Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zum Erfordernis der Bestellung eines Verwalters im WEG

14. April 2011, aktualisiert am 22. Mai 2019 | Kommentar schreiben

zwei Strichmännchen neben Tafel

Ein Verwalter muss gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht zwingend bestellt werden.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern sowie dem Verwalter und ggf. einem Verwaltungsbeirat, § 20 Abs. 1 WEG.

Die Bestellung eines Verwalters ist aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb können Wohnungseigentümer auf einen Verwalter verzichten. Kleine Eigentümergemeinschaften machen davon Gebrauch. Aufgrund der Nähe zum Objekt kann dies sinnvoll sein.

Allerdings kann die Bestellung eines Verwalters nicht verhindert werden, wenn nicht alle Eigentümer darauf verzichten wollen, denn die Bestellung eines Verwalters kann gemäß § 20 Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen werden. Im Weigerungsfall kann die Bestellung eines Verwalters gemäß § 21 Abs. 4 WEG gerichtlich erzwungen werden.

Der Verwalter kann aus dem Kreis der Eigentümer bestellt werden.

 

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