo SFJ,

so wie Sie es schildern bewegte sich die Nutzung des Ofens durch den Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs und Sie waren verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. 

Der Mieter hat - so wie Sie es schildern - den Mangel angezeigt und Sie aufgefordert, den Mangel innerhalb einer Frist zu beseitigen. Wenn Sie den Mangel dann beseitigen ist Alles o. k.

Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Mängelbeseitigung im Verzug mit der Beseitigung des Mangels an dem Ofen befanden, müssen Sie die Kosten des Rechtsstreits zahlen. Wenn Sie sich nicht im Verzug mit der Beseitigung des Mangels befanden, so sollten Sie den Mangel beheben bzw. die Mangelbeseitigung in einer geeigneten Art und Weise anbieten und den Rechtsstreit für erledigt erklären. Dann sollten Sie geltend machen, dass eine Erledigung nicht zu einer Kostenlast in der Klagesache führen darf. Das Gericht muss in diesem Fall untersuchen, ob Sie sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verzug mit der Mangelbeseitigung befanden. Wenn Verzug vorlag, dann müssen Sie die Kosten tragen, wenn kein Verzug vorlag und Sie die Mangelbeseitigung vornehmen wird das Gericht wahrscheinlich eine Kostenlast des Mieters feststellen. Dann müsste der Mieter auch die Kosten Ihres Anwaltes zahlen.

Zu den Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung vgl. auch den Beitrag

&lt;a href=&quot;/mitwirkungspflicht-mieter-maengelbeseitigung/&quot; title=&quot;zum Beitrag Mitwirkungspflichten des Mieters ...&quot;&gt;Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung&lt;/a&gt;.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-67519">SFJ</a>.</p>
<p>Hallo SFJ,</p>
<p>so wie Sie es schildern bewegte sich die Nutzung des Ofens durch den Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs und Sie waren verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. </p>
<p>Der Mieter hat &#8211; so wie Sie es schildern &#8211; den Mangel angezeigt und Sie aufgefordert, den Mangel innerhalb einer Frist zu beseitigen. Wenn Sie den Mangel dann beseitigen ist Alles o. k.</p>
<p>Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Mängelbeseitigung im Verzug mit der Beseitigung des Mangels an dem Ofen befanden, müssen Sie die Kosten des Rechtsstreits zahlen. Wenn Sie sich nicht im Verzug mit der Beseitigung des Mangels befanden, so sollten Sie den Mangel beheben bzw. die Mangelbeseitigung in einer geeigneten Art und Weise anbieten und den Rechtsstreit für erledigt erklären. Dann sollten Sie geltend machen, dass eine Erledigung nicht zu einer Kostenlast in der Klagesache führen darf. Das Gericht muss in diesem Fall untersuchen, ob Sie sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verzug mit der Mangelbeseitigung befanden. Wenn Verzug vorlag, dann müssen Sie die Kosten tragen, wenn kein Verzug vorlag und Sie die Mangelbeseitigung vornehmen wird das Gericht wahrscheinlich eine Kostenlast des Mieters feststellen. Dann müsste der Mieter auch die Kosten Ihres Anwaltes zahlen.</p>
<p>Zu den Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung vgl. auch den Beitrag</p>
<p><a href="/mitwirkungspflicht-mieter-maengelbeseitigung/" title="zum Beitrag Mitwirkungspflichten des Mieters ...">Mitwirkungspflichten des Mieters bei der Mängelbeseitigung</a>.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-72314</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Feb 2021 09:22:01 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=65007#comment-72314</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-67521&quot;&gt;Sunny&lt;/a&gt;.

Hallo Sunny,

das Bohren von Löchern in Wände der Mietsache gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gilt z. B. für die Einbauküche.

Gemeinschaftlich genutzte Flächen sollte der Mieter nicht &quot;umbauen&quot;. Ich kann mir aber nicht wirklich vorstellen, was hier &quot;umbauen&quot; beinhaltet.

Der Einbau einer Garderobe im Flur innerhalb der Wohnung mit Dübeln dürfte sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches bewegen. Innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen dürfte dies eher nicht gelten.

Das Bohren von Dübellöchern zum Aufhängen z. B. von Küchenoberschränken gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ich würde eher dazu neigen, dass dies auf Garagen sinngemäß übertragen werden kann - bin mir da aber nicht wirklich sicher ... Im Zweifelsfall kann im Mietvertrag genau beschrieben werden, zu welchem Zweck die Garage genutzt werden kann ... Jedenfalls wenn die Wände der Garage nicht zum Aufhängen von Fahrrädern geeignet sind, dürfte eine entsprechende Nutzung der Garage unzulässig sein ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-67521">Sunny</a>.</p>
<p>Hallo Sunny,</p>
<p>das Bohren von Löchern in Wände der Mietsache gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gilt z. B. für die Einbauküche.</p>
<p>Gemeinschaftlich genutzte Flächen sollte der Mieter nicht &#8222;umbauen&#8220;. Ich kann mir aber nicht wirklich vorstellen, was hier &#8222;umbauen&#8220; beinhaltet.</p>
<p>Der Einbau einer Garderobe im Flur innerhalb der Wohnung mit Dübeln dürfte sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches bewegen. Innerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen dürfte dies eher nicht gelten.</p>
<p>Das Bohren von Dübellöchern zum Aufhängen z. B. von Küchenoberschränken gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ich würde eher dazu neigen, dass dies auf Garagen sinngemäß übertragen werden kann &#8211; bin mir da aber nicht wirklich sicher &#8230; Im Zweifelsfall kann im Mietvertrag genau beschrieben werden, zu welchem Zweck die Garage genutzt werden kann &#8230; Jedenfalls wenn die Wände der Garage nicht zum Aufhängen von Fahrrädern geeignet sind, dürfte eine entsprechende Nutzung der Garage unzulässig sein &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sunny		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-67521</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sunny]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2021 08:19:10 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=65007#comment-67521</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 
mein Mieter baut in einem zwei Parteien Mietshaus öfters ohne Genehmigung gemeinschaftlich genutzte Flächen um. So bohrte er z.B. eine Garderobe in den Flur oder hing in der Garage Fahrradhalterungen auf. Darf dich diese Flächen wieder räumen lassen? Oder was kann ich dagegen tun? 

