BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Stichwort)
Das BGB enthält in den §§ 535 ff. BGB (2. Buch, 8. Abschnitt, 5. Titel) die grundlegenden mietrechtlichen Regelungen.
Aber auch in den anderen Büchern und Abschnitten des BGB finden sich Regelungen, die bei mietrechtlichen Fragestellungen zu beachten sind.
Gegenstand des Mietvertrages können nach der Konzeption des Gesetzes Grundstücke, Wohnräume, sonstige Räume, zu denen insbesondere Geschäftsräume gehören, eingetragene Schiffe, bewegliche Sachen und Teile von Sachen sowie Tiere, nicht aber Forderungen oder Rechte sein.
Die Miete wird regelmäßig in Geld bestehen.
Grundsätzlich wird zwischen Wohnraummiete und Geschäftsfrau Miete unterschieden.
Die Wohnraummietverhältnisse sind in den §§ 549 ff. BGB ausführlich geregelt. Der Wohnraum stellt den Lebensmittelpunkt des Wohnraummieters dar. Der Wohnraum ist daher für den Mieter von zentraler Bedeutung. Der Wohnraummieter bedarf eines besonderen Schutzes. Demgegenüber müssen aber auch die Rechte des Vermieters gewahrt werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich das BGB erwähnt:
Vorgetäuschter Eigenbedarf
1. Nachweis des Selbstnutzungswillens ... sekundäre Darlegungslast ... | 2. Rechtsfolgen des Anspruches ... | 3. Aufhebungsvertrag ...... | mehr
Ersatzwohnraum während der Behebung von Mängeln
Aufwendungen infolge Erhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter ersetzen ... | 1. Erhaltungsmaßnahmen ... | 2. Aufwendungen ... | 3. angemessener Umfang | ...... | mehr
Das Mieterhöhungsverlangen
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen ... | I. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ... | II. Modernisierungsmaßnahmen | III. ...... | mehr
Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, ...... | mehr
Einschränkung der Kündigung wegen Zahlungsverzuges in der Coronakrise
Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten in der Coronakrise - Bedenken gegen die Einschränkung wegen Zahlungsverzuges stellte das BVerfG zunächst zurück ...... | mehr
vertragsgemäßer Gebrauch – Erhaltenspflicht des Vermieters, Mangel der Mietsache
Die Mietvertragsparteien können und sollen möglichst den vertraglichen Zustand ausdrücklich vereinbaren ...... | mehr
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