Der Vermieter muss dem Mieter gemäß § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) … Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zukommen lassen. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Zugang beim Mieter.
§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB:
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) … Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB.
Voraussetzungen für die Rechtzeitigkeit der Betriebskostenabrechnung ist aber auch deren formelle Wirksamkeit und Fälligkeit.
Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Der BGH verlangt für die formelle Wirksamkeit vier grundlegende Angaben:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten insgesamt, sowie der
umlegbaren Gesamtkosten - Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels
- Berechnung des auf den betreffenden Mieter entfallenden
Betriebskostenanteils - Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Fehlt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, so ist nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung nur noch schwer durchsetzbar.
Zur formellen Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung vergleiche den Beitrag:
Der Mieter hat Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung geltend zu machen, § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) … Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB. Danach ist er mit den Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn er hat die verspätete Geltendmachung der Einwendungen nicht zu vertreten, § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) … Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB.
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