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	<title>
	Kommentare zu: Er­neu­erung, Rei­ni­gung und Rück­bau des Tep­pich­bo­dens	</title>
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	<description>von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</description>
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		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-15747</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 16:30:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-15747</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-15262&quot;&gt;Johasch&lt;/a&gt;.

Hallo Johasch,

im Hinblick auf die Shampoonierung würde ich Ihnen schon im Hinblick auf &quot;Praktikabilitätserwägungen&quot; und drohende Kosten eines Rechtsstreits einfach raten, die gewünschte Reinigung auch durchzuführen - die Mühen und der Aufwand dafür dürften doch die Kosten einer ernsthaften Rechtsberatung und/oder eines drohenden Rechtsstreits nicht wirklich übersteigen.

Im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung zur Nutzungsdauer eines Teppichs können Sie bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Vermieter wegen der Schäden (Kaffee-, Wachs-, Brandflecken, ...) ggf. argumentieren, dass der Teppich tatsächlich seine Nutzungsdauer schon überschritten hat. Bei einem gebotenen Abzug &quot;neu für alt&quot; könnte sich so ein Restwert bei Null bewegen. 

Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte: Nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt oft, dass eine Erneuerung des Teppichbodens durch den Mieter nicht geschuldet ist ...

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-15262">Johasch</a>.</p>
<p>Hallo Johasch,</p>
<p>im Hinblick auf die Shampoonierung würde ich Ihnen schon im Hinblick auf &#8222;Praktikabilitätserwägungen&#8220; und drohende Kosten eines Rechtsstreits einfach raten, die gewünschte Reinigung auch durchzuführen &#8211; die Mühen und der Aufwand dafür dürften doch die Kosten einer ernsthaften Rechtsberatung und/oder eines drohenden Rechtsstreits nicht wirklich übersteigen.</p>
<p>Im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung zur Nutzungsdauer eines Teppichs können Sie bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Vermieter wegen der Schäden (Kaffee-, Wachs-, Brandflecken, &#8230;) ggf. argumentieren, dass der Teppich tatsächlich seine Nutzungsdauer schon überschritten hat. Bei einem gebotenen Abzug &#8222;neu für alt&#8220; könnte sich so ein Restwert bei Null bewegen. </p>
<p>Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte: Nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt oft, dass eine Erneuerung des Teppichbodens durch den Mieter nicht geschuldet ist &#8230;</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Johasch		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-15262</link>

		<dc:creator><![CDATA[Johasch]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Dec 2019 02:32:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-15262</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich habe ein mehr ca. 13 Jahre währendes Mietverhältnis gekündigt. Seinerzeit habe ich die Wohnung mit neu verlegtem Teppich bezogen. 
Der Teppich ist zwischenzeitlich verschlissen (Kaffee-, Wachs-, Brandflecken, Möbeldruckstellen, abgelaufen) und m.E. nicht weiter nutzbar.

Der Mietvertrag sieht dazu vor, &quot;dass Teppichböden mindestens einmal pro Jahr und bei Auszug des Mieters fachgerecht zu reinigen sind.&quot; 
Ich habe jedoch keine fachgerechte jährliche Reinigung vorgenommen, außer Staubsaugen. 
Mit Kündigung wurde ich nun aufgefordert &quot;den vermieterseits verlegten Teppichbelag shampooniert zurückzugeben.&quot;.

Frage 1: Gibt es für Teppiche/Bodenbeläge im Mietrecht so etwas wie ein altersbedingtes Verfallsdatum, aus dem vermieterseits keine weiteren Ansprüche bei Auszug entstehen?
Frage 2: Bin ich zur Shampoonierung eines 13 Jahre alten Teppichs verpflichtet, da dies zustandsbedingt eigentlich keinen Sinn mehr macht?
Frage 3: Verpflichten mich bspw. die genannten Brandlöcher zu weiteren Reparaturleistungen o.ä.?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich habe ein mehr ca. 13 Jahre währendes Mietverhältnis gekündigt. Seinerzeit habe ich die Wohnung mit neu verlegtem Teppich bezogen.<br>
Der Teppich ist zwischenzeitlich verschlissen (Kaffee-, Wachs-, Brandflecken, Möbeldruckstellen, abgelaufen) und m.E. nicht weiter nutzbar.</p>
<p>Der Mietvertrag sieht dazu vor, &#8222;dass Teppichböden mindestens einmal pro Jahr und bei Auszug des Mieters fachgerecht zu reinigen sind.&#8220;<br>
Ich habe jedoch keine fachgerechte jährliche Reinigung vorgenommen, außer Staubsaugen.<br>
Mit Kündigung wurde ich nun aufgefordert &#8222;den vermieterseits verlegten Teppichbelag shampooniert zurückzugeben.&#8220;.</p>
<p>Frage 1: Gibt es für Teppiche/Bodenbeläge im Mietrecht so etwas wie ein altersbedingtes Verfallsdatum, aus dem vermieterseits keine weiteren Ansprüche bei Auszug entstehen?<br>
Frage 2: Bin ich zur Shampoonierung eines 13 Jahre alten Teppichs verpflichtet, da dies zustandsbedingt eigentlich keinen Sinn mehr macht?<br>
Frage 3: Verpflichten mich bspw. die genannten Brandlöcher zu weiteren Reparaturleistungen o.ä.?</p>
<p>Vielen Dank für Ihre Unterstützung!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Toni Krause		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-5017</link>

		<dc:creator><![CDATA[Toni Krause]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Aug 2019 14:34:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-5017</guid>

					<description><![CDATA[Mein Onkel möchte aus seiner Wohnung ziehen. Danke für den Tipp, dass man als Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Teppichreinigung verpflichtet ist. Ich werde ihm sagen, dass er sich um die Grundreinigung des Teppichbodens kümmern muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Onkel möchte aus seiner Wohnung ziehen. Danke für den Tipp, dass man als Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Teppichreinigung verpflichtet ist. Ich werde ihm sagen, dass er sich um die Grundreinigung des Teppichbodens kümmern muss.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Ronja		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-507</link>

		<dc:creator><![CDATA[Ronja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2018 18:16:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-507</guid>

					<description><![CDATA[Mit meinen Eltern zog ich vor 42 Jahren in eine mit verklebten Teppichboden  Wohnung in der Küche ist ein mittlerweile sehr brüchiger Plastikboden jetzt verlangt die neue Hausverwaltung eine Komplettentsorgung und Renovierung der ganzen Wohnung bei unseren  Auszug wie verhält es sich damit?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit meinen Eltern zog ich vor 42 Jahren in eine mit verklebten Teppichboden  Wohnung in der Küche ist ein mittlerweile sehr brüchiger Plastikboden jetzt verlangt die neue Hausverwaltung eine Komplettentsorgung und Renovierung der ganzen Wohnung bei unseren  Auszug wie verhält es sich damit?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-412</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 06:42:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-412</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-409&quot;&gt;J. Krasser&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Krasser,

der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter damals den Teppichboden ersetzen musste.

Wenn ein bei Mietbeginn vorhandener Teppichboden durch einen eigenen später durch den Mieter ersetzt wurde, ist der Mieter jedenfalls nicht verpflichtet, den Teppichboden zu beseitigen, da dieser Teppichboden dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Ihr Wunsch auf Entfernung des Bodens ist jetzt eher ungewöhnlich, da der Mieter ja in der Regel mit einem schon einmal verlegten Boden nichts anfangen kann. Benötigen Sie den Boden?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-409">J. Krasser</a>.</p>
<p>Hallo Herr Krasser,</p>
<p>der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter damals den Teppichboden ersetzen musste.</p>
<p>Wenn ein bei Mietbeginn vorhandener Teppichboden durch einen eigenen später durch den Mieter ersetzt wurde, ist der Mieter jedenfalls nicht verpflichtet, den Teppichboden zu beseitigen, da dieser Teppichboden dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Ihr Wunsch auf Entfernung des Bodens ist jetzt eher ungewöhnlich, da der Mieter ja in der Regel mit einem schon einmal verlegten Boden nichts anfangen kann. Benötigen Sie den Boden?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: J. Krasser		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-409</link>

		<dc:creator><![CDATA[J. Krasser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Sep 2018 14:19:04 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-409</guid>

					<description><![CDATA[ich bin im Mai 2016 in eine Wohnung eingezogen, deren Belag schon uralt und versifft durch Katzen gewesen ist. Habe den Belag entfernt und auf meine Kosten erneuert - PVC und Laminat.

