§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
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§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
- (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
- (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
- (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 138 ZPO angesprochen:
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