Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Mietrecht – Übersicht
    • Mietmängel – Übersicht
    • Beendigung des Mietverhältnisses – Übersicht
    • Nebenkosten im Mietrecht – Übersicht
    • Wohnungseigentumsrecht – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Nebenkosten - Übersicht  1. Ansprüche des Vermieters

Die Wohn- und Nutzfläche als zulässiger Verteilungsschlüssel / Umlegungsmaßstab

13.04.2016, aktualisiert am 19.01.2023

Die Wohn- und Nutzfläche als zulässiger Verteilungsschlüssel / Umlegungsmaßstab 1§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
 
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 556 a Abs. 1 S. 1 BGB
, § 20 Umlagen neben der Einzelmiete
 
(1) …
(2) Soweit in den §§ 21 bis 25 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche umzulegen. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 Abs. 2 S. 1 NMV 1970
und § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
 
(1) … Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 Abs. 1 Satz 5
sowie § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
 
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 Abs. 1 Heizkostenverordnung
sehen die Wohn- und Nutzfläche als Regelmaßstab für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bzw. der verbrauchsunabhängigen Anteile von Betriebskosten vor.

Der Maßstab der Wohn- bzw. der Nutzfläche entspricht in der Regel der Billigkeit. Dies soll sogar dann gelten, wenn die Wohnungen innerhalb einer Abrechnungseinheit unterschiedlich stark belegt sind. Zur Begründung des zuvor Ausgeführten wird ein Urteil des LG Wuppertal vom 24. April 1989 (Az. 16 S 16/89) herangezogen.

Eine grobe Unbilligkeit soll sogar dann nicht vorliegen, wenn eine Abrechnung nach der Personenzahl für eine Mietpartei zu einer Halbierung der Belastung führen würde (so z. B. Schmid im Handbuch der Mietnebenkosten, Rdnrn. 4125, 4143). Eine derartige Praxis soll zulässig sein bzw. einem solchen Maßstab dürfe nicht der Einwand der Unbilligkeit entgegen gehalten werden (so Schmid, Rdnr. 4143). Dem ist aber mit dem Amtsgericht Lippstadt (Urteil vom 4. Juli 1995 – Az. 6 C 243/95) entgegenzutreten. Das AG Lippstadt hatte den zuvor benannten Sachverhalt zu beurteilen, dass ein Vermieter die Betriebskosten nach der Quadratmeterzahl der Wohnungen umlegt und dadurch eine Mieterin, die in einer großen Wohnung lebte, etwa doppelt so viel bezahlen musste wie bei der Aufteilung nach der Personenzahl. Auch das AG Weimar (WuM 1997, 119) und das LG Aachen (DWW 1991, 284) forderten bei erheblichen Belastungen des Mieters um das Dreifache jedenfalls die Wahl des Personenmaßstabes.

Zwar ist der Auffassung, die eine Abrechnung der Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche auch bei Betriebskosten zulässt, die offensichtlich stark von der Personenzahl beeinflusst werden, zuzugeben, dass es für den Vermieter sehr schwer sein kann, die in der Immobilie lebende Personenzahl zutreffend zu ermitteln. Um die Personenzahl kann es durchaus zu unangenehmen Streitigkeiten kommen. Deshalb allerdings eine Verpflichtung des Vermieters, die offensichtlich personenbezogenen Kosten auch personenbezogen umzulegen, aus Praktikabilitätserwägungen zu verneinen, sollte meines Erachtens aber jedenfalls in Fällen der offensichtlichen Ungerechtigkeit abgelehnt werden. Hier wird es dem Vermieter „zu einfach gemacht“. Natürlich ist zuzugeben, dass es immer wieder zu den angesprochenen „unangenehmen“ Streitigkeiten unter den Mietern kommen kann, wenn zum Beispiel längerfristige Besuche zu verzeichnen sind. Allerdings müsste ein umsichtiger Vermieter durchaus in der Lage sein, die Personenzahl zumindest annähernd zutreffend zu ermitteln. Jedenfalls darf es meiner Ansicht nach nicht zulässig sein, dass die Abrechnung nach der Wohn- und Nutzfläche im Ergebnis zu einer „Verdoppelung“ der Belastung eines Mieters führt. Jedenfalls muss ein ordentlich verwaltender Eigentümer und Vermieter sehr wohl in der Lage sein, den Personenmaßstab jedenfalls insoweit zutreffend zu ermitteln, als dass offensichtliche Ungerechtigkeiten vermieden werden können. Demgegenüber sind Praktikabilitätserwägungen zugunsten des Vermieters – jedenfalls bei grober Unbilligkeit – zurückzustellen.


mehr zum Thema:


Auf der folgenden Übersichtsseite list ich ca. 25 weitere Beiträge zu Nebenkosten und Betriebskosten auf:
  • Nebenkosten in StichwortenNebenkosten im Mietrecht - Übersicht

    1. Ansprüche des Vermieters ... | 2. Ansprüche des Mieters ... | 3. Allgemeine Fragestellungen ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum dem oben angesprochenen Thema:
  • Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung 2 Die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung

    1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ... ... | mehr

  • Betriebskostenabrechnung – unterlassener Vorwegabzug bei teilweiser gewerblicher Nutzung als Fehler 3 Betriebskostenabrechnung – unterlassener Vorwegabzug bei teilweiser …

    Betriebskostenabrechnung | ... unterlassener Vorwegabzug bei teilweiser gewerblicher Nutzung als schwerer Fehler | ... formelle Rechtmäßigkeit der Abrechnung ... | mehr

  • Gradtagszahlen 4 Gradtagszahlen

    ... Gradtagszahlen können zur Berechnung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten herangezogen werden - aber auch eine zeitanteilige Berechnung ist zulässig ... ... | mehr


Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu mietrechtlichen Fragestellungen:
  • Mietrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Mietrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... ... | mehr


 

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. H.-Dieter meint

    26.02.2018

    Guten Tag
    Unsere Vermieterin verweigert uns die Einsicht in die Nebenkostenabrechnung.
    Wir bitten um Ihre Stellungnahme.
    Mit freundlichen Grüßen

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26.02.2018

      Hallo H.-Dieter,

      schauen Sie doch bitte in den Artikel „Ein­sichts­recht des Mie­ters in die Be­le­ge„.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Die Wohn- und Nutzfläche als zulässiger Verteilungsschlüssel / Umlegungsmaßstab 5

  • 2 Fragen / Antworten
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

  ZUM IMPRESSUM
  ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  E

Ende