Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Übersicht
    • Mietmängel – Übersicht
    • Beendigung des Mietverhältnisses – Übersicht
    • Nebenkosten im Mietrecht – Übersicht
    • Wohnungseigentumsrecht – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Wohnungseigentumsrecht - Übersicht  

Ersatzanspruch für Schäden durch Mängel am Gemeinschaftseigentum

14.01.2011, aktualisiert am 19.01.2023

Ersatzanspruch für Schäden durch Mängel am Gemeinschaftseigentum 1Einem Wohnungseigentümer entsteht z. B. durch ein fehlerhaftes Dach ein Schaden an seinem Sondereigentum.

Kann der Eigentümer die Gemeinschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich trifft die Gemeinschaft keine Gefährdungshaftung, d. h. sie haftet nicht für verschuldensunabhängig entstandene Schäden am Sondereigentum. Aber: Die Gemeinschaft haftet ggf. für Folgeschäden, die sie zu vertreten hat.

Entstehen z. B. bei dem „fehlerhaften Dach“ nach der Beanstandung und dem Erkennen der Mängel noch Schäden, insbesondere nachdem die Eigentümergemeinschaft notwendige Instandsetzungsmaßnahmen abgelehnt hat, so kann der geschädigte Sondereigentümer die Miteigentümer ggf. erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich können Wohnungseigentümer also Schadenersatzansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen, wenn der Gemeinschaft ein Verschulden zuzurechnen ist. Beim erstmaligen Auftreten und Bekanntwerden des Schadens liegt ein Verschulden in der Regel nicht vor.

§§ 906 Abs. 2 BGB und § 14 WEG, die eine verschuldensunabhängige Haftung regeln, sind auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. u. a. Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deUrteil des BGH vom 21. Oktober 2010, V ZR 10/10).

Urteil des BGH vom 21. Oktober 2010, V ZR 10/10, Leitsatz

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu.

Wann liegt ein Verschulden der Eigentümergemeinschaft vor?

Ein Verschulden der Eigentümergemeinschaft liegt z. B. vor, wenn sie die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig beschlossen hat. Der Gemeinschaft obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Wohnungseigentümer müssen darüber mittels Beschluss in der Eigentümerversammlung entscheiden.


mehr zum Thema:


Auf der folgenden Übersichtsseite list ich weitere Beiträge zum Wohnungseigentumsrecht auf:
  • Wohnungseigentumsrecht in StichwortenWohnungseigentumsrecht - Übersicht

    ... Beiträge mit Fra­ge­stel­lung­en zum WEG, zum Son­der­ei­gen­tum, Ge­mein­schafts­ei­gen­tum etc. ...   ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum dem oben angesprochenen Thema:
  • Duldungspflichten von Mietern - „Bolzplatzentscheidung“ des BGH 2 Duldungspflichten von Mietern – „Bolzplatzentscheidung“ des …

    „Bolzplatzentscheidung“ des BGH zur „Duldungspflicht von Mietern“ | der Mieter muss dulden, was der Eigenümer entschädigungslos hinnehmen muss ... ... | mehr

  • Die Haftung des WEG-Verwalters 3 Die Haftung des WEG-Verwalters

    ... wer sich als WEG-Verwalter betätigt, muss über die erforderlichen Qualifikationen verfügen - in folgenden Fällen besteht eine Haftung des Verwalters ... ... | mehr

  • Zur unpünktliche Zahlung des Mietzinses und deren Folgen 4 Zur unpünktliche Zahlung des Mietzinses und …

    Mieter müssen die Miete bis zum 3. Werktag überweisen (eine Gutschrift bis dahin ist nicht erforderlich) – bei unpünktlicher Zahlungen droht die Kündigung ... ... | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:
  • Mietrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Mietrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... ... | mehr


 

5 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. usemi meint

    12.02.2017

    Wir wohnen in einem 3 Parteien Haus, jeweils Eigentumswohnungen.

