Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter im Hinblick auf den Bodenbelag der Mietsache.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen eine erste Übersicht zu den möglichen Streitquellen während der Dauer des Mietverhältnisses geben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt, dass eine Erneuerung des Teppichbodens durch den Mieter in der Regel nicht geschuldet ist, ggf. aber eine Grundreinigung im Rahmen zulässig vereinbarter Schönheitsreparaturen (s. u. 4.). Zumeist schuldet der Mieter den Rückbau eines selbst eingebrachten bzw. von einem Vormieter übernommen Teppichbodens (s. u. 5.).
1. Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 536 Abs. 1 BGB
Der Vermieter kann im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht gemäß § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 536 BGB verpflichtet sein, einen mitvermieteten Teppichboden zu erneuern, wenn dieser abgenutzt ist (vgl. dazu www.juris.bundesgerichtshof.deBGH vom 10. Februar 2010, VIII ZR 343/08, Rdnr. 26). Der BGH nimmt eine derartige Pflicht sogar dann an, wenn sich der Bodenbelag bereits bei Einzug in einem schlechten Zustand befunden hat (s. o. BGH, Rdnr. 25).
Das www.justiz.nrw.deAmtsgericht Köln geht in einem Urteil vom 11. Februar 1998 weiter (213 C 501/97): Gemäß dem AG Köln hat ein 10 Jahre alter Teppichboden seine übliche Nutzungsdauer bereits hinter sich, wenn Laufspuren vorhanden sind. Dann ist der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht verpflichtet, diesen nach § 536 BGB zu erneuern.
Auch das www.justiz.nrw.deLG Dortmund geht in einem Urteil vom 3. September 1996 von einer nur 10-jährigen Nutzungsdauer eines Teppichbodens aus.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Neuverlegung des mitvermieteten Bodenbelages nicht nach, kann der Mieter die Miete jedenfalls dann mindern, wenn der Teppichboden mangelhaft. Anhaltspunkte dafür, ob der Teppichboden mangelhaft ist, können sich aus dem Maß der vom Vermieter geschuldeten Instandsetzungspflicht, insbesondere aus dem Mietvertrag ergeben.
2. Schadensersatz und Selbstvornahmerecht durch den Mieter gemäß § 536 a Abs. 1 und 2 BGB
Der Mieter kann vom Vermieter ggf. auch Schadenersatz verlangen, wenn der mitvermietete Boden abgenutzt ist bzw. neu verlegt werden muss. Der Mieter kann dann ggf. sogar den Teppichboden im Wege der Selbstvornahme gemäß § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) …
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 536 a Abs. 2 BGB selbst erneuern und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz vom Vermieter fordern (s. o. BGH, Rdnr. Rdnr. 27).
3. Abnutzung des Teppichbodens durch den Mieter – vertragsgemäßer Gebrauch gemäß § 538 BGB
Beschädigungen des Bodenbelags durch den Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hat der Mieter im Rahmen des § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 538 BGB nicht zu ersetzen.
Übliche Abnutzungserscheinungen eines mitvermieteten Teppichbodens hat der Mieter nicht zu verantworten. Allerdings können „unübliche Abnutzungsspuren“ (Rotweinflecke, Brandflecke, Flecke von Hundeurin, …) zu Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter aus positiver Vertragsverletzung bzw. und unerlaubter Handlung führen.
4. Reinigungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses
Nach dem allgemeinen, seit vielen Jahren im Bereich des Miet- und Pachtrechts eingebürgerten Sprachgebrauch, gehört die Erneuerung von Bodenbelägen einschließlich des Teppichbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen (s. OLG Celle, Urteil vom 20.11.1996, 2 U 273/95, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). Der Mieter ist also im Rahmen von Schönheitsreparaturen in der Regel nicht verpflichtet, einen neuen Teppichboden zu verlegen.
Die Grundreinigung des Teppichbodens soll jedoch bei einer allgemein gültigen Absprache zur Übernahme der Schönheitsreparaturen mit umfasst sein. Die Ausführungen des www.juris.bundesgerichtshof.deBGH in einem Urteil vom 8. Oktober 2008 (XII ZR 15/07) zu einem Gewerberaummietverhältnis sollen hingegen auch auf den Wohnraummietvertrag übertragbar sein. Dann wäre der Mieter zur Grundreinigung des Teppichbodens beim Auszug verpflichtet.
5. Rückbaupflicht des Mieters
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 546 Abs. 1 BGB verpflichtet den Mieter, die Mietsache bei Beendigung des Mietvertrages zurückzugeben. In der Regel hat diese Verpflichtung zum Inhalt, dass die vom Mieter vorgenommenen Einrichtungen, Einbauten, Ausbauten und Umbauten zu beseitigen sind. Ein eingebrachter Teppichboden ist also in der Regel zu beseitigen.
Die Rückbaupflicht besteht auch für den Bodenbelag, den der Mieter von einem Vormieter übernommen hat. Nicht hingegen bezieht sich die Rückbaupflicht auf einen bereits bei Mietbeginn vorgefundenen Teppichboden.
Eine Rückbaupflicht kann aber entfallen, wenn die Maßnahmen dazu dienten, die Räume in den vertraglich geschuldeten Zustand zu versetzen.
Unter besonderen Umständen kann eine Rückbaupflicht des Mieters auch abgelehnt werden. Die Pflicht zum Rückbau entfällt, wenn es sich um dauerhafte, über das Mietverhältnis hinausreichende Wertverbesserungsmaßnahmen handelt, die nur mit erheblichem Aufwand an Kosten wieder zu entfernen wären und deren Beseitigung die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzt. Hierzu kann auch die Verlegung eines hochwertigen Teppichbodens gehören (www.lareda.hessenrecht.hessen.deUrteil des OLG Frankfurt vom 19. Dezember 1991, 6 U 108/90, Rdnr. 181).
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Harald & Rosmarie Bendix says
Wir sind seit 1999 Mieter in einer Wohnung, die mit textilem Bodenbelag ausgestattet ist. Dieser ist aufgrund seines Alters bzw. durch den vertragsgemäßen Gebrauch teilweise stark abgenutzt. Die bisher von uns recherchierten Veröffentlichungen gehen stets von der Pflicht des Vermieters zur Erneuerung auf seine Kosten aus. Uns interessiert, welchen Umfang, vor allem kostenseitig diese Pflicht des Vermieters beinhalten kann.
In der Regel ersetzt unser Vermieter den abgewohnten Bodenbelag nach Auszug einer Mietpartei und vermietet anschließend den neuen Belag an neue Wohnungsmieter. Wir wollen jedoch nicht ausziehen. In unserem Fall verlangt der Vermieter, dass wir in eigener Regie und auf eigene Kosten über den Zeitraum der Erneuerung des Belages hinweg unsere Wohnung räumen. Dies würde bedeuten, dass wir neben den Kosten für unsere Unterbringung (Pension oder Hotel) auch die für den Abbau aller Möbel, deren Einlagerung (inkl. sämtlichen Hausrats), Transport sowie den Aufbau nach der Erneuerung selbst aufbringen sollen. Die Summe dieser Kosten dürfte die Kosten unseres Vermieters zur Erfüllung seiner Pflicht gem. Mietrecht deutlich übersteigen. Wie ist hier die Rechtslage?
Wir bitten, die Moderation neben der Anzeige auf dieser Website auch an unsere E-Mail-Anschrift zu senden. Im Voraus vielen Dank.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Sehr geehrte Frau Bendix,
sehr geehrter Herr Bendix,
die Beantwortung der oben aufgeworfenen Fragen ist ohne Kenntnis des Mietvertrages nicht möglich.
In der Praxis habe ich Regelungen vereinbart, dass Vermieter und Mieter sich über einen qm-Preis für die Bodenware und die Verlegung einigen und dann der Mieter die Verlegung in eigener Regie übernimmt.
Meines Erachtens ist es nicht praktikabel, den Bodenbelag in der gesamten Wohnung in einem Termin zu veranlassen. Eine derartige Forderung des Vermieters dürfte daher unzulässig sein. In der Regel dürfte es bei einer „schrittweisen Verlegung“ möglich sein, den Bodenbelag zu wechseln, ohne in ein Hotel umziehen zu müssen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Harald Bendix says
Sehr geehrter Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort, die wir erst heute gelesen haben. Sofern eine Einigung auf einen qm- Preis möglich wäre, in den neben Bodenmaterial auch die Kosten für Abbau, Hin- und Rücktransport, Wiederaufstellung und die Versicherung gegen Schäden eingepreist wurde, sind wir Ihrer Auffassung. Ansonsten ergibt sich aus Ihrer Antwort ein Widerspruch zu dem Kommentar im Mieterlexikon, DBM, Ausgabe 2015/2016, Seite 539.
Mit freundlichem Gruß
Harald & Rosmarie Bendix
Lady says
Wir waren Inhaber einer Doppelhaushälfte von 1995 – 2003. Seit 2003 wurde das Haus verkauft und haben dieses bis zum 30.09.2016 gemietet. Küche, Badezimmer und Im Mietvertrag steht: folgende Gegenstände sind nicht mitvermietet: Teppichböden, Badezimmereinrichtung, Einbauküche, Markise
Der Vermieter will das Haus verkaufen und verlangt von uns, dass wir die Teppichböden herausreißen lassen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Ist das rechtens?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lady,
zunächst einmal Verständnisfragen:
Waren Sie zuvor (bis 2003) Eigentümer oder Mieter der Doppelhaushälfte? Wurde hinsichtlich der genannten Gegenstände beim Verkauf eine Regelung getroffen (oder geschah das nur per Mietvertrag)? Ist in dem notariellen Kaufvertrag eine Regelung zur Übergabe mit oder ohne Inventar getroffen?
Waren die genannten Gegenstände bereits vor 2003 in der Doppelhaushälfte enthalten?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Michael says
Wie sieht es als Mieter aus, wenn der Teppich ausgetauscht werden muss?
Ich habe eine Einzimmerwohnung und kann die Möbel nicht in einen anderen Raum zwischenlagern. Der Vermieter sagt ich solle zusehen wie ich das geregelt bekomme…
Ist es nicht im Aufgabe des Vermieters dafür zu Sorgen? Bin ja bereit meinem Mieter entgegenzukommen, aber und kann bei Bekannten/Freunden übernachten, aber z.B. einen Anhänger vor das Haus zu stellen in dem ich die Sachen einlagern kann ist mir finanziell nicht möglich und ich habe auch kein Auto mit dem ich den Anhänger transportieren könnte.
Vielen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michael,
die Frage scheint mir eher praktischer und nicht rechtlicher Natur zu sein. Es sollte eine praktische Lösung gefunden werden, die die Interessen der beiden Parteien berücksichtigt. Der Vermieter könnte eventuell Raum zur Lagerung in der Immobilie schaffen bzw. bereitstellen, die Teppichleger könnten ggf. „Hand anlegen“, …
Grüße
Michael says
Danke für die Antwort… die praktische Lösung, war schon der Anhänger/Miettransporter. Wenn es Alternativen gäbe, hätte ich sie in Erwägung gezogen… schleppe das schon eine Weile mit mir herum… aber bei 30m² Wohnraum und der einzigen Immobilie meines Vermieters, ohne Keller, Dachstuhl und ohne Platz im Flur bleibt da wenig Raum für „kreative Lösungen“…
Leser says
Der mitvermietete und im Wohnzimmer verlegte Teppichboden minderer Qualität war nach zwölf Jahren durch gebräuchliche Abnutzung verschlissen, so das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens.
Der Vermieter musste den Teppichboden durch einen neuen ersetzen. Nun stritten Mieter und Vermieter darüber, welche Partei das Wohnzimmer leerräumen muss. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Vermieter zu den notwendigen Vor- und Nacharbeiten anlässlich der Teppichbodenverlegung. Wenn der Vermieter zur Erneuerung des Teppichbodens verpflichtet sei, müsse er zur Durchführung dieser Arbeiten auch sämtliche Nebenleistungen erbringen, soweit er diese nicht auf den Mieter mietvertraglich übertragen habe. Zu diesen Nebenleistungen gehöre es auch, die einzelnen Zimmer leerzuräumen und die Möbelstücke anschließend wieder einzuräumen und gegebenenfalls auch zwischenzulagern.
mac
AG Erfurt vom 5. September 2008 – 2 C 1306/07 –
Thomas says
Hallo,
Ich habe vor 11 Jahren in meiner Mietwohnung im Wohnzimmer den vorhanden PC Belag entfernt und Teppichboden verlegen lassen. Der Teppich ist in den Jahren verschlissen.
Nun überlege ich auszuziehen, bin ich in diesem Fall ebenso zum Rückbau verpflichtet …? Also beim Auszug wieder neues PVC verlegen? Obwohl das ursprüngliche PVC nach dem Jahren ebenso verschlissen wäre.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Thomas,
die Pflicht zum Rückbau entfällt jedenfalls dann, wenn sich der Einbau des Teppichs als eine „Wertverbesserungsmaßnahme“ darstellt.
Nach der Rechtsprechung soll die Pflicht zum Rückbau jedenfalls dann entfallen, wenn der Rückbau nur mit erheblichem Aufwand an Kosten verbunden wäre und dadurch die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzt würde. Dies soll unter anderem jedenfalls bei Verlegung hochwertiger Teppichböden der Fall sein. Auch in Ihrem Fall könnte also die Pflicht zum Rückbau entfallen. Vergleiche zur Rückbaupflicht auch den Artikel „Pflicht zum Rückbau gemäß § 546 BGB – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Christoph Meyer says
Guten Tag,
ich habe vor fast drei Jahren EUR 2500 als Kostenbeteiligung für einen üblichen Bodenbelag bezahlt. Nun ziehen wir aus und ich überlege die Zahlung mit offenen zwei Monatsmieten zu verrechnen. Ich glaube, dass eine Klausel „Der Mieter beteiligt sich mit EUR 2500 an dem Bodenbelag“ unwirksam ist, weil es Vermietersache ist, eine Wohnung bewohnbar zu machen.
LG Christoph Meyer
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Meyer,
die Vereinbarung „Kostenbeteiligung am Bodenbelag“, die vor ca. 3 Jahren getroffen wurde, vermag ich nicht wirklich zu beurteilen und zu bewerten – warum gehen Sie davon aus, dass eine solche Vereinbarung „unwirksam“ ist? Hat der Mieter mit dem Vermieter keine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, kann der Mieter in der Regel vom Vermieter oft keinen Ersatz für Geld und/oder Arbeit verlangen. Was haben Sie vor ca. 3 Jahren genau vereinbart?
Eine mit dem oben Angesprochenen zusammenhängende Frage wäre evtl., ob nunmehr – nach nur drei Jahren – die entstandenen Kosten schon „abgewohnt“ sind. In der Regel wird der Mieter Aufwendungen in ca. 5 Jahren Wohndauer „abwohnen“.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Reiner says
Hallo,
in dem hier vorliegenden Mietvertrag war es nicht gestattet den Teppichboden zu verkleben. Der bei der Renovierung vorgefundene Teppichboden war jedoch auf dem darunterliegenden Belag (Linoleum) verklebt. Die Verklebungen lassen sich nicht beseitigen. Nun verlangt der Vermieter den Austausch des ursprünglichen Bodens, bzw. die Übernahme der Kosten dafür. Besteht diese Forderung zu Recht? Gibt es Urteile diesbezüglich?
Vielen dank für die Tipps.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Reiner,
wie lautet die entsprechende Klausel im Mietvertrag? Dass ein Teppichboden ausdrücklich nicht verklebt werden darf, ist für mich zunächst ungewöhnlich.
Verstehe ich Sie richtig, wenn ich davon ausgehe, dass bereits bei Ihrem Einzug ein verklebter Teppichboden vorgefunden wurde („… der bei der Renovierung vorgefundene Teppichboden …“)?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Albrecht says
Hallo,
schön dass es diese Seite gibt.
Ich habe eine Frage,
wir wohnen seit vielen Jahren in einer Wohnung, wo ein hochwertiger Teppich von uns damals verlegt wurde. Dieser ist noch tipptopp. Die Nachmieter wollen Laminat, deswegen müssen wir den Teppich jetzt entfernen lassen. Dies steht auch in unseren Mietvertrag, dass bei Auszug der Teppich entfernt wird. Ist das heute noch rechtens ?
Vielen Dank!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich doch die folgenden Ausführungen in dem oben zitierten Urteil des OLG Frankfurt an:
Die Klausel könnte also durchaus (heute gemäß § 305 ff. BGB) rechtswidrig sein!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
J. Krasser says
ich bin im Mai 2016 in eine Wohnung eingezogen, deren Belag schon uralt und versifft durch Katzen gewesen ist. Habe den Belag entfernt und auf meine Kosten erneuert – PVC und Laminat.
Möchte jetzt wieder ausziehen – kann ich den Belag wieder entfernen? … ist nicht verklebt …
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Krasser,
der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter damals den Teppichboden ersetzen musste.
Wenn ein bei Mietbeginn vorhandener Teppichboden durch einen eigenen später durch den Mieter ersetzt wurde, ist der Mieter jedenfalls nicht verpflichtet, den Teppichboden zu beseitigen, da dieser Teppichboden dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Ihr Wunsch auf Entfernung des Bodens ist jetzt eher ungewöhnlich, da der Mieter ja in der Regel mit einem schon einmal verlegten Boden nichts anfangen kann. Benötigen Sie den Boden?
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ronja says
Mit meinen Eltern zog ich vor 42 Jahren in eine mit verklebten Teppichboden Wohnung in der Küche ist ein mittlerweile sehr brüchiger Plastikboden jetzt verlangt die neue Hausverwaltung eine Komplettentsorgung und Renovierung der ganzen Wohnung bei unseren Auszug wie verhält es sich damit?
Toni Krause says
Mein Onkel möchte aus seiner Wohnung ziehen. Danke für den Tipp, dass man als Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Teppichreinigung verpflichtet ist. Ich werde ihm sagen, dass er sich um die Grundreinigung des Teppichbodens kümmern muss.
Johasch says
Guten Tag,
ich habe ein mehr ca. 13 Jahre währendes Mietverhältnis gekündigt. Seinerzeit habe ich die Wohnung mit neu verlegtem Teppich bezogen.
Der Teppich ist zwischenzeitlich verschlissen (Kaffee-, Wachs-, Brandflecken, Möbeldruckstellen, abgelaufen) und m.E. nicht weiter nutzbar.
Der Mietvertrag sieht dazu vor, „dass Teppichböden mindestens einmal pro Jahr und bei Auszug des Mieters fachgerecht zu reinigen sind.“
Ich habe jedoch keine fachgerechte jährliche Reinigung vorgenommen, außer Staubsaugen.
Mit Kündigung wurde ich nun aufgefordert „den vermieterseits verlegten Teppichbelag shampooniert zurückzugeben.“.
Frage 1: Gibt es für Teppiche/Bodenbeläge im Mietrecht so etwas wie ein altersbedingtes Verfallsdatum, aus dem vermieterseits keine weiteren Ansprüche bei Auszug entstehen?
Frage 2: Bin ich zur Shampoonierung eines 13 Jahre alten Teppichs verpflichtet, da dies zustandsbedingt eigentlich keinen Sinn mehr macht?
Frage 3: Verpflichten mich bspw. die genannten Brandlöcher zu weiteren Reparaturleistungen o.ä.?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Johasch,
im Hinblick auf die Shampoonierung würde ich Ihnen schon im Hinblick auf „Praktikabilitätserwägungen“ und drohende Kosten eines Rechtsstreits einfach raten, die gewünschte Reinigung auch durchzuführen – die Mühen und der Aufwand dafür dürften doch die Kosten einer ernsthaften Rechtsberatung und/oder eines drohenden Rechtsstreits nicht wirklich übersteigen.
Im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung zur Nutzungsdauer eines Teppichs können Sie bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Vermieter wegen der Schäden (Kaffee-, Wachs-, Brandflecken, …) ggf. argumentieren, dass der Teppich tatsächlich seine Nutzungsdauer schon überschritten hat. Bei einem gebotenen Abzug „neu für alt“ könnte sich so ein Restwert bei Null bewegen.
Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte: Nach Beendigung des Mietverhältnisses gilt oft, dass eine Erneuerung des Teppichbodens durch den Mieter nicht geschuldet ist …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt