Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 114 ZPO - Voraussetzungen

(1 Beitrag mit § 114 ZPO - Voraussetzungen)

Gesetzestext (Stand: 20.Februar 2026)
§ 114 ZPO - Voraussetzungen

  • (1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
  • (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

zum Stichwort ZPO

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 114 ZPO angesprochen:

  • Prozesskostenhilfe-Rechner

    Prozesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen: Einkommen, Freibeträge und Belastungen prüfen – Orientierung zur PKH-Bewilligung nach ZPO.

    ... | mehr
  • Rechner
  • Rechtsanwaltsgebühren im Mietrecht

    Gebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).

    … | Rechner öffnen


ZPO – Zivilprozessordnung
§ 114 ZPO - Voraussetzungen (1)§ 115 ZPO - Einsatz von Einkommen und Vermögen (1)§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung (2)§ 765 a ZPO – Vollstreckungsschutz (1)§ 811 ZPO – Unpfändbare Sachen (2)§ 885 a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag (1)§ 888 ZPO - Nicht vertretbare Handlungen (1)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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