Beratungshilfe wird auch bei Mietrechtsstreitigkeiten gewährt.
Die Beratungshilfe kann zur Wahrnehmung von Rechten eines Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Voraussetzungen
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens … gewährt, wenn …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 BerHG. Dem Rechtsuchenden darf keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, § 1 Voraussetzungen
(1) … gewährt, wenn
1. …
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Mit einem Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an einen Anwalt seiner Wahl wenden und muss selbst nur 15 € zahlen.
1. Antrag und Verfahren
Durch das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
§ 1 Voraussetzungen
§ 2
§ 3 …
(Link: zu den Vorschriften hier im Internetauftritt)Beratungshilfegesetz (BerHG) ist die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger, die die Mittel dafür nicht aufbringen können, bundesgesetzlich geregelt worden.
Wo kann der Rechtsuchende Beratungshilfe beantragen?
Nach § 4 Antrag
(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 4 Abs. 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und hat sich die Angelegenheit nicht im Bewilligungsverfahren erledigen lassen, dann muss der Rechtspfleger dem Rechtsuchenden den Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ausstellen.
Mit dem Berechtigungs- bzw. Beratungshilfeschein kann sich der Rechtsuchende an eine Beratungsperson seiner Wahl wenden, § 6 Berechtigungsschein
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus. …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 6 Abs. 1 BerHG. Der Antrag kann auch nachträglich – allerdings nur innerhalb von vier Wochen – gestellt werden, § 6 Berechtigungsschein
(1) …
(2) …, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 6 Abs. 2 BerHG.
Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe können Sie vom Justizportal des Landes NRW unter diesem Link als ausfüllbares PDF-Dokument herunterladen.
2. Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen müssen bei der Bewilligung der Beratungshilfe erfüllt sein?
Wann gilt eine Partei als bedürftig?
Welche anderen Hilfsmöglichkeiten gibt es?
Wann ist die Rechtsverfolgung mutwillig?
Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann nach dem Beratungshilfegesetz nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden, § 1 Voraussetzungen
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens … betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 BerHG. Ab der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann ggf. Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gemäß § 1 Voraussetzungen
(1) … auf Antrag gewährt, wenn …
1. der Rechtsuchende …
2. nicht andere Möglichkeiten …
3. die Inanspruchnahme der …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BerHG sind erfüllt, wenn
- der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.
Die Voraussetzung „Bedürftigkeit“ nach § 1 Voraussetzungen
(1) … gewährt, wenn
1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
…
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG liegt vor, wenn nach den Vorschriften der ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, § 1 Voraussetzungen
(1) …
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 2 BerHG. § 1 Abs. 2 BerHG verweist also ausdrücklich auf die §§ 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 114 ff. ZPO.Unproblematisch besteht Bedürftigkeit, wenn Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden. Dann genügt zum Nachweis der Bedürftigkeit die Vorlage des entsprechenden Bescheides des Sozialamtes. Die gilt aber nicht für Leistungen nach dem SGB II. Bei Leistungen zum Hartz 4 gelten z. B. erheblich höhere Vermögensfreibeträge.
Hinweis: Zur Prozesskostenhilfe und den Begriffen der Bedürftigkeit sowie den weiteren Voraussetzungen zum Erhalt von Prozesskostenhilfe vergleiche den Beitrag:
- nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist.
Andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Voraussetzungen
(1) … gewährt, wenn
1. …
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG sind z. B. die öffentliche Rechtsberatung bei Gemeinden, Jugendämtern, Verbraucherschutzvereinen, Wohlfahrtsverbänden, Schuldnerberatungsstellen etc. Dadurch soll aber der Zugang zu einem Rechtsanwalt nicht verwehrt werden. Der Rechtsuchende darf jedenfalls nicht einfach auf eine Beratungspflicht der einen Bescheid erlassenden Behörde verwiesen werden. - die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
Auch die weitere Voraussetzung nach § 1 Voraussetzungen
(1) … gewährt, wenn
…
3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG „Mutwilligkeit“ orientiert sich an den Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch den Rechtsuchenden darf nicht mutwillig erscheinen.Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und auch notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (vgl. dazu auch den Beitrag Prozesskostenhilfe).
3. Pflichten des Anwalts – Übernahmepflicht
Was muss der Anwalt beachten, wenn Beratungshilfe in Betracht kommt?
Der Anwalt muss den Mandanten gemäß Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 16 Abs. 1 BORA auf eine eventuell mögliche Beratungshilfe hinweisen.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) …
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 16 Abs. 2 BORA enthält für den Anwalt ein Verbot, Zahlungen bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe ohne Hinweis auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung anzunehmen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. …
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 49 a Abs. 1 S. 1 BORA. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) … Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 49 a Abs. 1 S. 2 BORA.
4. Anwaltsgebühren
Welche Gebühren kann der Anwalt gegenüber der Landeskasse geltend machen?
Gegen Vorlage des Originals des Beratungshilfescheins kann der Anwalt die Gebühren gemäß Nrn. 2500 bis 2508 VV-RVG gegenüber der Gerichtskasse abrechnen.
Von Bedeutung sind für den Rechtsanwalt insbesondere die Gebührentatbestände gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
2500 Beratungshilfegebühr …
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2500 VV-RVG, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
2501 Beratungsgebühr …
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2501 VV-RVG, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
2503 Geschäftsgebühr …
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2503 VV-RVG und Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
2508 Einigungsgebühr …
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2508 VV-RVG:
2500 | Beratungshilfegebühr Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. | 15 € |
2501 | Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | 38,50 € |
2503 | Geschäftsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. | 93,50 € |
2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans | 150,00 € |
Von Bedeutung ist für den Rechtsanwalt und in der Folge auch für den Mandanten, dass der Anwalt bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches gegenüber einem Dritten diesen Anspruch im eigenen Namen in Höhe des materiellen Kostenerstattungsanspruches gegenüber dem Dritten geltend machen kann. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht auf die Höhe des Anspruches gegenüber der Landeskasse begrenzt. Der Anspruch geht auf den Anwalt über, § 9 Kostenerstattungspflicht des Gegners
… Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 9 S. 2 BerHG. Im Ergebnis kann so der Anwalt die vorstehend genannten niedrigen Ansprüche gegenüber der Landeskasse vermeiden und Ansprüche in Höhe der Wahlanwaltsgebühren gegenüber dem Dritten geltend machen. Es entsteht eine Art „Erfolgshonorar“.
5. Beispiele zur Abrechnung
Beratungshilfe wird sowohl für die Beratung als auch für die Geschäftsführung gewährt, § 2 BerHG (Beratungshilfegesetz)
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende …
(2) Beratungshilfe …
(Link: zum Gesetzestext unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de)§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. Es ist zu unterscheiden, ob lediglich eine Beratung und/oder eine Geschäftsführung durch den Anwalt erfolgt.
Gemäß den folgenden Beispielen hat der Rechtsanwalt einen Anspruch gegenüber der Gerichtskasse auf Ausgleich der dabei entstehenden Beratungshilfegebühren. Ein Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner erfolgreich geltend gemacht werden kann.
Beispiel 1:
Rechtsanwalt R berät den Mandanten M mündlich.R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.
Gegenüber der Gerichtskasse kann R die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG geltend machen:
Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG 38,50 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 7,32 € Summe: 45,82 € Wenn Rechtsanwalt R im Rahmen des Mandats noch telefoniert oder mit dem Mandanten M Schriftverkehr wechselt, so entsteht auch die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG. Einige Gerichte wollen diese Post- und Telekommunikationspauschale allerdings nicht ersetzen. Das ist meines Erachtens aber jedenfalls dann falsch, wenn tatsächlich im Rahmen des Mandats Aufwand für Post- und Telekommunikation (nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Geltendmachung der Beratungshilfe) entsteht. M. E. sollten die Rechtsanwälte die Gebühr gemäß Nr. 7002 VV-RVG auch konsequent abrechnen – jedenfalls dann, wenn sie ihren Job ernst nehmen und auch telefonieren und/oder sonst mit dem Mandanten oder Dritten korrespondieren.
Beispiel 2:
Rechtsanwalt R vertritt den Mandanten M in einem Widerspruchsverfahren.R soll von dem M 15,00 € fordern. Er kann die Gebühr erlassen, Nr. 2500 S. 2 VV-RVG.
Gegenüber der Gerichtskasse kann R insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV-RVG geltend machen (dies gilt allerdings nur, wenn ein Kostenerstattungsanspruch nicht entsteht):
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG 93,50 € Post- und Telekom.pauschale Nr. 7002 VV RVG 18,70 € Zwischensumme: 112,20 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 21,32 € Summe: 133,52 €
Die bei einer vorherigen Tätigkeit entstandene Beratungsgebühr ist auf die Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr für eine anschließende Tätigkeit anzurechnen, Nr. 2501 Abs. 2 VV-RVG.
Die in vorgerichtlicher Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nach der Reform des RVG zum 1. August 2013 anzurechnen, Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 1. Alt VV-RVG.
Schließlich kann der Anwalt ggf. auch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. VV 2508 gegenüber der Gerichtskasse geltend machen.
6. statistische Daten zur Beratungshilfe
Die folgenden Diagramme zeigen, dass sowohl die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe also auch die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten rückläufig sind.
Die Zahl der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe ging von 2006 bis 2017 zurück.
Mit der Zahl der Anträge sanken die für die Beratungshilfe aufgewandten Kosten um etwa ein Viertel von 80 Millionen Euro im Jahr 2006 auf 60 Millionen Euro im Jahr 2017.
„Zwischen den Zeilen“ dürfte die Zahl der mündlichen Ablehnungen erheblich gestiegen sein. „Mündliche Ablehnungen“ scheinen statistisch nicht erfasst zu werden. Die Art der Datenerhebung durch das Bundesamt für Justiz sowie das Verfahren zur Bewilligung der Beratungshilfe durch die Amtsgerichte sollten an dieser Stelle ggf. kritisch hinterfragt werden.
Zur Prozesskostenhilfe vergleiche auch den Beitrag:
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