Die Gradtagszahlen können im Mietrecht zur Berechnung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Heizung herangezogen werden, wenn nicht für eine komplette Heizperiode, sondern nur für einen Teil der Heizperiode abgerechnet werden muss. Die verbrauchsabhängigen Kosten sind durch Zwischenablesung zu ermitteln.
Nur wenn eine Zwischenablesung nicht möglich oder technisch ungenau wäre, können auch verbrauchsabhängige Kosten nach Gradtagszahlen abgerechnet werden.
1. verbrauchsabhängige Kosten
Grundsätzlich sollen verbrauchsabhängige Kosten durch eine Zwischenablesung erfasst werden.
Ausnahmen gelten nur, wenn eine Zwischenablesung unmöglich ist und wenn aus technischen Gründen nur eine ungenaue Wertermittlung durch eine Zwischenablesung erfolgen könnte, § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
…
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 b Abs. 3 HeizkostenV:
- Unmöglichkeit der Zwischenablesung
Fälle der „Unmöglichkeit“ der Zwischenablesung sind gemäß § 9 a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 a HeizkostenV der Geräteausfall und andere zwingende Gründe. Musterbeispiel für einen „zwingenden Grund“ ist der bei der Erfassung ortsabwesende Nutzer.Kein Fall der „unmöglichen Ablesung“ dürfte in der Regel eine Unzugänglichkeit der Räume sein.
- aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung
Lediglich bei einer Zwischenablesung mit Verdunstungsgeräten kann eine Anzeige, sofern überhaupt messbar vorhanden, verfälscht sein und so ausnahmsweise den Weg zu einer Berechnung gemäß § 9 b Abs. 2 HeizkostenV aufgrund einer aus technischen Gründen ungenauen Wertermittlung eröffnen.
2. verbrauchsunabhängige Kosten
Die verbrauchsabhängigen Kosten betragen gemäß § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV mindestens 50 % und höchstens 70 % des erfassten Wärmeverbrauchs. Demzufolge liegt der Anteil der verbrauchsunabhängigen Kosten zwischen 30 und höchstens 50 %.
Die Berechnung der verbrauchsunabhängigen Kosten nach Gradtagszahlen kann z. B. bei einem Mieterwechsel gemäß § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 b Abs. 1 HeizkostenV in der laufenden Heizperiode und/oder bei einer Mietminderung wegen eines Heizungsausfalls erforderlich bzw. möglich werden. Allerdings kann dann der Vermieter bei der Berechnung wählen:
- die Berechnung kann nach den Gradtagszahlen erfolgen, § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) …
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 b Abs. 2 1. Alt. HeizkostenV; - zwischen den Nutzern kann aber auch einfach nach der vom Vor- und Nachnutzer in den Räumen verbrachten Zeit abgerechnet werden, § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) …
(2) … zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 b Abs. 2 2. Alt HeizkostenV.
Also: Wenn verbrauchsunabhängigen Kosten betroffen sind, ist eine zeitanteilige Verteilung in der Regel möglich und wird in der Regel auch durchgeführt und führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Da die zeitanteilige Verteilung und Berechnung einfacher und auch zulässig ist, dürfte die Berechnung nach den Gradtagszahlen bei der Berechnung verbrauchsunabhängiger Kosten „eigentlich“ nur eine untergeordnete Rolle spielen. Gegen eine Abrechnung verbrauchsunabhängiger Kosten nach den Gradtagszahlen spricht auch, dass die Kosten des Warmwassers stets zeitanteilig nach der jeweiligen Mietdauer aufzuteilen sind. Dennoch regelt § 9 b Abs. 2 HeizkostenV ausdrücklich, dass „die übrigen Kosten“ (nicht die nach dem Verbrauch erfassten Kosten) nach Gradtagszahlen abgerechnet werden können. Eine Bedeutung spielen die Gradtagszahlen eigentlich nur bei der Abrechnung verbrauchsabhängig zu ermittelnder Kosten, wenn eine Zwischenablesung gemäß § 9 b Abs. 3 HeizkostenV nicht möglich ist. Dann ergibt die Anwendung der Gradtagszahlen auch Sinn.
3. Sinn und Zweck der Gradtagszahlen
Die Gradtagszahlen berücksichtigen – grob vereinfacht ausgedrückt – , dass die Heizkosten im Sommer in der Regel deutlich unter denen im Winter liegen. Korrekt ausgedrückt:
Die Gradtagszahl ist ein Kennwert für die Häufigkeit, in der die Außentemperatur unter der Heizgrenztemperatur liegt.
Ohne eine Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Nutzer entspricht eine Abrechnung der gesamten Heizkosten nach Gradtagszahlen am ehesten dem Gerechtigkeitsmaßstab. Dies soll aber nicht dazu führen, dass eine Erfassung der Verbrauchsdaten der „Einfachheit halber“ (z. B. aus „Wirtschaftlichkeitsgründen“) unterbleibt. Nur die zuverlässige Erfassung des tatsächlichen Wärmeverbrauchs führt letztlich zu einem an Wirtschaftlichkeitskriterien ausgerichteten Nutzerverhalten. Die Berechnung nach Gradtagszahlen soll daher – z. B. bei einem Nutzerwechsel – die Ausnahme bleiben und auch nur dann möglich sein, wenn eine Zwischenablesung unmöglich war. Diesen Fall gibt es aber „eigentlich“ nicht.
Der Mieter M kündigt zum 28. Februar 2021 die Wohnung. Die Heizkosten der Wohnung werden mit 1.200,00 € für 2021 berechnet. Die verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten werden im Verhältnis 50 zu 50 verteilt.
Bei den verbrauchsunabhängigen Festkosten für die Heizung in Höhe von 600,00 € (50 % der gesamten Heizkosten) kann der Vermieter zwischen einer zeitanteiligen Verteilung und einer Berechnung nach Gradtagszahlen wählen:
- Bei der rein zeitanteiligen Verteilung der Heizkosten für die Monate Januar und Februar kann der Vermieter jeweils ein Zwölftel Kosten umlegen, also 100,00 € für Januar und Februar (600 € / 12 Monate x 2 Monate).
- Bei einer Berechnung nach den Gradtagszahlen werden demgegenüber die Werte aus der Gradtagszahltabelle berücksichtigt, die nachstehend abgedruckt ist. Für Januar und Februar ergeben sich dann 320/1.000 von 600,00 €, also 192,00 € (170/1.000 für Januar + 150/1.000 für Februar x 600,00 €).
Die verbrauchsabhängigen Kosten sollen nach wie vor nach dem Verbrauch abgerechnet werden. Die Gradtagszahlen sollen eine Zwischenablesung und deren Auswertung nicht entbehrlich machen!
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