Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Mietrecht - Einführung▸2. Tierhaltung

Tierhaltung und Mietvertrag – ist ein Ausschluss möglich?

VG Wort - ZählpixelImmer wieder ist das Thema „Tierhaltung“ in der Mietwohnung Gegenstand von Streitigkeiten. Dies betrifft insbesondere Hunde und Katzen. Es haben sich einige Grundregeln entwickelt. Dennoch ist immer der Einzelfall zu betrachten.

1. Grundregeln2. Gerichtsentscheidungen zur Tierhaltung in Mietwohnungen

1. Grundregeln

Es ist zulässig, im Wege der einzelvertraglichen Vereinbarung die Tierhaltung auszuschließen oder von der Erlaubnis des Vermieters abhängig zu machen. Dies betrifft aber nur die individuell – einzelvertraglich – ausgehandelte Vereinbarung. Formularklausen beinhalten keine einzelvertragliche Regelung!
 
Der formularmäßige vollständige Ausschluss der Tierhaltung ist als Verstoß gegen § 307 Inhaltskontrolle
 
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn..
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 307 BGB
nichtig! Gleiches gilt, wenn die Erlaubnis der Tierhaltung von der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters abhängig gemacht wird. Aber: Ein solcher formularmäßiger Ausschluss ist wirksam, wenn Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen werden.
 
Allerdings ist immer der Einzelfall zu betrachten. Immer wieder überraschen Entscheidungen.

2. Gerichtsentscheidungen zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06) ausgeführt, dass die Klausel „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedarf“ unwirksam ist.

Urteil des BGH vom 14. November 2007, VIII ZR 340/06, Leitsatz zu § 307 Abs. 1 BGB

Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag

„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des
Vermieters.“

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Die in dem Urteil des BGH in Streit stehende Regelung machte eine Ausnahme ausdrücklich nur bei Ziervögeln und Zierfischen. Dies sah der BGH als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Dies benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Die Klausel bringe nicht ausdrücklich zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen ebenfalls nicht versagt werden darf. Es bestehe durch die Klauselgestaltung die Gefahr, dass der Mieter von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde. Das Urteil betraf die Haltung von zwei Katzen.

Das AG Kerpen führt in einem Urteil vom 30. Juni 2009 (22 C 412/08) aus, dass ein Formularmietvertrag vorsehen darf, dass die Haltung eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig ist, die jeweils im Einzelfall anzufordern ist. Werde ein Hund ohne die Einwilligung angeschafft, so könne der Vermieter die Abschaffung auch dann ohne nähere Begründung verlangen, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Haltung von Hunden erlaubt hat.

In der Berufung bestätigte das Bild: zum Urteilwww.justiz.nrw.deLG Köln dieses Urteil des Amtsgerichts Kerpen, betonte allerdings, dass das Ermessen des Vermieters durch das Verbot missbräuchlichen und treuwidrigen Verhaltens begrenzt sei:

Urteil des LG Köln vom 4. Februar 2020, Rdnrn. 26 f.

Nach anderer Auffassung (vgl. z.B. OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 13.1.1981 WuM 1981, 53 ff; LG Köln NJW 1994, 185 ff.) ist der Vermieter in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei, wenn er wie hier, in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat (s.a. LG Berlin NZM 1999,455). Nach dieser Auffassung wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens, begrenzt.

Die Kammer folgt, wie das Amtsgericht, der letztgenannten Auffassung und schließt sich insoweit der in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung an. Klarstellend sei nochmals hervorgehoben, dass es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt, da Art. 3 GG im Verhältnis zwischen Privatleuten grundsätzlich keine Anwendung findet. …

 

Hinweis:

Zur Haltung von Katzen im Mietverhältnis vergleiche auch den Beitrag:

  • Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen

    Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen | mit Links zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Amtsgerichte Köln und Wiesbaden| mehr

Beitrag vom 16.04.2010, aktualisiert am 19.06.2024

mehr zum Thema:

Auf der folgenden Einführungsseite liste ich den obigen Beitrag mit 40 weiteren Beiträgen zu allgemeinen mietrechtlichen Fragen systematisch geordnet auf:
  • Allgemeines Mietrecht in StichwortenAllgemeines Mietrecht - Einführung

    1. Schönheitsreparaturen ... | 2. Tierhaltung ... | 3. Mietsicherheiten, ... | 4. Mieterhöhung ... | 5. Geschäftsraummiete ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Allgemeinen Mietrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • blank Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen

    Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen ... | ... mit Links zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Amtsgerichte Köln und Wiesbaden ... ... | mehr

  • Bundesgerichtshof - Schriftzug mit Adler Schönheitsreparaturen in der Rechtsprechung des BGH

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Andre Zimmermann says

    23.07.2010

    Vielen Dank für die Erklärungen, das war mir bisher unbewusst.
    Herzliche Grüße! Andre Zimmermann

    Antworten

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