Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers

(1 Beitrag mit § 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers)

§ 14 WEG bestimmt die Pflichten der Wohnungseigentümer im Gemeinschaftsverhältnis und ist insbesondere bei Störungen und Gebrauchsbeschränkungen relevant.

Gesetzestext (Stand: 25. Mai 2022)
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers

  • (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
    • 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
    • 2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
  • (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
    • 1. deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
    • 2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
  • (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 14 WEG angesprochen:

  • Ersatzanspruch für Schäden durch Mängel am Gemeinschaftseigentum

    Grundsätzlich trifft die Gemeinschaft keine Gefährdungshaftung, sie haftet nicht für verschuldensunabhängig entstandene Schäden am Sondereigentum. Aber: ....

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