Wohnungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne des BGB, nicht lediglich ein „grundstücksgleiches Recht“. Es handelt sich um die unauflösliche Verbindung einer Bruchteilsberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten. …
In dieser Einführung liste ich weiterführend Beiträge mit Fragen zum Wohnungseigentumsrecht auf:
- Kein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch für Schäden an Sondereigentum …
Grundsätzlich trifft die Gemeinschaft keine Gefährdungshaftung, sie haftet nicht für verschuldensunabhängig entstandene Schäden am Sondereigentum. Aber: …
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- Zum Erfordernis der Bestellung eines Verwalters im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern sowie dem Verwalter und ggf. einem Verwaltungsbeirat, § 20 Abs. 1 WEG …
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- Ansprüche auf Zahlung gegen den säumigen Hausgeldschuldner
Grundsätzlich hat nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes gegen den einzelnen Wohnungseigentümer …
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- Die Haftung des WEG-Verwalters
… wer sich als WEG-Verwalter betätigt, muss über die erforderlichen Qualifikationen verfügen – in folgenden Fällen besteht eine Haftung des Verwalters …
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Bitte haben Sie Verständnis, dass ich schon aus zeitlichen Gründen nur kurze und einfache Fragen zu einem einfachen Sachverhalt beantworte. Einige Fragen werde ich auch aus Zeitgründen nicht beantworten können. Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand!
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