Danke]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
mein Mieter baut in einem zwei Parteien Mietshaus öfters ohne Genehmigung gemeinschaftlich genutzte Flächen um. So bohrte er z.B. eine Garderobe in den Flur oder hing in der Garage Fahrradhalterungen auf. Darf dich diese Flächen wieder räumen lassen? Oder was kann ich dagegen tun? </p>
<p>Danke</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: SFJ		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/vertragsgemaesser-gebrauch/#comment-67519</link>

		<dc:creator><![CDATA[SFJ]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2021 08:02:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/?p=65007#comment-67519</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 
mein Mieter hat den Kaminofen mehr als „abgenutzt“ d.h. die Dichtung an der Türe war völlig zerschlissen, das Abzugsrohr verstopft. Diese Mängel sind bestimmt nicht über Nacht entstanden. Statt aber eine Mängelanzeige zu machen mit Beschreibung des Schadens, worin er besteht, woran er sich zeigt, seit wann er vorliegt, mit Bildern oder Ähnlichem nahm sich der Mieter einen Anwalt, setzte eine Frist zum Austausch und klagte mich an. In dem Schreiben des Anwalts stand, dass der Ofen ausgetauscht werden muss, er wäre nicht dicht und der Kaminkehrer hätte das auch festgestellt. 

Der Kaminkehrer hat mir gegenüber keinen Mangel der Feuerstätte angezeigt. Es gab keine Frist vom Kaminkehrer etwas zu veranlassen, wie es üblich ist, wenn sich ein Schaden zeigt. Das bedeutete für mich, dass alles ok ist und der Mieter sich eine Modernisierung wünscht, bevor die Betriebserlaubnis des vorhandenen Ofens abläuft. Bis dahin wären es noch zwei Jahre gewesen. Für mich bestand also kein unmittelbarer Handlungsbedarf. 

Nachdem die Klage einging, sagte mein Anwalt, er würde vermitteln. Das war meine erste Anklage, die damit endete, dass ich in die Wohnung des Mieters ging um mir den Schaden abzusehen. Ich darf ja auch nicht einfach in die Räumlichkeiten und ohne Mängelanzeige kann ich nicht wissen was vorgeht. Nachdem ich dann den Ofen gesehen habe und noch einen Handwerker mit der Begutachtung beauftragt hatte, war klar, dass der Ofen absolut verschlissen war. Das konnte ich ohne die Information des Mieters aber eben nicht wissen und deshalb die Frage: darf ich dem Mieter meine Anwaltskosten auferlegen, den hätte es ja bei einer Mängelanzeige nicht gebraucht? Und wie kann ich für die Zukunft eine Mängelanzeige einfordern und verhindern unrechtmäßig angezeigt zu werden? 

Vielen Dank schon im Voraus]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
mein Mieter hat den Kaminofen mehr als „abgenutzt“ d.h. die Dichtung an der Türe war völlig zerschlissen, das Abzugsrohr verstopft. Diese Mängel sind bestimmt nicht über Nacht entstanden. Statt aber eine Mängelanzeige zu machen mit Beschreibung des Schadens, worin er besteht, woran er sich zeigt, seit wann er vorliegt, mit Bildern oder Ähnlichem nahm sich der Mieter einen Anwalt, setzte eine Frist zum Austausch und klagte mich an. In dem Schreiben des Anwalts stand, dass der Ofen ausgetauscht werden muss, er wäre nicht dicht und der Kaminkehrer hätte das auch festgestellt. </p>
<p>Der Kaminkehrer hat mir gegenüber keinen Mangel der Feuerstätte angezeigt. Es gab keine Frist vom Kaminkehrer etwas zu veranlassen, wie es üblich ist, wenn sich ein Schaden zeigt. Das bedeutete für mich, dass alles ok ist und der Mieter sich eine Modernisierung wünscht, bevor die Betriebserlaubnis des vorhandenen Ofens abläuft. Bis dahin wären es noch zwei Jahre gewesen. Für mich bestand also kein unmittelbarer Handlungsbedarf. </p>
<p>Nachdem die Klage einging, sagte mein Anwalt, er würde vermitteln. Das war meine erste Anklage, die damit endete, dass ich in die Wohnung des Mieters ging um mir den Schaden abzusehen. Ich darf ja auch nicht einfach in die Räumlichkeiten und ohne Mängelanzeige kann ich nicht wissen was vorgeht. Nachdem ich dann den Ofen gesehen habe und noch einen Handwerker mit der Begutachtung beauftragt hatte, war klar, dass der Ofen absolut verschlissen war. Das konnte ich ohne die Information des Mieters aber eben nicht wissen und deshalb die Frage: darf ich dem Mieter meine Anwaltskosten auferlegen, den hätte es ja bei einer Mängelanzeige nicht gebraucht? Und wie kann ich für die Zukunft eine Mängelanzeige einfordern und verhindern unrechtmäßig angezeigt zu werden? </p>
<p>Vielen Dank schon im Voraus</p>
]]></content:encoded>
		
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