Nach § 556 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. In der Praxis stellt sich dabei häufig die Frage, welche Kosten überhaupt umlagefähig sind und in welcher Form sie vereinbart werden können.
Nebenkosten ist ein umgangssprachlicher Sammelbegriff für Zahlungen neben der Grundmiete. Betriebskosten sind dagegen gesetzlich definierte, laufende Bewirtschaftungskosten im Sinne von § 1 BetrKV. Nicht dazu zählen insbesondere Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung.
I. Gestaltungsformen der Betriebskostenvereinbarung
Grundsätzlich bestehen drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung
- Betriebskostenpauschale
- Inklusivmiete, bei der sämtliche oder einzelne Betriebskosten in der Grundmiete enthalten sind
Nach § 556 Abs. 2 BGB ist sowohl die Vereinbarung von Vorauszahlungen als auch einer Pauschale zulässig.
II. Misch- und Teilinklusivmieten
Neben der vollständigen Inklusivmiete sind auch Mischformen denkbar („Teilinklusivmieten“). In solchen Fällen sind einzelne Betriebskostenpositionen
- entweder der Grundmiete zugeordnet,
- pauschaliert,
- oder als Vorauszahlung mit Abrechnung ausgestaltet.
Rechtlich entscheidend ist stets, welcher Kategorie die jeweilige Position vertraglich zugeordnet wurde.
Nur bei einer Betriebskostenpauschale ist eine Anpassung nach § 560 BGB möglich.
Nur vereinbarte Vorauszahlungspositionen dürfen in die jährliche Abrechnung eingestellt werden.
III. Abgrenzung zur Grundmiete
Kostenbestandteile, die in der Grundmiete enthalten sind, führen weder zu einer gesonderten Abrechnung noch zu einer Anpassung nach § 560 BGB.
Die Grundmiete wird regelmäßig als einheitlicher Betrag ausgewiesen. Zulässig ist jedoch auch eine Aufteilung in mehrere Teilbeträge. Da es sich hierbei nicht um Betriebskosten handelt, finden die Regelungen zur Abrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB sowie zur Anpassung nach § 560 BGB keine Anwendung.
Besonderheiten gelten für Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung, die zwingende Vorgaben zur verbrauchsabhängigen Verteilung enthält.
IV. Häufige Fragen zu Nebenkosten und Betriebskosten
Muss ich als Mieter Nebenkosten zahlen?
Nur wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Ohne entsprechende Vereinbarung sind Betriebskosten grundsätzlich mit der Grundmiete abgegolten.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenkosten und Betriebskosten?
Nebenkosten ist ein umgangssprachlicher Begriff. Betriebskosten sind dagegen gesetzlich definierte, laufende Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Nur diese können auf den Mieter umgelegt werden.
Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?
Nicht umlagefähig sind insbesondere Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung. Diese sind vom Vermieter zu tragen.
Was ist eine Betriebskostenpauschale?
Bei einer Betriebskostenpauschale zahlt der Mieter einen festen Betrag ohne Abrechnung. Eine Anpassung ist nur unter den Voraussetzungen des § 560 BGB möglich.
Was bedeutet Inklusivmiete?
Bei einer Inklusivmiete sind Betriebskosten ganz oder teilweise in der Grundmiete enthalten. Eine gesonderte Abrechnung erfolgt insoweit nicht.
Wann muss der Vermieter Betriebskosten abrechnen?
Eine Abrechnung ist nur erforderlich, wenn Vorauszahlungen vereinbart wurden. In diesem Fall muss der Vermieter jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB.
V. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
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