BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Stichwort)
Das BGB enthält in den §§ 535 ff. BGB (2. Buch, 8. Abschnitt, 5. Titel) die grundlegenden mietrechtlichen Regelungen.
Aber auch in den anderen Büchern und Abschnitten des BGB finden sich Regelungen, die bei mietrechtlichen Fragestellungen zu beachten sind.
Gegenstand des Mietvertrages können nach der Konzeption des Gesetzes Grundstücke, Wohnräume, sonstige Räume, zu denen insbesondere Geschäftsräume gehören, eingetragene Schiffe, bewegliche Sachen und Teile von Sachen sowie Tiere, nicht aber Forderungen oder Rechte sein.
Die Miete wird regelmäßig in Geld bestehen.
Grundsätzlich wird zwischen Wohnraummiete und Geschäftsfrau Miete unterschieden.
Die Wohnraummietverhältnisse sind in den §§ 549 ff. BGB ausführlich geregelt. Der Wohnraum stellt den Lebensmittelpunkt des Wohnraummieters dar. Der Wohnraum ist daher für den Mieter von zentraler Bedeutung. Der Wohnraummieter bedarf eines besonderen Schutzes. Demgegenüber müssen aber auch die Rechte des Vermieters gewahrt werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich das BGB erwähnt: