Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters

(1 Beitrag mit § 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 29 Auskunftspflicht des Vermieters

  • (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.
  • (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen.

zur Übersicht Neubaumietenverordnung

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 29 NMV angesprochen:


  • Ein­sichts­recht des Mie­ters in die Be­le­ge 1
    Ein­sichts­recht des Mie­ters in die Be­le­ge
    1. Inhalt des Einsichtsrechts... | 2. Ort des Einsichtsrechts ... | 3. Verweigerung der Belegeinsicht durch den Vermieter ... | 4. Musterschriftsatz ...... | mehr

 

Bild: Paragraf

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