Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 20 WEG – Gliederung der Verwaltung

(1 Beitrag mit § 20 WEG – Gliederung der Verwaltung)

 
Gesetzestext (Stand: 25. Mai 2022)
§ 20 Bauliche Veränderungen

  • (1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
  • (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
    • 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
    • 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
    • 3. dem Einbruchsschutz und
    • 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
      dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
  • (3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
  • (4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

 

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