Möchte jetzt wieder ausziehen - kann ich den Belag wieder entfernen? ... ist nicht verklebt ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ich bin im Mai 2016 in eine Wohnung eingezogen, deren Belag schon uralt und versifft durch Katzen gewesen ist. Habe den Belag entfernt und auf meine Kosten erneuert &#8211; PVC und Laminat.</p>
<p>Möchte jetzt wieder ausziehen &#8211; kann ich den Belag wieder entfernen? &#8230; ist nicht verklebt &#8230;</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-362</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jul 2018 09:27:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-362</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-360&quot;&gt;Albrecht&lt;/a&gt;.

Hallo,

schauen Sie sich doch die folgenden Ausführungen in dem oben zitierten &lt;a href=&quot;http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?&#038;doc.id=KORE502949200%3Ajuris-r01&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L#docid:3777458&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener nofollow ugc&quot;&gt;Urteil des OLG Frankfurt&lt;/a&gt; an:

&lt;blockquote&gt;[165] Von der Beseitigungspflicht des Mieters gibt es jedoch Ausnahmen. Sie kann u.a. entfallen, wenn es sich um auf Dauer angelegte, über das Mietverhältnis hinausreichende Wertverbesserungsmaßnahmen handelt (z.B. Einbau eines Kachelvollbades, Austausch von Kohleöfen gegen Nachtspeicherheizung, Festverlegung eines hochwertigen Teppichbodens), die nur mit erheblichen Kostenaufwand beseitigt werden können und deren Entfernung das Mietobjekt in einen schlechteren Zustand zurückversetzen würde. Hier kann erwartet werden, dass der Vermieter bei Erteilung der Erlaubnis einen Entfernungsvorbehalt macht (Sternel, IV Rn. 603 mwN). Daneben kann der Vermieter auch rechtsmissbräuchlich handeln, beispielsweise, wenn er die Entfernung verlangt, obwohl der Nachmieter bereit ist, die Maßnahme oder deren Ergebnis als eigene zu übernehmen und sich zur Entfernung nach Ablauf seiner Mietzeit verpflichtet (Sternel, IV Rn . 605 ).

[166] Diesen nicht so seltenen Fällen trägt die Klausel infolge ihrer pauschalen Regelung nicht Rechnung. Sie kann daher den Mieter trotz seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entfernung und Wiederherstellung des früheren Zustandes unbillig benachteiligen. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung hat sie daher nach § 9 Abs. 1 AGBG keinen Bestand (vgl. auch Sternel, IV Rn. 599).&lt;/blockquote&gt;

Die Klausel könnte also durchaus (heute gemäß § 305 ff. BGB) rechtswidrig sein!

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-360">Albrecht</a>.</p>
<p>Hallo,</p>
<p>schauen Sie sich doch die folgenden Ausführungen in dem oben zitierten <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?&amp;doc.id=KORE502949200%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L#docid:3777458" target="_blank" rel="noopener nofollow ugc">Urteil des OLG Frankfurt</a> an:</p>
<blockquote><p>[165] Von der Beseitigungspflicht des Mieters gibt es jedoch Ausnahmen. Sie kann u.a. entfallen, wenn es sich um auf Dauer angelegte, über das Mietverhältnis hinausreichende Wertverbesserungsmaßnahmen handelt (z.B. Einbau eines Kachelvollbades, Austausch von Kohleöfen gegen Nachtspeicherheizung, Festverlegung eines hochwertigen Teppichbodens), die nur mit erheblichen Kostenaufwand beseitigt werden können und deren Entfernung das Mietobjekt in einen schlechteren Zustand zurückversetzen würde. Hier kann erwartet werden, dass der Vermieter bei Erteilung der Erlaubnis einen Entfernungsvorbehalt macht (Sternel, IV Rn. 603 mwN). Daneben kann der Vermieter auch rechtsmissbräuchlich handeln, beispielsweise, wenn er die Entfernung verlangt, obwohl der Nachmieter bereit ist, die Maßnahme oder deren Ergebnis als eigene zu übernehmen und sich zur Entfernung nach Ablauf seiner Mietzeit verpflichtet (Sternel, IV Rn . 605 ).</p>
<p>[166] Diesen nicht so seltenen Fällen trägt die Klausel infolge ihrer pauschalen Regelung nicht Rechnung. Sie kann daher den Mieter trotz seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entfernung und Wiederherstellung des früheren Zustandes unbillig benachteiligen. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung hat sie daher nach § 9 Abs. 1 AGBG keinen Bestand (vgl. auch Sternel, IV Rn. 599).</p></blockquote>
<p>Die Klausel könnte also durchaus (heute gemäß § 305 ff. BGB) rechtswidrig sein!</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Albrecht		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-360</link>

		<dc:creator><![CDATA[Albrecht]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jun 2018 11:05:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-360</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
schön dass es diese Seite gibt.
Ich habe eine Frage,
wir wohnen seit vielen Jahren in einer Wohnung, wo ein hochwertiger Teppich von uns damals verlegt wurde. Dieser ist noch tipptopp. Die Nachmieter wollen Laminat, deswegen müssen wir den Teppich jetzt entfernen lassen. Dies steht auch in unseren Mietvertrag, dass bei Auszug der Teppich entfernt wird. Ist das heute noch rechtens ?
Vielen Dank!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
schön dass es diese Seite gibt.<br>
Ich habe eine Frage,<br>
wir wohnen seit vielen Jahren in einer Wohnung, wo ein hochwertiger Teppich von uns damals verlegt wurde. Dieser ist noch tipptopp. Die Nachmieter wollen Laminat, deswegen müssen wir den Teppich jetzt entfernen lassen. Dies steht auch in unseren Mietvertrag, dass bei Auszug der Teppich entfernt wird. Ist das heute noch rechtens ?<br>
Vielen Dank!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-354</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Jun 2018 10:35:14 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-354</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-351&quot;&gt;Reiner&lt;/a&gt;.

Hallo Reiner,

wie lautet die entsprechende Klausel im Mietvertrag? Dass ein Teppichboden ausdrücklich nicht verklebt werden darf, ist für mich zunächst ungewöhnlich.

Verstehe ich Sie richtig, wenn ich davon ausgehe, dass bereits bei Ihrem Einzug ein verklebter Teppichboden vorgefunden wurde (&quot;... der bei der Renovierung vorgefundene Teppichboden ...&quot;)? 

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-351">Reiner</a>.</p>
<p>Hallo Reiner,</p>
<p>wie lautet die entsprechende Klausel im Mietvertrag? Dass ein Teppichboden ausdrücklich nicht verklebt werden darf, ist für mich zunächst ungewöhnlich.</p>
<p>Verstehe ich Sie richtig, wenn ich davon ausgehe, dass bereits bei Ihrem Einzug ein verklebter Teppichboden vorgefunden wurde (&#8222;&#8230; der bei der Renovierung vorgefundene Teppichboden &#8230;&#8220;)? </p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Reiner		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-351</link>

