Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters

(1 Beitrag mit § 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 29 Auskunftspflicht des Vermieters

  • (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.
  • (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen.

zur Übersicht Neubaumietenverordnung

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Paragrafenzeichen auf Bauplan
    Ein­sichts­recht des Mie­ters in die Be­le­ge

    Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage von Belegen folgt aus § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht  (1) Wer ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters abgedruckt.

Weiter unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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