Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag in  ▸Wohnungseigentumsrecht - Einführung

Zum Erfordernis der Bestellung eines Verwalters im WEG

1. Ist die Bestellung eines Verwalters zwingend?

Ein Verwalter muss nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zwingend bestellt werden.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern sowie dem Verwalter und gegebenenfalls einem Verwaltungsbeirat, § 20 Abs. 1 WEG.

Die Bestellung eines Verwalters ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Insbesondere kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften verzichten gelegentlich auf die Bestellung eines externen Verwalters und organisieren die Verwaltung selbst.

2. Anspruch auf Bestellung eines Verwalters

Die Bestellung eines Verwalters kann allerdings nicht dauerhaft ausgeschlossen werden.

Gemäß § 20 Abs. 2 WEG kann ein Wohnungseigentümer die ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Dazu gehört regelmäßig auch die Bestellung eines Verwalters.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Bestellung gemäß § 21 Abs. 4 WEG gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Verwalter kann auch aus dem Kreis der Wohnungseigentümer bestellt werden.

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Die Bestellung eines Verwalters steht im Zusammenhang mit Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Haftung des Verwalters sowie der Durchsetzung von Ansprüchen innerhalb der Gemeinschaft.

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    Haftung des WEG-Verwalters

    ... wer sich als WEG-Verwalter betätigt, muss über die erforderlichen Qualifikationen verfügen - in folgenden Fällen besteht eine Haftung des Verwalters ...

    … | mehr
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    Ersatzanspruch für Schäden durch Mängel am Gemeinschaftseigentum

    Grundsätzlich trifft die Gemeinschaft keine Gefährdungshaftung, sie haftet nicht für verschuldensunabhängig entstandene Schäden am Sondereigentum. Aber: ....

    … | mehr
  • silberne Waage

    Ansprüche auf Zahlung gegen den säumigen Hausgeldschuldner

    Grundsätzlich hat nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes gegen den einzelnen Wohnungseigentümer ...

    … | mehr
Siehe auch:
§ 20 WEG · § 21 WEG.

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