		<dc:creator><![CDATA[Reiner]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Jun 2018 06:14:31 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-351</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
 in dem hier vorliegenden Mietvertrag war es nicht gestattet den Teppichboden zu verkleben. Der bei der Renovierung vorgefundene Teppichboden war jedoch auf dem darunterliegenden Belag (Linoleum) verklebt. Die Verklebungen lassen sich nicht beseitigen. Nun verlangt der Vermieter den Austausch des ursprünglichen Bodens, bzw. die Übernahme der Kosten dafür. Besteht diese Forderung zu Recht? Gibt es Urteile diesbezüglich?
Vielen dank für die Tipps.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
 in dem hier vorliegenden Mietvertrag war es nicht gestattet den Teppichboden zu verkleben. Der bei der Renovierung vorgefundene Teppichboden war jedoch auf dem darunterliegenden Belag (Linoleum) verklebt. Die Verklebungen lassen sich nicht beseitigen. Nun verlangt der Vermieter den Austausch des ursprünglichen Bodens, bzw. die Übernahme der Kosten dafür. Besteht diese Forderung zu Recht? Gibt es Urteile diesbezüglich?<br>
Vielen dank für die Tipps.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-234</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Oct 2017 09:59:57 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-234</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-233&quot;&gt;Christoph Meyer&lt;/a&gt;.

Hallo Herr Meyer,

die Vereinbarung &quot;Kostenbeteiligung am Bodenbelag&quot;, die vor ca. 3 Jahren getroffen wurde, vermag ich nicht wirklich zu beurteilen und zu bewerten - warum gehen Sie davon aus, dass eine solche Vereinbarung &quot;unwirksam&quot; ist? Hat der Mieter mit dem Vermieter keine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, kann der Mieter in der Regel vom Vermieter oft keinen Ersatz für Geld und/oder Arbeit verlangen. Was haben Sie vor ca. 3 Jahren genau vereinbart?

Eine mit dem oben Angesprochenen zusammenhängende Frage wäre evtl., ob nunmehr - nach nur drei Jahren - die entstandenen Kosten schon &quot;abgewohnt&quot; sind. In der Regel wird der Mieter Aufwendungen in ca. 5 Jahren Wohndauer „abwohnen“.

Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-233">Christoph Meyer</a>.</p>
<p>Hallo Herr Meyer,</p>
<p>die Vereinbarung &#8222;Kostenbeteiligung am Bodenbelag&#8220;, die vor ca. 3 Jahren getroffen wurde, vermag ich nicht wirklich zu beurteilen und zu bewerten &#8211; warum gehen Sie davon aus, dass eine solche Vereinbarung &#8222;unwirksam&#8220; ist? Hat der Mieter mit dem Vermieter keine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, kann der Mieter in der Regel vom Vermieter oft keinen Ersatz für Geld und/oder Arbeit verlangen. Was haben Sie vor ca. 3 Jahren genau vereinbart?</p>
<p>Eine mit dem oben Angesprochenen zusammenhängende Frage wäre evtl., ob nunmehr &#8211; nach nur drei Jahren &#8211; die entstandenen Kosten schon &#8222;abgewohnt&#8220; sind. In der Regel wird der Mieter Aufwendungen in ca. 5 Jahren Wohndauer „abwohnen“.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Christoph Meyer		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-233</link>

		<dc:creator><![CDATA[Christoph Meyer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Oct 2017 09:27:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-233</guid>

					<description><![CDATA[Guten Tag,

ich habe vor fast drei Jahren EUR 2500 als Kostenbeteiligung für einen üblichen Bodenbelag bezahlt. Nun ziehen wir aus und ich überlege die Zahlung mit offenen zwei Monatsmieten zu verrechnen. Ich glaube, dass eine Klausel &quot;Der Mieter beteiligt sich mit EUR 2500 an dem Bodenbelag&quot; unwirksam ist, weil es Vermietersache ist, eine Wohnung bewohnbar zu machen. 

LG Christoph Meyer]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag,</p>
<p>ich habe vor fast drei Jahren EUR 2500 als Kostenbeteiligung für einen üblichen Bodenbelag bezahlt. Nun ziehen wir aus und ich überlege die Zahlung mit offenen zwei Monatsmieten zu verrechnen. Ich glaube, dass eine Klausel &#8222;Der Mieter beteiligt sich mit EUR 2500 an dem Bodenbelag&#8220; unwirksam ist, weil es Vermietersache ist, eine Wohnung bewohnbar zu machen. </p>
<p>LG Christoph Meyer</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-177</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Apr 2017 10:03:27 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-177</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-176&quot;&gt;Thomas&lt;/a&gt;.

Hallo Thomas,

die Pflicht zum Rückbau entfällt jedenfalls dann, wenn sich der Einbau des Teppichs als eine „Wertverbesserungsmaßnahme“ darstellt. 

Nach der Rechtsprechung soll die Pflicht zum Rückbau jedenfalls dann entfallen, wenn der Rückbau nur mit erheblichem Aufwand an Kosten verbunden wäre und dadurch die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzt würde. Dies soll unter anderem jedenfalls bei Verlegung hochwertiger Teppichböden der Fall sein. Auch in Ihrem Fall könnte also die Pflicht zum Rückbau entfallen. Vergleiche zur Rückbaupflicht auch den Artikel „&lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/rueckbau-wiederherstellung-urspruenglichen-zustand/&quot;&gt;Pflicht zum Rückbau gemäß § 546 BGB – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes&lt;/a&gt;“.

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-176">Thomas</a>.</p>
<p>Hallo Thomas,</p>
<p>die Pflicht zum Rückbau entfällt jedenfalls dann, wenn sich der Einbau des Teppichs als eine „Wertverbesserungsmaßnahme“ darstellt. </p>
<p>Nach der Rechtsprechung soll die Pflicht zum Rückbau jedenfalls dann entfallen, wenn der Rückbau nur mit erheblichem Aufwand an Kosten verbunden wäre und dadurch die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzt würde. Dies soll unter anderem jedenfalls bei Verlegung hochwertiger Teppichböden der Fall sein. Auch in Ihrem Fall könnte also die Pflicht zum Rückbau entfallen. Vergleiche zur Rückbaupflicht auch den Artikel „<a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/rueckbau-wiederherstellung-urspruenglichen-zustand/">Pflicht zum Rückbau gemäß § 546 BGB – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes</a>“.</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Thomas		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-176</link>

		<dc:creator><![CDATA[Thomas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 02 Apr 2017 11:49:54 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-176</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
Ich habe vor 11 Jahren in meiner Mietwohnung im  Wohnzimmer den vorhanden PC Belag entfernt und Teppichboden  verlegen lassen. Der Teppich ist in den Jahren verschlissen. 

Nun überlege ich auszuziehen, bin ich in diesem Fall ebenso zum Rückbau verpflichtet ...? Also beim Auszug wieder neues PVC verlegen? Obwohl das ursprüngliche PVC nach dem Jahren ebenso verschlissen wäre.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br>
Ich habe vor 11 Jahren in meiner Mietwohnung im  Wohnzimmer den vorhanden PC Belag entfernt und Teppichboden  verlegen lassen. Der Teppich ist in den Jahren verschlissen. </p>
<p>Nun überlege ich auszuziehen, bin ich in diesem Fall ebenso zum Rückbau verpflichtet &#8230;? Also beim Auszug wieder neues PVC verlegen? Obwohl das ursprüngliche PVC nach dem Jahren ebenso verschlissen wäre.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Leser		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-135</link>

		<dc:creator><![CDATA[Leser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Dec 2016 18:29:20 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-135</guid>

					<description><![CDATA[Der mitvermietete und im Wohnzimmer verlegte Teppichboden minderer Qualität war nach zwölf Jahren durch gebräuchliche Abnutzung verschlissen, so das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens.

Der Vermieter musste den Teppichboden durch einen neuen ersetzen. Nun stritten Mieter und Vermieter darüber, welche Partei das Wohnzimmer leerräumen muss. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Vermieter zu den notwendigen Vor- und Nacharbeiten anlässlich der Teppichbodenverlegung. Wenn der Vermieter zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet sei, müsse er zur Durchführung dieser Arbeiten auch sämtliche Nebenleistungen erbringen, soweit er diese nicht auf den Mieter mietvertraglich übertragen habe. Zu diesen Nebenleistungen gehöre es auch, die einzelnen Zimmer leerzuräumen und die Möbelstücke anschließend wieder einzuräumen und gegebenenfalls auch zwischenzulagern.
mac
AG Erfurt vom 5. September 2008 – 2 C 1306/07 –]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der mitvermietete und im Wohnzimmer verlegte Teppichboden minderer Qualität war nach zwölf Jahren durch gebräuchliche Abnutzung verschlissen, so das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens.</p>
<p>Der Vermieter musste den Teppichboden durch einen neuen ersetzen. Nun stritten Mieter und Vermieter darüber, welche Partei das Wohnzimmer leerräumen muss. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Vermieter zu den notwendigen Vor- und Nacharbeiten anlässlich der Teppichbodenverlegung. Wenn der Vermieter zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet sei, müsse er zur Durchführung dieser Arbeiten auch sämtliche Nebenleistungen erbringen, soweit er diese nicht auf den Mieter mietvertraglich übertragen habe. Zu diesen Nebenleistungen gehöre es auch, die einzelnen Zimmer leerzuräumen und die Möbelstücke anschließend wieder einzuräumen und gegebenenfalls auch zwischenzulagern.<br>
mac<br>
AG Erfurt vom 5. September 2008 – 2 C 1306/07 –</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Michael		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-132</link>

		<dc:creator><![CDATA[Michael]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 13:47:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-132</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-131&quot;&gt;Rechtsanwalt S. Nippel&lt;/a&gt;.

Danke für die Antwort... die praktische Lösung, war schon der Anhänger/Miettransporter. Wenn es Alternativen gäbe, hätte ich sie in Erwägung gezogen... schleppe das schon eine Weile mit mir herum... aber bei 30m² Wohnraum und der einzigen Immobilie meines Vermieters, ohne Keller, Dachstuhl und ohne Platz im Flur bleibt da wenig Raum für &quot;kreative Lösungen&quot;...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-131">Rechtsanwalt S. Nippel</a>.</p>
<p>Danke für die Antwort&#8230; die praktische Lösung, war schon der Anhänger/Miettransporter. Wenn es Alternativen gäbe, hätte ich sie in Erwägung gezogen&#8230; schleppe das schon eine Weile mit mir herum&#8230; aber bei 30m² Wohnraum und der einzigen Immobilie meines Vermieters, ohne Keller, Dachstuhl und ohne Platz im Flur bleibt da wenig Raum für &#8222;kreative Lösungen&#8220;&#8230;</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-131</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 10:39:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-131</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-130&quot;&gt;Michael&lt;/a&gt;.

Hallo Michael,

die Frage scheint mir eher praktischer und nicht rechtlicher Natur zu sein. Es sollte eine praktische Lösung gefunden werden, die die Interessen der beiden Parteien berücksichtigt. Der Vermieter könnte eventuell Raum zur Lagerung in der Immobilie schaffen bzw. bereitstellen, die Teppichleger könnten ggf. &quot;Hand anlegen&quot;, ...

Grüße]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-130">Michael</a>.</p>
<p>Hallo Michael,</p>
<p>die Frage scheint mir eher praktischer und nicht rechtlicher Natur zu sein. Es sollte eine praktische Lösung gefunden werden, die die Interessen der beiden Parteien berücksichtigt. Der Vermieter könnte eventuell Raum zur Lagerung in der Immobilie schaffen bzw. bereitstellen, die Teppichleger könnten ggf. &#8222;Hand anlegen&#8220;, &#8230;</p>
<p>Grüße</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Michael		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-130</link>

		<dc:creator><![CDATA[Michael]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 06:53:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-130</guid>

					<description><![CDATA[Wie sieht es als Mieter aus, wenn der Teppich ausgetauscht werden muss?

Ich habe eine Einzimmerwohnung und kann die Möbel nicht in einen anderen Raum zwischenlagern. Der Vermieter sagt ich solle zusehen wie ich das geregelt bekomme...

Ist es nicht im Aufgabe des Vermieters dafür zu Sorgen? Bin ja bereit meinem Mieter entgegenzukommen, aber und kann bei Bekannten/Freunden übernachten, aber  z.B. einen Anhänger vor das Haus zu stellen in dem ich die Sachen einlagern kann ist mir finanziell nicht möglich und ich habe auch kein Auto mit dem ich den Anhänger transportieren könnte.

Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie sieht es als Mieter aus, wenn der Teppich ausgetauscht werden muss?</p>
<p>Ich habe eine Einzimmerwohnung und kann die Möbel nicht in einen anderen Raum zwischenlagern. Der Vermieter sagt ich solle zusehen wie ich das geregelt bekomme&#8230;</p>
<p>Ist es nicht im Aufgabe des Vermieters dafür zu Sorgen? Bin ja bereit meinem Mieter entgegenzukommen, aber und kann bei Bekannten/Freunden übernachten, aber  z.B. einen Anhänger vor das Haus zu stellen in dem ich die Sachen einlagern kann ist mir finanziell nicht möglich und ich habe auch kein Auto mit dem ich den Anhänger transportieren könnte.</p>
<p>Vielen Dank</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Rechtsanwalt S. Nippel		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-125</link>

		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt S. Nippel]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 12:17:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-125</guid>

					<description><![CDATA[In reply to &lt;a href=&quot;https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-124&quot;&gt;Lady&lt;/a&gt;.

Hallo Lady,

zunächst einmal Verständnisfragen:

Waren Sie zuvor (bis 2003) Eigentümer oder Mieter der Doppelhaushälfte? Wurde hinsichtlich der genannten Gegenstände beim Verkauf eine Regelung getroffen (oder geschah das nur per Mietvertrag)? Ist in dem notariellen Kaufvertrag eine Regelung zur Übergabe mit oder ohne Inventar getroffen? 

Waren die genannten Gegenstände bereits vor 2003 in der Doppelhaushälfte enthalten?

Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In reply to <a href="https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-124">Lady</a>.</p>
<p>Hallo Lady,</p>
<p>zunächst einmal Verständnisfragen:</p>
<p>Waren Sie zuvor (bis 2003) Eigentümer oder Mieter der Doppelhaushälfte? Wurde hinsichtlich der genannten Gegenstände beim Verkauf eine Regelung getroffen (oder geschah das nur per Mietvertrag)? Ist in dem notariellen Kaufvertrag eine Regelung zur Übergabe mit oder ohne Inventar getroffen? </p>
<p>Waren die genannten Gegenstände bereits vor 2003 in der Doppelhaushälfte enthalten?</p>
<p>Grüße<br>
Sönke Nippel<br>
Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lady		</title>
		<link>https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/teppichboden-mietrecht/#comment-124</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lady]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 11:52:03 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-soenke-nippel.de/?p=3533#comment-124</guid>

					<description><![CDATA[Wir waren Inhaber einer Doppelhaushälfte von 1995 - 2003. Seit 2003 wurde das Haus verkauft und haben dieses bis zum 30.09.2016 gemietet. Küche, Badezimmer und Im Mietvertrag steht: folgende Gegenstände sind nicht mitvermietet: Teppichböden, Badezimmereinrichtung, Einbauküche, Markise
Der Vermieter will das Haus verkaufen und verlangt von uns, dass wir die Teppichböden herausreißen lassen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Ist das rechtens?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir waren Inhaber einer Doppelhaushälfte von 1995 &#8211; 2003. Seit 2003 wurde das Haus verkauft und haben dieses bis zum 30.09.2016 gemietet. Küche, Badezimmer und Im Mietvertrag steht: folgende Gegenstände sind nicht mitvermietet: Teppichböden, Badezimmereinrichtung, Einbauküche, Markise<br>
Der Vermieter will das Haus verkaufen und verlangt von uns, dass wir die Teppichböden herausreißen lassen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.<br>
Ist das rechtens?</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
	</channel>
</rss>
