Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1 Beitrag mit § 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht)

Gesetzestext (Stand: 20. Februar 2026)
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

  • (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
  • (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
  • (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
  • (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

zum Stichwort ZPO

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 138 ZPO angesprochen:

  • Aufwendungsersatz im Mietrecht: Ersatzvornahme, Vorschuss und § 536a Abs. 2 BGB

    Aufwendungsersatz bei Mietmängeln: Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB, Ersatzvornahme, Vorschussanspruch und Notmaßnahmen ohne Verzug im Überblick.

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ZPO – Zivilprozessordnung
§ 29 a ZPO - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (1)§ 114 ZPO - Voraussetzungen (1)§ 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen (1)§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (1)§ 286 ZPO - Freie Beweiswürdigung (2)§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung (2)§ 765 a ZPO – Vollstreckungsschutz (1)§ 811 ZPO – Unpfändbare Sachen (2)§ 885 a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag (2)§ 888 ZPO - Nicht vertretbare Handlungen (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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