Grundsätzlich darf der Vermieter vom Mieter mehrere Sicherheiten verlangen. Die Sicherheiten müssen vertraglich vereinbart werden.
Insgesamt darf die Höhe der Sicherheiten aber 3 Nettokaltmieten nicht übersteigen, § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 551 Abs. 1 S. 1 BGB:
- (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
- (2) …
- (3) … In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. …
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Darüber hinaus vom Mieter gewährte Sicherheiten stellen sich als unzulässige Übersicherung dar. Die Vereinbarung einer die Höchstgrenze überschreitenden Sicherheit ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Die Übersicherung kann vom Mieter zurückgefordert werden.
Im Regelfall wird eine Mietsicherheit vom Mieter als Barkaution geleistet.
Die Mietbürgschaft kann von einem Dritten als Ausfallbürgschaft oder als selbstschuldnerische Bürgschaft erteilt werden.
Dem Vermieter steht nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Frist zu, um seine Ansprüche, derentwegen er sich aus der Kaution befriedigen kann, zu überprüfen.
Zur Abrechnungsfrist des Vermieters vergleiche den Beitrag
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