Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Betriebskosten  6. Abrechnung

Vereinbarte Abrechnungsfrist für die Betriebskosten ist keine Ausschlussfrist

30.03.2016, aktualisiert am 20.07.2023

VG Wort - ZählpixelDie folgenden Ausführungen hat der BGH zu einer ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Klausel zur Abrechnungsfrist der Betriebskosten getroffen (Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 152/15):

Urteil des BGH vom 20. Januar 2016, VIII ZR 152/15, Leitsatz b)
  • a) …
  • b) Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt:

    „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]“,

    ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.
  • Die gesetzliche Ausschlussfrist in § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt für eine im Mietvertrag vereinbarte Frist also nicht.

    Die vorstehenden Ausführungen des BGH betreffen nicht die in § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
     
    (1) …
    (3) … … Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen …
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 556 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BGB
    enthaltenen gesetzlichen Regelungen zur Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes:

     

    § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
    • (..)…
    • (3) … Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen …

     
    Zur Fristwahrung nötig ist der Zugang einer wirksamen, formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Diesbezüglich trifft den Vermieter die Beweislast.

    Eine Verzögerung oder einen Verlust der Post hat der Vermieter zu vertreten. Anders kann dies z. B. sein, wenn dem Vermieter Abrechnungen oder Gebühren-/Steuerbescheide öffentlicher Versorgungsträger erst nach Fristablauf zugehen. Das entbindet den Vermieter allerdings nicht, die entsprechenden Daten zu ermitteln und sie bei Erhalt nach Fristablauf unverzüglich an den Mieter weiter zu übermitteln. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Ausschlussfrist! Dies bestimmt § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausdrücklich.

    Bei Mängel der Abrechnung ist zu differenzieren: Der Vermieter muss dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung übersenden.

    Formell ordnungsgemäß ist die Abrechnung nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
     
    (1) …
    (3) … Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, …
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 259 BGB
    entspricht. Die Abrechnung muss im Wesentlichen auch zutreffend sein. Ein Nachschieben vergessener Positionen ist nicht möglich. Offensichtliche Rechenfehler oder Zahlendreher können aber ggf. auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert werden.

    Hinweis:

    Zur formellen Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung vergleiche den Beitrag:

    • Zur formellen Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenrechnung
      Zur formellen Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung – fehlen die Gesamtkosten sowie Umlageschlüssel ist die Abrechnung bereits formell nicht rechtmäßig| mehr

    Abweichende Vereinbarungen zulasten des Wohnraummieters sind nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam!

    //**

    mehr zum Thema:


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    4 Kommentare (Fragen/Antworten)

    1. Roy meint

      25.09.2018

      Mein Vermieter weigert sich seit drei Jahren, eine Abrechnung zu erstellen, weil er meint, dass es eh nichts zurückgibt.

      Außerdem hat er bei uns im Haus nicht angemeldeten Wohnraum für seine polnischen Arbeiter geschaffen.

      Wie soll ich gegen ihn vorgehen?

      antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel meint

        26.09.2018

        Hallo Roy,

        schauen Sie sich doch einfach den Beitrag „Musterschreiben – Klage auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung“ an. Eine ordnungsgemäße Abrechnung können Sie jedenfalls erzwingen

        Sie können ggf. auch versuchen, sich Ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung „abkaufen zu lassen“. Immerhin ist eine ordnungsgemäß Abrechnung mit erheblichem Aufwand verbunden.

        Grüße
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        antworten
    2. Lina meint

      26.04.2023

      Hallo,
      mein Vermieter hat mir erst nach 15 Monaten die Nebenkostenabrechnung zukommen lassen. Ich habe Widerspruch eingereicht. Mein Vermieter begründet die Verspätung mit einem Grund, den er angeblich nicht zu vertreten hat: Coronabedingte Personalausfälle. Ist dies tatsächlich ein Grund? Wie gehe ich nun weiter vor?

      Liebe Grüße
      Lina

      antworten
      • Rechtsanwalt Nippel meint

        02.05.2023

        Hallo Lina,

        wenn die Voraussetzungen des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nicht erfüllt sind – die Abrechnung nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt wurde -, ist die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte, § 556 Abs. 3 S. 3 letzter Halbsatz BGB.

        Dass „coronabedingte Personalausfälle“ als Begründung für ein „Nichtvertretenmüssen“ herangezogen werden können, bezweifele ich zunächst einmal. …

        Grüße
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        antworten
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