Beratungshilfe wird auch bei Mietrechtsstreitigkeiten gewährt.
Die Beratungshilfe kann zur Wahrnehmung von Rechten eines Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Abs. 1 BerHG. Dem Rechtsuchenden darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Mit einem Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an einen Anwalt seiner Wahl wenden und muss selbst nur 15 € zahlen.
1. Antrag und Verfahren
Durch das Beratungshilfegesetz (BerHG) ist die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger, die die Mittel dafür nicht aufbringen können, bundesgesetzlich geregelt worden.
Wo kann der Rechtsuchende Beratungshilfe beantragen?
Nach § 4 Abs. 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und hat sich die Angelegenheit nicht im Bewilligungsverfahren erledigen lassen, dann muss der Rechtspfleger dem Rechtsuchenden den Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ausstellen.
Mit dem Berechtigungs- bzw. Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an eine Beratungsperson seiner Wahl wenden, § 6 Abs. 1 BerHG. Der Antrag kann auch nachträglich – allerdings nur innerhalb von vier Wochen – gestellt werden, § 6 Abs. 2 BerHG.
Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe können Sie vom Justizportal des Landes NRW unter diesem Link als ausfüllbares PDF-Dokument herunterladen.
2. Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen müssen bei der Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt sein?
Wann gilt eine Partei als bedürftig?
Welche anderen Hilfsmöglichkeiten gibt es?
Wann ist die Rechtsverfolgung mutwillig?
Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann nach dem Beratungshilfegesetz nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Abs. 1 BerHG. Ab der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BerHG sind erfüllt, wenn
- der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.
Die Voraussetzung „Bedürftigkeit“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG liegt vor, wenn nach den Vorschriften der ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, § 1 Abs. 2 BerHG. § 1 Abs. 2 BerHG verweist also ausdrücklich auf die §§ 114 ff. ZPO.Unproblematisch besteht Bedürftigkeit, wenn Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden. Dann genügt zum Nachweis der Bedürftigkeit die Vorlage des entsprechenden Bescheides des Sozialamtes. Die gilt aber nicht für Leistungen nach dem SGB II. Bei Leistungen zum Hartz 4 gelten z. B. erheblich höhere Vermögensfreibeträge.
Wann Bedürftigkeit besteht und Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag:
- nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist.
Andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG sind z. B. die öffentliche Rechtsberatung bei Gemeinden, Jugendämtern, Verbraucherschutzvereinen, Wohlfahrtsverbänden, Schuldnerberatungsstellen etc. Dadurch soll aber der Zugang zu einem Rechtsanwalt nicht verwehrt werden. Der Rechtsuchende darf jedenfalls nicht einfach auf eine Beratungspflicht der einen Bescheid erlassenden Behörde verwiesen werden. - die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
Auch die weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG „Mutwilligkeit“ orientiert sich an den Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch den Rechtsuchenden darf nicht mutwillig erscheinen.Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und auch notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (vgl. dazu auch den Beitrag Prozesskostenhilfe).
3. Pflichten des Anwalts – Übernahmepflicht
Was muss der Anwalt beachten, wenn Beratungshilfe in Betracht kommt?
Der Anwalt muss den Mandanten gemäß § 16 Abs. 1 BORA auf eine eventuell mögliche Beratungshilfe hinweisen.
§ 16 Abs. 2 BORA enthält für den Anwalt ein Verbot, Zahlungen bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe ohne Hinweis auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung anzunehmen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen, § 49 a Abs. 1 S. 1 BORA. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen, § 49 a Abs. 1 S. 2 BORA.
4. Anwaltsgebühren
Welche Gebühren kann der Anwalt gegenüber der Landeskasse geltend machen?
Gegen Vorlage des Originals des Beratungshilfescheins kann der Anwalt die Gebühren gemäß Nrn. 2500 bis 2508 VV-RVG gegenüber der Gerichtskasse abrechnen.
Von Bedeutung sind für den Rechtsanwalt insbesondere die Gebührentatbestände gemäß Nr. 2500 VV-RVG, Nr. 2501 VV-RVG, Nr. 2503 VV-RVG und Nr. 2508 VV-RVG:
| 2500 | Beratungshilfegebühr Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | 15 € |
| 2501 | Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | 38,50 € |
| 2503 | Geschäftsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | 93,50 € |
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans | 150,00 € |
Von Bedeutung ist für den Rechtsanwalt und in der Folge auch für den Mandanten, dass der Anwalt bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches gegenüber einem Dritten diesen Anspruch im eigenen Namen in Höhe des materiellen Kostenerstattungsanspruches gegenüber dem Dritten geltend machen kann. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht auf die Höhe des Anspruches gegenüber der Landeskasse begrenzt. Der Anspruch geht auf den Anwalt über, § 9 S. 2 BerHG. Im Ergebnis kann so der Anwalt die vorstehend genannten niedrigen Ansprüche gegenüber der Landeskasse vermeiden und Ansprüche in Höhe der Wahlanwaltsgebühren gegenüber dem Dritten geltend machen. Es entsteht eine Art „Erfolgshonorar“.
5. Beispiele zur Abrechnung
Beratungshilfe wird sowohl für die Beratung als auch für die Geschäftsführung gewährt, § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. Es ist zu unterscheiden, ob lediglich eine Beratung und/oder eine Geschäftsführung durch den Anwalt erfolgt.
Gemäß den folgenden Beispielen hat der Rechtsanwalt einen Anspruch gegenüber der Gerichtskasse auf Ausgleich der dabei entstehenden Beratungshilfegebühren. Ein Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Beispiel 1:
Rechtsanwalt R berät den Mandanten M mündlich.R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.
Gegenüber der Gerichtskasse kann R die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG geltend machen:
Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG 38,50 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 7,32 € Summe: 45,82 € Wenn Rechtsanwalt R im Rahmen des Mandats noch telefoniert oder mit dem Mandanten M Schriftverkehr wechselt, so entsteht auch die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG. Einige Gerichte wollen diese Post- und Telekommunikationspauschale allerdings nicht ersetzen. Das ist meines Erachtens aber jedenfalls dann falsch, wenn tatsächlich im Rahmen des Mandats Aufwand für Post- und Telekommunikation (nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Beratungshilfe) entsteht. M. E. sollten die Rechtsanwälte die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG auch konsequent abrechnen – jedenfalls dann, wenn sie ihren Job ernst nehmen und auch telefonieren und/oder sonst mit dem Mandanten oder Dritten korrespondieren.
Beispiel 2:
Rechtsanwalt R vertritt den Mandanten M in einem Widerspruchsverfahren.R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.
Gegenüber der Gerichtskasse kann R insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV-RVG geltend machen (dies gilt allerdings nur, wenn ein Kostenerstattungsanspruch nicht entsteht):
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG 93,50 € Post- und Telekom.pauschale Nr. 7002 VV RVG 18,70 € Zwischensumme: 112,20 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 21,32 € Summe: 133,52 €
Die bei einer vorherigen Tätigkeit entstandene Beratungsgebühr ist auf die Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr für eine anschließende Tätigkeit anzurechnen, Nr. 2501 Abs. 2 VV-RVG.
Die in vorgerichtlicher Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nach der Reform des RVG zum 1. August 2013 anzurechnen, Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 1. Alt VV-RVG.
Schließlich kann der Anwalt ggf. auch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. VV 2508 gegenüber der Gerichtskasse geltend machen.
6. statistische Daten zur Beratungshilfe
Die folgenden Diagramme zeigen, dass sowohl die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe also auch die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten rückläufig sind.
Die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ging von 2006 bis 2017 zurück.
Mit der Zahl der Anträge sanken die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten um etwa ein Viertel von 80 Millionen Euro im Jahr 2006 auf 60 Millionen Euro im Jahr 2017.

„Zwischen den Zeilen“ dürfte die Zahl der mündlichen Ablehnungen erheblich gestiegen sein. „Mündliche Ablehnungen“ scheinen statistisch nicht erfasst zu werden. Die Art der Datenerhebung durch das Bundesamt für Justiz sowie das Verfahren zur Bewilligung der Beratungshilfe durch die Amtsgerichte sollten an dieser Stelle ggf. kritisch hinterfragt werden.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Beratungshilfe greift nur im außergerichtlichen Bereich. Kommt es zum gerichtlichen Verfahren oder entstehen höhere Anwalts- und Gerichtskosten, rücken Prozesskostenhilfe und die konkrete Gebührenberechnung in den Mittelpunkt. Die folgenden Beiträge geben hierzu eine praktische Orientierung.

Prozesskostenhilfe-Rechner
Prozesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen: Einkommen, Freibeträge und Belastungen prüfen – Orientierung zur PKH-Bewilligung nach ZPO.
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Rechtsanwaltsgebühren im Mietrecht
Rechtsanwaltsgebühren im Mietrecht überschlägig berechnen: RVG-Wertgebühren für außergerichtliche Tätigkeit, Klage und Vergleich – mit praxisnahen Beispielen.
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Gebührenstreitwerte im Mietrecht – Streitwert bei Mietminderung, Mängeln & Nebenkosten
Wie wird der Gebührenstreitwert im Mietrecht berechnet? Übersicht zu Streitwerten bei Mietminderung, Mängelbeseitigung, Räumung und Nebenkostenabrechnung.
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