Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 25 a NMV – Umlageausfallwagnis

(1 Beitrag mit § 25 a NMV – Umlageausfallwagnis)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 25a Umlageausfallwagnis

  •       Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch gegenüber einem Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht werden.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 25 a NMV – Umlageausfallwagnis abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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