Die Frage der Höhe der Minderung richtet sich zum einen nach der Dauer, zum anderen nach der Schwere der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
Die Rechtsprechung hat die folgenden Einzelfallentscheidungen getroffen. Beachten Sie, dass sich die Aussagen der Gerichte nicht pauschalieren lassen. Es ist genau zu untersuchen, inwieweit die Ausführungen der Gerichte in den angeführten Urteilen für verwandte Sachverhalte übernommen werden können.
Bitte beachten Sie, dass bei einer zeitlich begrenzten Beeinträchtigung die Minderung der Miete zeitanteilig zu berechnen ist.
Mit einem Klick auf ein Urteil wird ein neues Fenster mit dem Entscheidungstext geöffnet:
Mietminderungstabelle
*Ein Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem im Mietvertrag Vereinbarten.
Für die Nennung weiterer aktueller Links zur Vervollständigung der Mietminderungstabelle wäre ich Ihnen dankbar!
U. Müller-Hilgerloh says
Ein erheblicher Wassereinfall im Bad aus der über meiner Mietwohnung liegenden Wohnung. Meine lackierten Tapeten, Badezimmerutensilien (Badezimmerschrank mit Frottierwaren usw.), Teppichboden….) alles ist durchnässt. Der Obermieter hat Mängel bereits der Verwaltung gemeldet, ohne Regulierungsmaßnahmen. Entstandener Stromausfall im Schadensbereich. Man hat jetzt ein Trocknungsgerät aufgestellt.
Wer zahlt den Schaden und was ist zu unternehmen bezüglich Mietminderung?
LG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters“ an. Erste Antworten auf Ihre Fragen dürften Sie dort finden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hannemann Gertrud says
Hallo,
wir haben seit einem 3/4 Jahr einen Herrn Dr. als Mieter, in unserer DHH als Ersteinzug. Nach einem 1/2 Jahr stellte man fest, dass eine Dichtung am Heizkörper einen Wasserschaden verursachte. Normalerweise sieht man, wenn man putzt, dass diese Stelle undicht ist. Egal, die Wand wurde nass und es musste ein Trocknungsgerät in den Küchen-Wohn-Essbereich gestellt werden, für 14 Tage. Die Heizungsfirma tauschte die Dichtung aus, alles wieder ok. dachten wir. Der Mieter will Schadensersatz für das lärmende Heizgerät, das ungefähr 14 Tage lang lief. Den Strom von ca. 34 Euro möchte er sofort überwiesen bekommen und sofort eine Nebenkosten-Endabrechnung mit sämtlichen Rechnungen bekommen zur Prüfung, die er an eine andere Firma zur Prüfung geben will.
Was für ein Zirkus, haben wir überhaupt ein Recht und wie hoch kann der Mieter Geld von uns wollen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Hannemann,
nach einer ersten Einschätzung hat Ihr Mieter einen Anspruch auf Ersatz des durch das Trocknungsgerät verbrauchten Stroms (deshalb haben die Trocknungsgeräte ja auch meist einen „Stromzähler“). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn Ihr Mieter Ihnen den Mangel (Undichtigkeit) schuldhaft nicht gemeldet hätte und wenn er den daraus folgenden Schaden schuldhaft mitverursacht hätte.
Eine Minderung für den Zeitraum, in welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Betrieb des Trocknungsgerätes beeinträchtigt war, ist vermutlich ebenfalls gerechtfertigt (solange Sie dem Mieter nicht ernstlich ein eigenes Verschulden gemäß dem oben Ausgeführten vorwerfen können). Die Minderung ist taggenau zu berechnen. Während des Betriebs des Trocknungsgerät kann durchaus (je nach Einzelfall) eine Minderung in Höhe von 50 bis 100 % gerechtfertigt sein. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hansi says
Guten Tag Herr Nippel,
jetzt in der kalten Jahreszeit habe ich nasse Fenster, weshalb ich 2 mal am Tag die kleinen Pfützchen auf dem Fensterbrett aufwischen muss.
Muss ich das hinnehmen?
