§ 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters
(1 Beitrag mit § 29 NMV – Auskunftspflicht des Vermieters)
§ 29 NMV betrifft besondere mietrechtliche Vorschriften im preisgebundenen Wohnraum und ist insbesondere für die Berechnung und Anpassung zulässiger Mieten relevant.
§ 29 Auskunftspflicht des Vermieters
- (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.
- (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 29 NMV angesprochen:
Einsichtsrecht des Mieters in die Belege1. Inhalt des Einsichtsrechts... | 2. Ort des Einsichtsrechts ... | 3. Verweigerung der Belegeinsicht durch den Vermieter ... | 4. Musterschriftsatz ...
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