    Unsere Wassersteigleitung, Baujahr 1968, muss dringend saniert werden, da im 1.Stock das Wasser nur noch sehr sparsam ankommt.

    Dazu werden die alten Rohre stillgelegt und eine neue Steigleitung durch alle 3 Bäder nach oben gelegt. Diese soll mit Rigipsplatten verkleidet werden.

    Meine Frage lautet nun, wer kommt für die Fliesenarbeiten im Sondereigentum auf? Wird die Verkleidung der Rohre von der Gemeinschaft bezahlt?

    Eventuell muss die Badewanne in der Wohnung im Dachgeschoss demontiert werden um an den Wasserrohranschluss zu gelangen. Dies hätte einige Fliesenarbeiten zur Folge. Sondereigentum – oder Gemeinschaftskosten?

    Über Info freut sich eine ETG in Bergisch Gladbach.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13.02.2017

      Hallo usemi,

      schauen Sie sich einmal die Regelung des § 14 Nr. 4 WEG an:

      Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
      …
      4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

      Der Ersatzanspruch ist verschuldensunabhängig und richtet sich der Höhe nach nach den §§ 249 ff. BGB.

      Der Schadenersatzanspruch ist nicht um den eigenen Miteigentumsanteil zu kürzen, denn der Anspruchsteller wird bereits dadurch anteilig belastet, dass die von der Gemeinschaft zur Entschädigung aufzubringenden Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen sind.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Ralle meint

    10.04.2018

    Ich bin Miteigentümer eines MFH mit 14 Eigentumseinheiten.

    Im Dezember 17 ereignete sich in einer Eigentumseinheit im Paterre ( EG ) ein Wasserschaden in der Warmwasserzuleitung in dieser Wohneinheit.

    Der Eigentümer und Verwalter reagierten erst Mitte Januar 2018 und veranlassten eine Lecksuche und Beseitigung des Wasserschadens.

    Der Wasserschaden ist zu diesem Zeitpunkt mittlerweile in die 50cm in den Wandbereich gezogen. Der Estrich und die Dämmung aller 4 Einheiten im EG musste entfernt werden. Diese Kosten trägt eine Gebäudeversicherung. Diese Versicherung trägt zugleich die Kosten für den neuen Estrich incl. Schweißbahn und Dämmung. Wer trägt die Kosten für den Fliesen bzw. Laminat ( Sondereigentum ). In diesem Zusammenhang sollen alle Warm- und Kaltwasserleitungen im Fußboden erneuert werden. Wer trägt diese Kosten? Der Verwalter schaltete ein Sachverständigen ein, wer trägt diese Kosten?

    Vielen Dank für eine Info an eine Eigentümergemeinschaft aus Wittenberg

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10.04.2018

      Hallo,

      ohne genaue Kenntnis der Sachlage wage ich es nicht, verbindliche Antworten zu geben. Wahrscheinlich würde eine Antwort auch den hiesigen Rahmen „sprengen“.

      U. a. müsste vor einer Beantwortung geklärt werden, ob die schadhafte „Warmwasserzuleitung“ zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum gehörte. Sind Sie betroffener Sondereigentümer oder lediglich Mitglied der Eigentümergemeinschaft? Begründet das in der Anfrage anklingende späte Reagieren des Sondereigentümers und/oder des Verwalters evtl. ein Verschulden? Wie lauten die jeweiligen Versicherungsverträge?

      Jedenfalls sollten möglichst frühzeitig alle möglichen Versicherungen über den Sachverhalt informiert werden. Dies gilt z. B. auch für Hausratversicherungen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Ralle meint

        11.04.2018

        Sehr geehrter Herr Nippel,
        zunächst vielen Dank für Ihr erstes Statement. Ich werde die Eigentümergemeinschaft, wozu ich gehöre, darum bitten einen Fachanwalt zu konsultieren.

        Zur Info, ich war nicht der betroffene Sondereigentümer.
        Danke Ralph H.

        antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Ersatzanspruch für Schäden durch Mängel am Gemeinschaftseigentum 5

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 
ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG