Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB

12. Juli 2017, aktualisiert am 25. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Gesetzbuch mit roten Paragrafen

Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gemäß § 556 b Abs. 2 BGB 1Zum Nachteil des Wohnraummieters dürfen dessen Rechte auf Ausübung der Aufrechnung und eines Zurückbehaltunsgrechtes nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter muss die Geltendmachung der Rechte allerdings vorher ankündigen.

in diesem Beitrag:
1. Aus­schließung oder Beschrän­kung der Auf­rechnung2. Ankündigung der Aufrechnung und Zurück­behaltung

1. Aus­schließung oder Beschrän­kung der Auf­rechnung oder des Zurück­behaltungs­rechtes

Zum Nachteil des Mieters dürfen die Rechte des Mieters nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Betroffen sind Schadenersatzansprüche aus § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
 
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 536 a Abs. 1 BGB
, Aufwendungsersatzansprüche aus § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
 
(1) …
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 536 a Abs. 2 BGB
und § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
 
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 539 BGB
sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel bezahlter Miete.

2. Ankündigung der Aufrechnung und Zurück­behaltung

Bei der Ausübung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts im Wohnraummietrecht ist der Wortlaut des § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
 
(1) …
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 b Abs. 2 BGB
zu beachten:

§ 556 b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
  • …
  • (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 
Gemäß § 556 b Abs. 2 S. 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter das Aufrechnungsverlangen und das Zurückbehaltungsrecht in Textform anzeigen.

Bei anwaltlicher Vertretung muss eine Originalvollmacht beigefügt werden. Die Absicht zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung ist mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, vgl. § 556 b Abs. 2 S. 1 BGB. Eine verspätete Anzeige wird so ausgelegt, dass sie zu dem Zeitpunkt fällig wird, der bei Zugang fristgemäß wäre. Bei beendetem Mietverhältnis ist die Anzeige überflüssig (vgl. z. B. Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deBGH, Urteil vom 12. Januar 2000, XII ZA 21/99):

Urteil des BGH, Urteil vom 12. Januar 2000, XII ZA 21/99

Die in … des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts …

Wurde die Aufrechnung bzw. das Zurückbehaltungsrecht erklärt, so kann der Mieter dies dem Zahlungsverlangen des Vermieters entgegenhalten. Der Mieter hat den Zugang der Aufrechnungserklärung bzw. der Erklärung zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts als auch die der Aufrechnung und dem Zurückbehaltungsrecht begründenden Umstände nachzuweisen. Beim Mangel gehört dazu auch das Inverzugsetzen und das Bestehen des Mangels.

Muster

… sollte der Betrag binnen der gesetzten Frist nicht bei mir eingehen, werde ich ihn bei einer nächsten Mietzahlung, die später als einen Monat nach Zugang dieses Schreibens fällig wird, verrechnen und von der Mietzahlung zum Abzug bringen, …

Beachte!

§ 556 b Abs. 2 BGB ist ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus § 579 Abs. 2 BGB.

Gewerbemietverträge enthalten oft formularmäßige Einschränkungen der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechtes. Dies ist weitgehend zulässig.

 

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