Die Gradtagszahlen können im Mietrecht zur Berechnung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Heizung herangezogen werden, wenn nicht für eine komplette Heizperiode, sondern nur für einen Teil der Heizperiode abgerechnet werden muss. Die verbrauchsunabhängigen Kosten betragen gemäß § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV mindestens 30 % und höchstens 50 % des erfassten Wäremverbrauchs. Die Berechnung nach Gradtagszahlen kann z. B. bei einem Mieterwechsel gemäß § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 b Abs. 1 HeizkostenV in der laufenden Heizperiode und/oder bei einer Mietminderung wegen eines Heizungsausfalls erforderlichen werden. Allerdings kann der Vermieter bei der Berechnung zwischen einer zeitanteiligen und der Berechnung der verbrauchsunabhängigen Festkosten nach den Gradtagszahlen wählen.
Da nur verbrauchsunabhängige Festkosten betroffen sind, ist eine zeitanteilige Verteilung in der Regel ebenfalls möglich. Da die zeitanteilige Verteilung und Berechnung einfacher und auch zulässig ist, spielt die Berechnung nach den Gradtagszahlen nur eine untergeordnete Bedeutung. Gegen eine Abrechnung nach den Gradtagszahlen spricht auch, dass die Kosten des Warmwassers stets zeitanteilig nach der jeweiligen Mietdauer aufzuteilen sind.
Die Gradtagszahlen berücksichtigen – grob vereinfacht ausgedrückt -, dass die Heizkosten im Sommer in der Regel deutlich unter denen im Winter liegen. Korrekt ausgedrückt:
Die Gradtagszahl ist ein Kennwert für die Häufigkeit, in der die Außentemperatur unter der Heizgrenztemperatur liegt.
Der Mieter M kündigt zum 28. Februar 2021 die Wohnung. Die Heizkosten der Wohnung werden mit 1.200,00 € für 2021 berechnet. Die verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten werden im Verhältnis 50 zu 50 verteilt.
Bei den verbrauchsunabhängigen Festkosten für die Heizung in Höhe von 600,00 € (50 % der gesamten Heizkosten) kann der Vermieter zwischen einer zeitanteiligen Verteilung und einer Berechnung nach Gradtagszahlen wählen:
- Bei der rein zeitanteiligen Verteilung der Heizkosten für die Monate Januar und Februar kann der Vermieter jeweils ein Zwölftel Kosten umlegen, also 100,00 € für Januar und Februar (600 € / 12 Monate x 2 Monate).
- Bei einer Berechnung nach den Gradtagszahlen werden demgegenüber die Werte aus der Gradtagszahltabelle berücksichtigt, die nachstehend abgedruckt ist. Für Januar und Februar ergeben sich dann 320/1.000 von 600,00 €, also 192,00 € (170/1.000 für Januar + 150/1.000 für Februar x 600,00 €).
Monat | Promille je Monat | Promille je Tag |
Januar | 170 | 5,484 |
Februar | 150 | 5,357 |
Schaltjahr | 5,173 | |
März | 130 | 4,194 |
April | 80 | 2,667 |
Mai | 40 | 1,290 |
Juni,Juli, August (zusammen) | 40 | 0,435 |
September | 30 | 1,000 |
Oktober | 80 | 2,581 |
November | 120 | 4,000 |
Dezember | 160 | 5,161 |
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