Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, § 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 562 a S. 1 BGB.
Die Entfernung der Sachen vom Grundstück darf nicht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgen, es sei denn, dass dies den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, sofern nicht der Vermieter zur Duldung verpflichtet ist, § 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
… Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 562 a S. 2 BGB.
Wissen bedeutet die positive Kenntnis des Vermieters von der Entfernung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dem Wissen nicht gleich, dass im Gegensatz zum positiven Wissen nicht darauf schließen lässt, dass der Vermieter bewusst auf sein Pfandrecht verzichtet hat.
1. Was geschieht, wenn die Entfernung der Sachen ohne Wissen des Vermieters erfolgt?
Sind die Voraussetzungen für das Erlöschen des Pfandrechts nicht erfüllt, so stehen dem Vermieter Ansprüche wie jedem Pfandgläubiger zu:
- Der Vermieter hat einen Herausgabeanspruch gemäß den §§ 1227, 985, 1004 BGB auch gegen Dritte, die Besitzer geworden sind, sofern sie nicht nach § 936 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben haben.
- der Vermieter hat gegebenenfalls gegenüber dem Mieter Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 289 StGB.
- Der Vermieter gegenüber dem Mieter gegebenenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses gemäß § 816 Abs. 1 BGB.
- Der Vermieter hat gegebenenfalls auch ein Selbsthilferecht bzw. einen Herausgabeanspruch gemäß § 562 b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 562 b BGB.
§ 562 b BGB dient dem Schutz des Vermieters. Es handelt sich um ein speziell ausgestaltetes Selbsthilferecht, dass weniger voraussetzt als die §§ 229, 230 BGB. Die Entfernung der Sachen, die den Vermieterpfandrecht unterliegen, soll verhindert werden.
Allerdings scheitert die Ausübung des Selbsthilferechts häufig daran, dass der Vermieter von der Wegschaffung keine Kenntnis erlangt oder tatsächlich nicht in der Lage ist, die Entfernung zu verhindern. Für diese Fälle gewährt § 562 b Abs. 2 S. 1 einen Herausgabeanspruch. Dieser setzt voraus, dass das Vermieterpfandrecht entstanden und nicht erloschen ist. Das Widerspruchsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Die Sache muss ohne Wissen oder und der Widerspruch des Vermieters entfernt worden sein.
2. Welche Beweislastgrundsätze gelten?
Die Beweislast für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts trägt der Mieter einschließlich der Voraussetzungen des §§ 162 a S. 2 BGB. Der Vermieter trägt die Beweislast für die Unkenntnis und gegebenenfalls den Widerspruch gemäß § 562 a S. 1 BGB.
Zum Vermieterpfandrecht vergleiche auch die folgenden Beiträge:
- Umfang des Vermieterpfandrechts
Dem Vermieterpfandrecht unterliegen auch künftige Forderungen … dem Vermieterpfandrecht nicht die unpfändbaren Sachen … | mehr
- Mehrere Mietsicherheiten – Bürgschaft, Kaution, …
Grundsätzlich darf der Vermieter vom Mieter mehrere Sicherheiten verlangen. Die Sicherheiten müssen … | mehr
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage