Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 27 II. BV – Betriebskosten

(1 Beitrag mit § 27 II. BV – Betriebskosten)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 27 Betriebskosten

  • (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) zugrunde zu legen.
  • (2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
  • (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.
  • (4) (weggefallen)

zur Übersicht II. BV

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Nebenkosten – Vorauszahlungsanspruch, Nebenkostenabrechnung, Belegeinsichtsrecht

1. März 2016, aktualisiert am 11. Dezember 2020 | 2 Kommentare

Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf Zahlung der vereinbarten Nebenkosten. Er muss dann gegenüber dem Mieter die Vorauszahlungen abrechnen. Dem ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 27 II. BV – Betriebskosten abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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