Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Übersicht
    • Mietmängel – Übersicht
    • Beendigung des Mietverhältnisses – Übersicht
    • Nebenkosten im Mietrecht – Übersicht
    • Wohnungseigentumsrecht – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Allgemeines Mietrecht - Übersicht  3. Mietsicherheiten

Erlöschen des Vermieterpfandrechts

05.06.2020, aktualisiert am 08.02.2023

Erlöschen des Vermieterpfandrechts 1Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt, § 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
 
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 562 a S. 1 BGB
.

Die Entfernung der Sachen vom Grundstück darf nicht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgen, es sei denn, dass dies den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, sofern nicht der Vermieter zur Duldung verpflichtet ist, § 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
 
… Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 562 a S. 2 BGB
.
 
Wissen bedeutet die positive Kenntnis des Vermieters von der Entfernung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dem Wissen nicht gleich, dass im Gegensatz zum positiven wissen nicht darauf schließen lässt, dass der Vermieter bewusst auf sein Pfandrecht verzichtet hat.

    Was geschieht, wenn die Entfernung der Sachen ohne Wissen des Vermieters erfolgt?

Sind die Voraussetzungen für das Erlöschen des Pfandrechts nicht erfüllt, so stehen dem Vermieter Ansprüche wie jedem Pfandgläubiger zu:

  • Der Vermieter hat einen Herausgabeanspruch gemäß den §§ 1227, 985, 1004 BGB auch gegen Dritte, die Besitzer geworden sind, sofern sie nicht nach § 936 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben haben.
  • der Vermieter hat gegebenenfalls gegenüber dem Mieter Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 289 StGB.
  • Der Vermieter gegenüber dem Mieter gegebenenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses gemäß § 816 Abs. 1 BGB.
  • Der Vermieter hat gegebenenfalls auch ein Selbsthilferecht bzw. einen Herausgabeanspruch gemäß § 562 b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
     
    (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, …
     
    (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 562 b BGB
    .

§ 562 b BGB dient dem Schutz des Vermieters. Es handelt sich um ein speziell ausgestaltetes Selbsthilferecht, dass weniger voraussetzt als die §§ 229, 230 BGB. Die Entfernung der Sachen, die den Vermieterpfandrecht unterliegen, soll verhindert werden.

Allerdings scheitert die Ausübung des Selbsthilferechts häufig daran, dass der Vermieter von der Wegschaffung keine Kenntnis erlangt oder tatsächlich nicht in der Lage ist, die Entfernung zu verhindern. Für diese Fälle gewährt § 562 b Abs. 2 S. 1 einen Herausgabeanspruch. Dieser setzt voraus, dass das Vermieterpfandrecht entstanden und nicht erloschen ist. Das Widerspruchsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Die Sache muss ohne Wissen oder und der Widerspruch des Vermieters entfernt worden sein.

    Welche Beweislastgrundsätze gelten?

Die Beweislast für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts trägt der Mieter einschließlich der Voraussetzungen des §§ 162 a S. 2 BGB. Der Vermieter trägt die Beweislast für die Unkenntnis und gegebenenfalls den Widerspruch gemäß § 562 a S. 1 BGB.

Info

Zum Vermieterpfandrecht vergleiche auch die folgenden Beiträge:

  • Umfang des Vermieterpfandrechts
    Dem Vermieterpfandrecht unterliegen auch künftige Forderungen … dem Vermieterpfandrecht nicht die unpfändbaren Sachen … | mehr
  • Mehrere Mietsicherheiten – Bürgschaft, Kaution, …
    Grundsätzlich darf der Vermieter vom Mieter mehrere Sicherheiten verlangen. Die Sicherheiten müssen … | mehr

mehr zum Thema:


Auf der folgenden Übersichtsseite list ich ca. 35 weitere Beiträge zu allgemeinen mietrechtlichen Fragen (Schönheitreparaturen, Mietsicherheiten, Mieterhöhung, ...) auf:
  • Allgemeines Mietrecht in StichwortenAllgemeines Mietrecht - Übersicht

    1. Schönheitsreparaturen ... | 2. Tierhaltung ... | 3. Mietsicherheiten, ... | 4. Mieterhöhung ... | 5. Geschäftsraummiete ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum dem oben angesprochenen Thema:
  • Umfang des Vermieterpfandrechts 2 Umfang des Vermieterpfandrechts

    Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen ... | Dazu gehören die in § 811 Abs. 1 ZPO aufgezählten Sachen ... ... | mehr

  • Mehrere Mietsicherheiten – Bürgschaft, Kaution, ... 3 Mehrere Mietsicherheiten – Bürgschaft, Kaution, …

    Grundsätzlich darf der Vermieter vom Mieter mehrere Sicherheiten verlangen. Die Sicherheiten müssen vertraglich vereinbart werden. ... ... | mehr

  • Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen 4 Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen

    Zur Haltung von Katzen in Mietwohnungen ... | ... mit Links zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der Amtsgerichte Köln und Wiesbaden ... ... | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:
  • Mietrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Mietrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Erlöschen des Vermieterpfandrechts 5

  •     Was geschieht, wenn die Entfernung der Sachen ohne Wissen des Vermieters erfolgt?
  •     Welche Beweislastgrundsätze gelten?
  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

  ZUM IMPRESSUM
  ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  E

Ende