Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters durch Art. 240 § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern …
(zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)Art. 240 § 2 EGBGB gemäß einer www.bundesverfassungsgericht.deEntscheidung vom 1. April 2020 (1 BvR 714/20) erst gar nicht zur Entscheidung an.
Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB bestimmt, dass ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund gekündigt werden kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht geleistet hat, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Gegen die Regelungen des Art. 240 § 2 EGBGB wandte sich ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
- (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung sei bereits unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer habe schon nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur potenziell betroffen sei. Zudem fehle die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.
Es bleibt also abzuwarten, ob und inwieweit spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in Art. 240 § 2 EGBGB ergeben.
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