§ 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung (Paragraf)
(2 Beiträge mit § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung)
§ 387 Voraussetzungen
- Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 387 BGB angesprochen:
Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruches des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Bürgergeld bezieht ...... | mehr
Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses – Schadensersatzanspruch des Vermieters
Der Mieter muss Schönheitsreparaturen von sich aus leisten. Schadensersatz kann der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung fordern ...... | mehr