von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
(1 Beitrag zum Stichwort "Hausmeister")
Umlagefähig sind nur die auf laufende Bewirtschaftung entfallenden Tätigkeiten. Nicht umlagefähig sind Anteile für Instandhaltung, Instandsetzung oder Verwaltung.