Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Allgemeines Mietrecht - Einführung▸3. Mietsicherheiten

Erlöschen des Vermieterpfandrechts

VG Wort - ZählpixelDas Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, § 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
 
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 562 a S. 1 BGB
.

Die Entfernung der Sachen vom Grundstück darf nicht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgen, es sei denn, dass dies den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, sofern nicht der Vermieter zur Duldung verpflichtet ist, § 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
 
… Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 562 a S. 2 BGB
.
 
Wissen bedeutet die positive Kenntnis des Vermieters von der Entfernung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dem Wissen nicht gleich, dass im Gegensatz zum positiven Wissen nicht darauf schließen lässt, dass der Vermieter bewusst auf sein Pfandrecht verzichtet hat.

1. Was geschieht, wenn die Entfernung der Sachen ohne Wissen des Vermieters erfolgt?2. Welche Beweislastgrundsätze gelten?

1. Was geschieht, wenn die Entfernung der Sachen ohne Wissen des Vermieters erfolgt?

Sind die Voraussetzungen für das Erlöschen des Pfandrechts nicht erfüllt, so stehen dem Vermieter Ansprüche wie jedem Pfandgläubiger zu:

  • Der Vermieter hat einen Herausgabeanspruch gemäß den §§ 1227, 985, 1004 BGB auch gegen Dritte, die Besitzer geworden sind, sofern sie nicht nach § 936 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben haben.
  • der Vermieter hat gegebenenfalls gegenüber dem Mieter Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 289 StGB.
  • Der Vermieter gegenüber dem Mieter gegebenenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses gemäß § 816 Abs. 1 BGB.
  • Der Vermieter hat gegebenenfalls auch ein Selbsthilferecht bzw. einen Herausgabeanspruch gemäß § 562 b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
     
    (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, …
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 562 b BGB
    .

§ 562 b BGB dient dem Schutz des Vermieters. Es handelt sich um ein speziell ausgestaltetes Selbsthilferecht, dass weniger voraussetzt als die §§ 229, 230 BGB. Die Entfernung der Sachen, die den Vermieterpfandrecht unterliegen, soll verhindert werden.

Allerdings scheitert die Ausübung des Selbsthilferechts häufig daran, dass der Vermieter von der Wegschaffung keine Kenntnis erlangt oder tatsächlich nicht in der Lage ist, die Entfernung zu verhindern. Für diese Fälle gewährt § 562 b Abs. 2 S. 1 einen Herausgabeanspruch. Dieser setzt voraus, dass das Vermieterpfandrecht entstanden und nicht erloschen ist. Das Widerspruchsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Die Sache muss ohne Wissen oder und der Widerspruch des Vermieters entfernt worden sein.

2. Welche Beweislastgrundsätze gelten?

Die Beweislast für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts trägt der Mieter einschließlich der Voraussetzungen des §§ 162 a S. 2 BGB. Der Vermieter trägt die Beweislast für die Unkenntnis und gegebenenfalls den Widerspruch gemäß § 562 a S. 1 BGB.

Info

Zum Vermieterpfandrecht vergleiche auch die folgenden Beiträge:

  • Umfang des Vermieterpfandrechts

    Dem Vermieterpfandrecht unterliegen auch künftige Forderungen … dem Vermieterpfandrecht nicht die unpfändbaren Sachen … | mehr

  • Mehrere Mietsicherheiten – Bürgschaft, Kaution, …

    Grundsätzlich darf der Vermieter vom Mieter mehrere Sicherheiten verlangen. Die Sicherheiten müssen … | mehr

Beitrag vom 05.06.2020, aktualisiert am 19.06.2024

mehr zum Thema:

Auf der folgenden Einführungsseite liste ich den obigen Beitrag mit 40 weiteren Beiträgen zu allgemeinen mietrechtlichen Fragen systematisch geordnet auf:
  • Allgemeines Mietrecht in StichwortenAllgemeines Mietrecht - Einführung

    1. Schönheitsreparaturen ... | 2. Tierhaltung ... | 3. Mietsicherheiten, ... | 4. Mieterhöhung ... | 5. Geschäftsraummiete ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Allgemeinen Mietrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • grauer Schild mit Paragrafensymbol Umfang des Vermieterpfandrechts

    Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen ... | Dazu gehören die in § 811 Abs. 1 ZPO aufgezählten Sachen ... ... | mehr

  • blank Mehrere Mietsicherheiten – Bürgschaft, Kaution, …

    Grundsätzlich darf der Vermieter vom Mieter mehrere Sicherheiten verlangen. Die Sicherheiten müssen vertraglich vereinbart werden. ... ... | mehr

  • blank Übergabepflicht des Energieausweises bei Vertragsabschluss

    Der Vermieter muss dem Mieter den Energieausweis bzw. eine Kopie davon bei Vertragsabschluss übergeben, § 16 Abs. 1 S 1 i. V. m. 3 EnEV ... ... | mehr


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