§ 243 BGB – Gattungsschuld
(1 Beitrag mit § 243 BGB – Gattungsschuld)
Die Gattungsschuld ist nicht nur im Kaufrecht von Bedeutung. Auch im Mietrecht kann der Begriff der Gattungsschuld zum Beispiel bei den geschuldeten Schönheitsreparaturen von Bedeutung sein.
§ 243 Gattungsschuld
- (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
- (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 243 BGB angesprochen: