Rechtsanwalt und Mietrecht

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Unwirksamkeit der Kündigung durch Zahlung

31. August 2016, aktualisiert am 16. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Paragraf hinter Schild vor drei liegenden schwarzen Paragrafen

Unwirksamkeit der Kündigung durch Zahlung 1Durch eine rechtzeitige Zahlung des Rückstandes kann der Mieter eine Kündigung gemäß den §§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
 
(1) …
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 543 Abs. 2 S. 1
und § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
 
…
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 gilt:
…
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
569 Abs. 3 Nummer 2 S. 1 BGB
unwirksam werden lassen. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

in diesem Beitrag:
1. Unwirksamkeit der Kündigung nach Zahlung2. Unwirksamkeit der Kündigung durch Zahlung nach Rechtshängigkeit

1. Unwirksamkeit der Kündigung nach Zahlung, § 543 Abs. 2 S. 1 BGB

Das Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter befriedigt wird, bevor die Kündigung dem Mieter zugeht.

Entscheidend ist allerdings die vollständige Tilgung des Zahlungsrückstandes.

2. Unwirksamkeit der Kündigung durch Zahlung nach Rechtshängigkeit, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB

§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB gewährt dem Mieter von Wohnraum eine weitere Frist zur Vernichtung der Kündigung, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete und eines etwaigen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB befriedigt wird. Die Rechtshängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten.

Die Heilungswirkung tritt allerdings nicht ein, wenn bereits in einem Zeitraum von 2 Jahren vor Zugang der entsprechenden Kündigung durch Nutzung der Heilungsmöglichkeit eine Kündigung unwirksam geworden ist, § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und der Heilung reicht im Falle der Überweisung die rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrages, sofern das Konto ausreichende Deckung aufweist.

 

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