Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Insolvenz des Wohnraummieters

05.11.2019, aktualisiert am 04.02.2023

Die Insolvenz des Wohnraummieters 1Da für den Vermieter ein Insolvenzverfahren des Mieters einschneidende Eingriffe in seine Ansprüche begründet, sollte schon bei ersten Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Mieters vorsorglich eine Insolvenzabfrage durchgeführt werden. Im Internet kann eine derartige Abfrage unter Insolvenzbekanntmachungen
 
Auf dieser Internetseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. …
 
(Link: www.insovenzbekanntmachungen.de)
www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgen.

1. Mietsicherheiten2. Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges

1. Mietsicherheiten

Die Mieten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig nur als bloße Insolvenzforderung anzusehen.
 
Diese Forderungen müssen im Insolvenzverfahren lediglich mit der Quote befriedigt werden.
 
Nur die Mietsicherheiten stehen dann dem Vermieter zur Befriedigung der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietforderungen zur Verfügung.

2. Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges

Fraglich ist zunächst, ob der Vermieter gegenüber dem Wohnraummieter in der Verbraucherinsolvenz eine Kündigung gemäß § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
 
…
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. …
3. der Mieter …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 543 Abs. 2 Nummer 3 Buchstabe b BGB
erklären kann, oder ob eine Berufung auf aufgelaufene Mietrückstände wegen § 112 Nummer 1 InsO unwirksam ist.

a) Kündigungssperre gemäß § 112 InsO

Gemäß § 112 Kündigungssperre
 
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen: …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 112 InsO
kann der Vermieter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Zahlungsverzuges des Mieters kündigen, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, § 112 Nummer 1 InsO. Die Regelung gemäß § 112 InsO gilt aber ausdrücklich nur für Mietzinsrückstände aus der Zeit vor Stellung des Eröffnungsantrages.

Nach dem Eröffnungsantrag entstandene Mietzinsforderungen berechtigen nach wie vor zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

§ 112 Nr. 1 InsO gilt auch nur für Zahlungsrückstände. Kündigungen aus anderen Gründen sind daneben grundsätzlich möglich.

b) Kündigungssperre und „Freigabe“ des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO

Gemäß § 109 – Schuldner als Mieter oder Pächter
 
(1) … Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO
kann und wird der Insolvenzverwalter des Wohnraummieters regelmäßig erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Sinn und Zweck der Norm ist es, dem Schuldner die Wohnung zu erhalten, obwohl die Zahlung der Mieten nicht durch die Insolvenzmasse gedeckt ist. Der Schuldner selbst und die für die soziale Daseinsvorsorge zuständigen Stellen müssen dann nach der erfolgten Kündigung die Zahlung der Miete sicherstellen.

Die Enthaftungserklärung durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Die Regelungen gemäß § 112 Nummer 1 und 2 InsO stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient nur dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung eines Schuldnerunternehmens und nicht dem persönlichen Schutz des im Zahlungsverzug befindlichen Mieters (vergleiche dazu Urteil des Bild: zum Urteilwww.bundesgerichtshof.deBGH vom 17. Juni 2015, Ziffer VIII ZR 19/14):

Urteil des BGH vom 17. Juni 2015, Ziffer VIII ZR 19/14, Leistsatz a)

Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen.

Wird eine „Freigabe“ durch den Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO erklärt, so tritt also die Kündigungsperre gemäß § 112 InsO außer Kraft.


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