Grundsätzlich ist die Höhe des Streitwerts von der Bedeutung der Sache abhängig.
Der Gebührenstreitwert dient als Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühren sowie der Anwaltsgebühren. Bei der Feststellung des Gebührenstreitwertes spielen u. a. die vereinbarte Miete sowie das Entgelt im Sinne von § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 41 GKG eine entscheidende Rolle:
1. Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts für die Berechnung des Streitwertes maßgebend, § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Betrag wird durch das einjährige Entgelt begrenzt, § 41 Abs. 1 S. 1 am Ende GKG.
In der Regel wird das Nettoentgelt zur Berechnung herangezogen, § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
(1) … Das Entgelt nach S. 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 41 Abs. 1 S. 2 GKG.
2. Räumung
Auch bei der Räumung wird das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt zur Berechnung des Streitwertes herangezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben auch noch Streit über das Bestehen des Vertragsverhältnisses besteht.
3. Feststellung der Minderung bei Mietmängeln
Klagt der Mieter auf Feststellung, dass er wegen Mängeln die Miete mindern kann, so richtet sich der Streitwert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Mietminderung (vgl. www.juris.bundesgerichtshof.deBGH, Beschluss vom 14. Juni 2016, VIII ZR 43/15, zu II. 1 b):
Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 Abs. 5 GKG weder direkt noch analog anzuwenden ist, so dass der Gebührenstreitwert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO) mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung anzusetzen ist.
Die gegenteilige Rechtsprechung, die Mietminderung entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 GKG (Urteil des www.justiz.nrw.deOberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2009, I-24 W 16/09, II. 2. b) dd) (1) auf einen Jahresbetrag zu begrenzen, dürfte damit gegenstandslos geworden sein:
(1) Zu Recht ist das Landgericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, der den Gegenstandswert wegen der mängelbedingt geltend gemachten Rechte in Anlehnung an den Beseitigungsaufwand bemessen sehen möchte, nicht gefolgt. Ein solcher Wertansatz widerspricht dem in § 41 Abs. 5 S. 1 GKG zum Ausdruck gelangten Anliegen des Gesetzgebers, bei Streitigkeiten der Mietvertragsparteien über eine mangelbedingte Mietminderung nicht den Mangelbeseitigungsaufwand, sondern die auf ein Jahr begrenzte, den Mängeln entsprechende Mietminderung zum Bewertungsmaßstab zu nehmen (vgl. BGH NZM 2006, 138, 139; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 535 = AGS 2007, 472 zur Beweissicherung). Daraus folgt, dass die vom Amtsgericht im Beweissicherungsverfahren vorgenommene Festsetzung des Werts auf 60.000 EUR, die für den vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nicht bindend ist, sachlich verfehlt und abzulehnen ist (vgl. BGH aaO; Senat aaO; ebs. schon zum früheren Rechtszustand Senat MDR 2001, 354 = OLGR Düsseldorf 2001, 231 m. w. N.).
4. Mängelbeseitigung
Auch das Verlangen des Mieters auf Mangelbeseitigung dürfte sich nach der o. g. Rechtsprechung des BGH nach dem dreieinhalbfachen der Jahresmiete richten. Verlangt der Mieter Mängelbeseitigung, so richtet sich also der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 GKG nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Minderung, sondern nach dem 3 1/2 fachen Jahreswert der geltend gemachten Minderung, wenn der Vermieter die Instandsetzungsmaßnahmen nicht vornehmen würde.
5. Schadensersatz
Der Streitwert beim Schadensersatz und beim Aufwendungsersatz ergibt sich regelmäßig aus dem bezifferten Antrag.
Im selbständigen Beweisverfahren soll der Streitwert nicht nach dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag gemäß § 41 GKG bemessen werden, sondern nach dem Betrag, der für die Mängelbeseitigung erforderlich ist.
6. Mieterhöhung
Auch bei der Mieterhöhung gilt zur Berechnung des Streitwertes die dreieinhalbfache Jahresmiete.
7. Nebenkosten
Zur Berechnung des Streitwertes für die Prüfung einer Betriebskostenabrechnung werden verschiedene Ansichten vertreten:
Nach einer Rechtsansicht ist der Streitwert für die Prüfung der Betriebskosten stets der Abrechnungssaldo. Letztendlich dürfte aber ein „fiktiver Streitwert“ zu ermitteln sein. Dieser „fiktive Wert“ kann zum Beispiel aus dem Gesamtbetrag der insgesamt geltend gemachten Nebenkosten (evtl. zzgl. der abgerechneten Nebenkosten) und einem Bruchteil dieser Summe in Höhe von 1/3 bis 1/5 zu berechnen sein.
simela says
Hallo, ich heiße Simela und wohne zur Miete mit meinem Mann in einer 2-Zimmer-Wohnung. Zur Zeit haben wir einen Rohrbruch, der nicht durch uns entstanden ist. Die Kosten der Reparatur übernimmt der Vermieter. 3 Heizplatten sowie Luftentfeuchter laufen jeden Tag und der Klang sowie die Hitze im Haus – da die Installateure uns beraten haben, alle Fenster zu schließen – ist unerträglich.
Können wir Schadenersatz verlangen???? Oder mindestens die Miete um 80% senken? Wer zahlt den Strom – da ich ja jetzt um 1000 mal mehr verbrauche? schon seit 3 Wochen …. man hat ja auch keine Ruhe, wenn man von der Arbeit kommt
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Semela,
die Fragen um die Minderung bei einem Wasserschaden werden u. a. in dem Artikel „Wasserschäden – Schadenersatzansprüche und Mietminderungsansprüche des Mieters“ behandelt. Erste Antworten auf Ihre Fragen sollten sie dort finden können. Zur Höhe der möglichen Minderung gibt die „Mietminderungstabelle“ erste Antworten.
Grundsätzlich halte ich eine Minderung in der von Ihnen beschriebenen Höhe jedenfalls für den Zeitraum für denkbar, in dem die Trockner in Betrieb sind (rechnen Sie aber „taggenau ab“!) Den Strom der Trockner muss der Vermieter zahlen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rolf-Peter Kassner says
Sehr geehrter Herr Kollege Nippel,
ich bin im Rahmen einer mietrechtlichen Recherche „in eigener Sache“ gerade auf Ihre sehr informative Website gestoßen. Dabei ist mir allerdings aufgefallen, dass Ihr Hinweis auf den Gegenstandswert für die Feststellung einer Mietminderung seit dem Inkrafttreten des KostenRÄG 2021 nicht mehr zutreffend ist. Denn in der geänderten Fassung des § 41 Abs. 5 GKG ist nunmehr der Gegenstandswert der Minderungsfeststellung ausdrücklich geregelt, so dass die von Ihnen zitierten BGH-Entscheidung damit gegenstandslos geworden ist. Vielleicht passen Sie Ihre Ausführungen ja bei Gelegenheit an die neue Rechtslage an.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rolf-Peter Kaßner