Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Allgemeines Mietrecht - Übersicht  3. Mietsicherheiten

Umfang des Vermieterpfandrechts

03.01.2017, aktualisiert am 19.01.2023

Umfang des Vermieterpfandrechts 1Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis sowie auch für neben dem Mietverhältnis existierende Vertragsansprüche ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
 
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 562 Abs. 1 S. 1 BGB
. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen, § 562 Abs. 1 S. 2 BGB.
 

Welche Forderungen des Vermieters werden gesichert?

Das Vermieterpfandrecht sichert also die Forderungen aus dem Mietverhältnis.
 
Dazu gehören Miete, Nutzungsentgelt, Betriebskostenvorauszahlungen und sogar künftige Mietforderungen (vgl. § 562 Abs. 2 BGB – für das laufende und das folgende Mietjahr). Der Anspruch auf Leistung der Kaution gehört allerdings wegen des Kumulationsverbotes gemäß § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
 
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 551 BGB
nicht zu den gesicherten Leistungen.

Welche Sachen unterliegen dem Vermieterpfandrecht?

Dem Vermieterpfandrecht unterliegen nicht die unpfändbaren Sachen (s. o., § 562 Abs. 1 S. 2 BGB). Dazu gehören folgende in § 811 Unpfändbare Sachen
 
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen,…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 811 Abs. 1 ZPO
aufgezählten Sachen:

  1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, …
  2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel …
  3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, …
  4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger …
  5. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, …
  6. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
  7. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
  8. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, …
  9. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;
  10. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
  11. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
  12. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
  13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
  14. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.

Wann erlischt das Vermieterpfandrecht?

Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, außer wenn dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt,§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
 
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 562 a BGB
.

Info

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