Ein Verwalter muss gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht zwingend bestellt werden.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern sowie dem Verwalter und ggf. einem Verwaltungsbeirat, § 20 Abs. 1 WEG.
Die Bestellung eines Verwalters ist aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb können Wohnungseigentümer auf einen Verwalter verzichten. Kleine Eigentümergemeinschaften machen davon Gebrauch. Aufgrund der Nähe zum Objekt kann dies sinnvoll sein.
Allerdings kann die Bestellung eines Verwalters nicht verhindert werden, wenn nicht alle Eigentümer darauf verzichten wollen, denn die Bestellung eines Verwalters kann gemäß § 20 Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen werden. Im Weigerungsfall kann die Bestellung eines Verwalters gemäß § 21 Abs. 4 WEG gerichtlich erzwungen werden.
Der Verwalter kann aus dem Kreis der Eigentümer bestellt werden.
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