Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag in:Mietmängel - Überblick→ Abschnitt:3. Minderung und Schadenersatz

Mietminderungstabelle – Gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 %

VG Wort - Zählpixel Wie viel Prozent Mietminderung sind möglich?

Die Höhe der Mietminderung hängt vom konkreten Mangel und seiner Intensität ab (§ 536 BGB). Unten finden Sie gerichtliche Minderungsquoten von 0 % bis 100 % – per Prozentbereich können Sie direkt zur passenden Quote springen.

Mietminderungstabelle

Mietminderung nach Sachthemen und Prozenten
Alle Schimmel Heizung Lärm Balkon Ungeziefer Aufzug Sonstige
0 % 10 % 20 % 25 % 50 % 80 % 100 %
Minderung Sachverhalt Urteil (Gericht · Aktenzeichen)
0 % Minderung
0 % Fehlen einer Steckdose im Flur LG Berlin 67 S 481/06
0 % Schimmel an Büchern LG Köln 10 S 241/08
0 % Schwalbenflug AG Eisleben 21 C 118/06
0 % Tropfender Wasserhahn in der Garage als unerheblicher Mangel AG Saarburg 5a C 199/15
0 % Wohnflächenabweichung unter 10 % trotz Streit um Balkonfläche AG Hamburg 49 C 174/13
3 % Minderung
3 % Optische Mängel im Bad AG Köln 201 C 481/10
3 % Schaden an der Duschkabine AG Gießen 48 C 48/15
3 % Unzureichende Warmwasserversorgung im Mehrpersonenhaushalt AG Köln 220 C 152/07
4 % Minderung
4 % Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit eines kleinen Balkons AG Köln 221 C 345/12
4 % Geruch im Treppenhaus AG Gießen 48 C 48/15
4 % Mangelnde Entlüftung des Bades und der Toilette in der Nachtzeit AG Köln 209 C 181/08
5 % Minderung
5 % Fehlender Bodenraum und unzureichender Lüftungsschacht in der Küche AG Hamburg-St. Georg 911 C 95/21
5 % Nur ein Tiefgaragenschlüssel LG Bonn 6 S 90/09
5 % Silberfische AG Köln 201 C 254/05
5 % Verschattung durch Baumbestand AG Charlottenburg 211 C 70/06
5 % Verschattung und Verdunkelung von Balkon und Wohnzimmer durch Neubau LG Hamburg 334 S 13/22
5 % Wasserschaden in der Küche bis zur Beseitigung AG Bonn 206 C 18/19
8 % Minderung
8 % Schimmelbefall AG Köln 206 C 161/04
10 % Minderung
10 % Aufzug über mehrere Monate außer Betrieb AG Brandenburg 31 C 168/19
10 % Ausfall der Telefon- und Internetverbindung LG Essen 10 S 43/16
10 % Baugerüst – 4 Monate BGH VIII ZR 181/12
10 % Belästigungen durch Grillrauch und Grillen von Mitmietern AG Bonn 6 C 545/96
10 % Fehlende Fernsehversorgung / kein Empfang der geschuldeten Programme AG Dortmund 425 C 5770/19
10 % Flächendifferenz von mehr als 10 % BGH VIII ZR 133/03
10 % Geräusche und Beeinträchtigungen durch Marderbefall AG Augsburg 72 C 2081/16
10 % Keller und Hobbyraum wegen aufsteigender Feuchtigkeit AG Hamburg 49 C 91/13
10 % Lärm von Kinderspielplatz nach 19 Uhr AG Köln 205 C 407/05
10 % Lärm- und Wärmeemissionen aus dem Heizungsraum LG Hamburg 307 S 130/08
10 % Oberlichter lassen sich nicht reinigen AG Hagen 6 C 461/81
10 % Schimmelbildung und Geruch in Laborraum einer Arztpraxis OLG Düsseldorf I 24 U 31/11
10 % Schwergängige automatische Eingangsschiebetür LG Wuppertal 7 O 139/15
10 % Stören der Nachtruhe (Poltern, Trampeln, Musik) AG Bergheim 23 C 147/12
10 % Undichte Fenster mit Hereinregnen AG Horb 1 C 475/01
15 % Minderung
15 % Aluminiumfenster der „ersten Generation“ AG Dortmund 425 C 10136/10
15 % Baubedingte Feuchtigkeits- und Schimmelschäden rund um Fenster AG Köln 206 C 17/23
15 % Fehlende Wasserversorgung AG Köln 201 C 546/10
20 % Mietminderung
20 % Bauarbeiten und Baulärm im Winter LG Kempten 52 S 2022/15
20 % Durchfeuchtung erheblicher Teile der Decken AG Köln 220 C 8/12
20 % Feuchte Außenwände mit Salzausblühungen LG Paderborn 1 S 72/22
20 % Gesundheitsbelastung (z. B. Arbeiten mit Epoxidharz) AG Köln 201 C 546/10
20 % Lärmbelästigung durch Hotelbetrieb im Hinterhof LG Berlin 67 S 162/16
20 % Lärmbelästigungen AG Wuppertal 92 C 464/02
20 % Schimmel und Feuchtigkeit in mehreren Wohnräumen AG Saarburg 5a C 199/15
20 % Schimmelbildung LG Berlin 65 S 245/17
20 % Schimmelbildung wegen baulicher Mängel AG Kassel 454 C 4666/09
20 % Schimmelpilz AG Rheinberg 13 C 6/04
20 % Unbenutzbarkeit des Balkons in den Wintermonaten LG Kempten 52 S 2022/15
20 % Wiederaufbau des nicht mehr vorhandenen Aufzuges AG München 425 C 11160/15
23 % Minderung
23 % Ab September nur noch Aufzug und Keller nicht nutzbar AG Rheinbach 3 C 110/21
25 % Minderung
25 % Durch die Decke eindringendes Wasser OLG Düsseldorf I 24 U 83/11
25 % Mangelhafte Heizung (Winter, Temperaturen bis 18 Grad) AG Bergheim 26 C 526/09
25–85 % Mängel an der Heizungsanlage von Februar bis Mai AG Dortmund 425 C 5019/12
25 % Schimmel im Bad, schadhafter Parkettboden LG Düsseldorf 24 S 242/94
25 % Schimmelbildung wegen baulicher Mängel und Mitverschulden AG Köln 208 C 310/09
25 % Ungezieferbefall (Ratten, Mäuse und Schaben) in Apotheke OLG Düsseldorf I-24 U 149/07
30 % Minderung
30 % Brandschäden AG Euskirchen 4 C 188/12
30 % Dachgeschossausbau, Gerüst, Wasser- und Putzschäden AG Schöneberg 17 C 96/21
30 % Erheblicher Wassereintritt / Aufhebung Gebrauchstauglichkeit AG Bonn 201 C 451/13
30 % Schadstoffbelastung durch mangelhaften Parkettkleber BGH VIII ZR 411/12
30 % Schimmelbefall in Küche, Schlafzimmer und Kinderzimmer AG Köln 206 C 20/18
40 % Minderung
40 % Rohrbruch im Bad mit Feuchtigkeitsschäden AG Köln 206 C 17/23
40 % Wasserschaden mit Schimmelbefall AG Paderborn 54 C 20/21
50 % Minderung
50 % Nichtbeheizung der Wohnung während der Heizperiode AG Düsseldorf 46 C 163/24
50 % Schimmelpilz in einer Gaststätte OLG Düsseldorf I 24 U 6/09
53 % Minderung
53 % Warmwasser ausgefallen, Lärm durch Trocknungsgeräte AG Rheinbach 3 C 110/21
60 % Minderung
60 % Gebrauchsbeeinträchtigung der Küche AG Köln 205 C 143/09
60 % Schimmel in Hauptwohnräumen mit hoher Luftfeuchtigkeit AG Düsseldorf 43 C 263/18
60 % Totalausfall der Gasversorgung im Sommer AG Nürnberg 16 C 127/16
80 % Minderung
80 % Schimmelbildung und Störung durch Trocknungsgeräte LG Köln 1 S 176/11
80 % Schimmelbildung und Störung durch Trocknungsgeräte AG Köln 224 C 100/11
85 % Minderung
85 % Rattenbefall AG Dülmen 3 C 128/12
85 % Totalausfall der Gasversorgung im Winter AG Nürnberg 16 C 127/16
100 % Minderung
100 % Befall mit Khaprakäfern AG Aachen 80 C 569/97
100 % Bettwanzenbefall in einer Monteurswohnung LG Wuppertal 7 O 279/22
100 % Dachgeschossarbeiten mit extremen Lärmbeeinträchtigungen AG Tempelhof-Kreuzberg 7 C 297/18
100 % Massive Feuchtigkeits- und Schimmelschäden AG Kreuzberg 16 C 289/18
100 % Schwerer Wasserschaden AG Köln 205 C 143/09

Die Tabelle bietet eine schnelle Orientierung zu gerichtlichen Minderungsquoten. Entscheidend ist jedoch zunächst, ob überhaupt ein Mangel im Rechtssinn vorliegt, ob dieser ordnungsgemäß angezeigt wurde und wie sich die Minderung von Schadensersatzansprüchen abgrenzt. Einen systematischen Überblick hierzu finden Sie hier:

  • Mietminderung bei Mängeln der Mietsache – Systematik und Abgrenzung zu Schadensersatz

    Mietmangel: Welche Rechte hat der Mieter? Mietminderung, Schadensersatz und Selbstvornahme einfach erklärt – Voraussetzungen, Abgrenzung und typische Fehler.

    … | mehr

Wie Gerichte die Mietminderung einordnen

Die Tabelle zeigt, dass es keine starre Mietminderung für einen bestimmten Mangel gibt. Entscheidend sind vielmehr Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung. Schimmel in einem kleinen Randbereich wird anders bewertet als großflächiger Schimmel in mehreren Wohnräumen. Auch bei Lärm, Heizungsausfall oder Feuchtigkeit kommt es darauf an, wie stark die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung tatsächlich eingeschränkt ist.

Die Mietminderungstabelle bietet deshalb eine Orientierung anhand veröffentlichter Gerichtsentscheidungen. Sie ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Besonders hilfreich ist die Tabelle, wenn Sie Ihren Fall zunächst nach Sachthemen filtern und dann die gerichtlichen Minderungsquoten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Sachverhalt vergleichen.

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Die Tabelle kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber nicht die rechtliche Einordnung des Einzelfalls. Für die Übertragbarkeit einer Entscheidung ist vor allem maßgeblich, ob überhaupt ein Mangel im Rechtssinn vorliegt, welcher vertragliche Zustand geschuldet ist, ob der Vermieter durch eine Mängelanzeige rechtzeitig zur Abhilfe in die Lage versetzt wurde und wie die Minderung rechnerisch korrekt (insbesondere aus der Bruttomiete) zu bestimmen ist. Die folgenden Beiträge vertiefen diese Grundlagen.

  • Zum Begriff des Mangels im Mietrecht

    ... nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands von dem vertraglich Vereinbarten ... Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. ...

    … | mehr
  • blank

    Vertragsgemäßer Gebrauch: Definition, Beispiele & Rechte von Mietern

    Was bedeutet vertragsgemäßer Gebrauch im Mietrecht? Verständlich erklärt mit Beispielen, typischen Mängeln und den Rechten von Mietern.

    … | mehr
  • blank

    Pflicht des Mieters zur Mängelanzeige

    Der Mieter muss dem Vermieter einen Mangel unverzüglich anzeigen ... | 1. Form ... | 2. Adressat ... | 3. Frist ... | 4. Inhalt ... | 5. Entbehrlichkeit ...

    … | mehr
  • blank

    Min­de­rungs­be­rech­nung nach der Brut­to­miete

    ... die Mietminderung ist nach § 536 BGB anhand der Bruttomiete (Mietzins einschließlich Nebenkosten) zu berechnen ... BGH vom 6.4.2005 (XII Z RA 225/03) ...

    … | mehr
§ 535 BGB · § 536 BGB · § 536a BGB · § 536c BGB.

8 Leserfragen & anwaltliche Einordnung – zum Thema Minderung und Schadenersatz

  1. U. Müller-Hilgerloh says

    02.11.2018

    Ein erheblicher Wassereinfall im Bad aus der über meiner Mietwohnung liegenden Wohnung. Meine lackierten Tapeten, Badezimmerutensilien (Badezimmerschrank mit Frottierwaren usw.), Teppichboden….) alles ist durchnässt. Der Obermieter hat Mängel bereits der Verwaltung gemeldet, ohne Regulierungsmaßnahmen. Entstandener Stromausfall im Schadensbereich. Man hat jetzt ein Trocknungsgerät aufgestellt.

    Wer zahlt den Schaden und was ist zu unternehmen bezüglich Mietminderung?
    LG

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      28.11.2018

      Hallo,

      schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters“ an. Erste Antworten auf Ihre Fragen dürften Sie dort finden …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Hannemann Gertrud says

    12.01.2019

    Hallo,

    wir haben seit einem 3/4 Jahr einen Herrn Dr. als Mieter, in unserer DHH als Ersteinzug. Nach einem 1/2 Jahr stellte man fest, dass eine Dichtung am Heizkörper einen Wasserschaden verursachte. Normalerweise sieht man, wenn man putzt, dass diese Stelle undicht ist. Egal, die Wand wurde nass und es musste ein Trocknungsgerät in den Küchen-Wohn-Essbereich gestellt werden, für 14 Tage. Die Heizungsfirma tauschte die Dichtung aus, alles wieder ok. dachten wir. Der Mieter will Schadensersatz für das lärmende Heizgerät, das ungefähr 14 Tage lang lief. Den Strom von ca. 34 Euro möchte er sofort überwiesen bekommen und sofort eine Nebenkosten-Endabrechnung mit sämtlichen Rechnungen bekommen zur Prüfung, die er an eine andere Firma zur Prüfung geben will.

    Was für ein Zirkus, haben wir überhaupt ein Recht und wie hoch kann der Mieter Geld von uns wollen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.01.2019

      Hallo Frau Hannemann,

      nach einer ersten Einschätzung hat Ihr Mieter einen Anspruch auf Ersatz des durch das Trocknungsgerät verbrauchten Stroms (deshalb haben die Trocknungsgeräte ja auch meist einen „Stromzähler“). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn Ihr Mieter Ihnen den Mangel (Undichtigkeit) schuldhaft nicht gemeldet hätte und wenn er den daraus folgenden Schaden schuldhaft mitverursacht hätte.

      Eine Minderung für den Zeitraum, in welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Betrieb des Trocknungsgerätes beeinträchtigt war, ist vermutlich ebenfalls gerechtfertigt (solange Sie dem Mieter nicht ernstlich ein eigenes Verschulden gemäß dem oben Ausgeführten vorwerfen können). Die Minderung ist taggenau zu berechnen. Während des Betriebs des Trocknungsgerät kann durchaus (je nach Einzelfall) eine Minderung in Höhe von 50 bis 100 % gerechtfertigt sein. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Hansi says

    01.11.2019

    Guten Tag Herr Nippel,

    jetzt in der kalten Jahreszeit habe ich nasse Fenster, weshalb ich 2 mal am Tag die kleinen Pfützchen auf dem Fensterbrett aufwischen muss.

    Muss ich das hinnehmen?

    Meine Wohnung ist sehr schlecht isoliert, sodass meine Nachbarn sich gestört fühlen. Ich kann als Schwerhöriger nur mit Kopfhörer meine Medien genießen.

    Meine Bruder sagte, es fehlt eine Schalldämmung. Der Vermieter will sich nicht an die Kosten beteiligen.

    Jetzt möchte er auch noch ab Januar 40 Euro mehr Miete.

    Den Widerspruch mache ich erst, wenn ich ihre Antwort erhalten habe.
    Mit freundlichem Gruß
    Peter Priegler

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.11.2019

      Hallo Hansi,

      zwei Mängel der Mietsache kommen hier in Betracht: mangelhafte Fenster und fehlende Schalldämmung.

      Wie bei Wärmebrücken dürfte nach der Rechtsprechung des BGH Folgendes gelten (vgl. dazu den Beitrag Schimmelpilzgefahr durch Wärmebrücken):

      Sofern Sie Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, dürfte ein Sachmangel der Wohnung eher ausscheiden, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.

      Sollten die Fenster allerdings nachträglich undicht geworden sein und sollte auch die Schalldämmung nachträglich entfallen sein, so käme jeweils ein Mangel und in der Folge ggf. auch eine Mietminderung in Betracht.

      Eine andere Frage ist die Mieterhöhung: hier hat der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben zu beachten! Vergleichen Sie hierzu die Übersicht Allgemeines Mietrecht zu 4. Mieterhöhung.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. einfach Doro67 says

    24.01.2022

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel

    Ich habe mal eine Frage – und zwar Folgendes:

    Vor drei Wochen habe ich bei mir im Wohnzimmer an der Außenwand Schimmel festgestellt. Vor zwei Jahren war an der selben Außenwand auch Schimmel und an einer anderen Wand im Wohnzimmer auch. Ich habe damals den Vermieter kontaktiert und der Vermieter reagierte ein paar Tage später. Ich bekam die Telefonnummer von einem Malermeister, machte einen Termin mit ihm aus und der kam dann auch. Der hat dann im halben Wohnzimmer Schimmelfarbe drüber gestrichen. Nichts desto trotz fragte ich ihn ihn was ist wenn das an der selben Stelle wieder kommt – ja dann muss was anderes gemacht werden – es ist ja die Außenwand.

    Komisch ist nur das an der selben Außenwand im Wohnzimmer wieder Schimmel ist aber nur an der einen Wand wie vor 2 Jahren, bloß dass es schlimmer ist. In der ganzen Wohnung ist sonst kein Schimmel.

    Ich habe den Vermieter informiert , habe Fotos von der Wand gemacht einen Brief geschrieben per Einschreiben mit Rückschein ihm eine Frist gesetzt von 14 Tagen falls er sich nicht darum kümmert habe ich ihm gesagt werde ich meine Anwältin informieren wie viel ich an der Miete mindern kann. Um vorweg zu greifen ich lüfte täglich mehrmals und heize auch.

    Ich mindere schon die Miete um 10% nach rechtlicher Absprache mit meiner Anwältin. Sie werden fragen warum ????????? Seit fast 3 Jahren werde ich von einer Familie die über mir wohnt terrorisiert, habe den Vermieter informiert – x-mal – der reagiert nicht. Das Geld von der Mietminderung habe ich auf die Seite gelegt .

    So meine Frage jetzt an sie informationshalber sind da mehr wie 10 % gerechtfertigt zu mindern ?????????????

    Mit freundlichen Grüßen
    Gabriele Schultz

    Antworten
    • Rechtsanwalt Nippel says

      08.03.2022

      Hallo Doro,

      eine Ferndiagnose ist da recht schwer – wenn die Anwältin schon gesagt hat, 10 % Minderung seien gerechtfertigt, scheue ich mich eher, Ihrer Anwältin „in die Parade zu fahren“.

      Jedenfalls können Sie auch darauf dringen, dass endlich die Missstände behoben werden. Dazu gibt es außerhalb der Minderung auch Möglichkeiten: Sie könnten selber den Schaden beseitigen und einen Vorschuss für die zu erwartenden Aufwendungen geltend machen. Sie könnten ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht ziehen, also einen Großteil der Miete zurückhalten, damit endlich die Ursachen des Mangels beseitigt werden (und nicht nur die Symptome). Natürlich kann auch noch einmal geprüft werden, ob nicht eine höhere Minderung in Betracht kommt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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