Meine Wohnung ist sehr schlecht isoliert, sodass meine Nachbarn sich gestört fühlen. Ich kann als Schwerhöriger nur mit Kopfhörer meine Medien genießen.
Meine Bruder sagte, es fehlt eine Schalldämmung. Der Vermieter will sich nicht an die Kosten beteiligen.
Jetzt möchte er auch noch ab Januar 40 Euro mehr Miete.
Den Widerspruch mache ich erst, wenn ich ihre Antwort erhalten habe.
Mit freundlichem Gruß
Peter Priegler
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Hansi,
zwei Mängel der Mietsache kommen hier in Betracht: mangelhafte Fenster und fehlende Schalldämmung.
Wie bei Wärmebrücken dürfte nach der Rechtsprechung des BGH Folgendes gelten (vgl. dazu den Beitrag Schimmelpilzgefahr durch Wärmebrücken):
Sollten die Fenster allerdings nachträglich undicht geworden sein und sollte auch die Schalldämmung nachträglich entfallen sein, so käme jeweils ein Mangel und in der Folge ggf. auch eine Mietminderung in Betracht.
Eine andere Frage ist die Mieterhöhung: hier hat der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben zu beachten! Vergleichen Sie hierzu die Übersicht Allgemeines Mietrecht zu 4. Mieterhöhung.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
einfach Doro67 says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel
Ich habe mal eine Frage – und zwar Folgendes:
Vor drei Wochen habe ich bei mir im Wohnzimmer an der Außenwand Schimmel festgestellt. Vor zwei Jahren war an der selben Außenwand auch Schimmel und an einer anderen Wand im Wohnzimmer auch. Ich habe damals den Vermieter kontaktiert und der Vermieter reagierte ein paar Tage später. Ich bekam die Telefonnummer von einem Malermeister, machte einen Termin mit ihm aus und der kam dann auch. Der hat dann im halben Wohnzimmer Schimmelfarbe drüber gestrichen. Nichts desto trotz fragte ich ihn ihn was ist wenn das an der selben Stelle wieder kommt – ja dann muss was anderes gemacht werden – es ist ja die Außenwand.
Komisch ist nur das an der selben Außenwand im Wohnzimmer wieder Schimmel ist aber nur an der einen Wand wie vor 2 Jahren, bloß dass es schlimmer ist. In der ganzen Wohnung ist sonst kein Schimmel.
Ich habe den Vermieter informiert , habe Fotos von der Wand gemacht einen Brief geschrieben per Einschreiben mit Rückschein ihm eine Frist gesetzt von 14 Tagen falls er sich nicht darum kümmert habe ich ihm gesagt werde ich meine Anwältin informieren wie viel ich an der Miete mindern kann. Um vorweg zu greifen ich lüfte täglich mehrmals und heize auch.
Ich mindere schon die Miete um 10% nach rechtlicher Absprache mit meiner Anwältin. Sie werden fragen warum ????????? Seit fast 3 Jahren werde ich von einer Familie die über mir wohnt terrorisiert, habe den Vermieter informiert – x-mal – der reagiert nicht. Das Geld von der Mietminderung habe ich auf die Seite gelegt .
So meine Frage jetzt an sie informationshalber sind da mehr wie 10 % gerechtfertigt zu mindern ?????????????
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Schultz
Rechtsanwalt Nippel says
Hallo Doro,
eine Ferndiagnose ist da recht schwer – wenn die Anwältin schon gesagt hat, 10 % Minderung seien gerechtfertigt, scheue ich mich eher, Ihrer Anwältin „in die Parade zu fahren“.
Jedenfalls können Sie auch darauf dringen, dass endlich die Missstände behoben werden. Dazu gibt es außerhalb der Minderung auch Möglichkeiten: Sie könnten selber den Schaden beseitigen und einen Vorschuss für die zu erwartenden Aufwendungen geltend machen. Sie könnten ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht ziehen, also einen Großteil der Miete zurückhalten, damit endlich die Ursachen des Mangels beseitigt werden (und nicht nur die Symptome). Natürlich kann auch noch einmal geprüft werden, ob nicht eine höhere Minderung in Betracht kommt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt