Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Kürzungsrechte gemäß § 12 Heizkostenverordnung

Beitrag vom 29.08.2023, aktualisiert am 09.02.2024; keine Kommentare

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
 
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung
(HeizkostenV) enthält drei Kürzungsrechte für den Nutzer:

  1. Bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kurzen, § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV.
  2. Stellt der Gebäudeeigentümer keine fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte zur Verfügung, kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um drei Dozent kürzen, § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV.
  3. Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 6a HeizkostenV ebenfalls zu einem Kürzungsrecht von 3 %, § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV.
1. Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung2. Keine fernablesbare Ausstattung3. Verstoß gegen die Informationspflichten

1. Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung

Bei dem Kürzungsrecht gemäß § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
 
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV
handelt es sich um eine Vorschrift im Rahmen eines Sonderrechtsgebietes, dass im öffentlich-ökonomischen-ökologischen Interesse eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt. Dieses Kürzungsrecht wird als Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung oder nach Werksvertragsrecht, nicht als mietvertragliches Minderungsrecht (vgl. Lammel in Kommentar zur Heizkostenverordnung, zu § 12 Rdnr. 8)

Der angenommene Schaden des Nutzers bei nicht verordnungsgerechter Abrechnung liegt darin, dass der Nutzer mehr für Heiz- und Warmwasserkosten aufbringen muss als bei ordnungsgemäßer Anwendung der HeizkostenV. Es wird unterstellt, dass durch die verbrauchsabhängige Kostenverteilung jeder Nutzer bemüht ist, die Kosten für sich zu senken, was er nur durch eine Verbrauchsdrosselung erreichen kann. Die Pauschalierung beruht auf Ergebnissen von Gutachten. Eine individuelle Berechnung ist in der Regel nicht möglich. Allerdings ist eine konkrete Schadensberechnung nicht ausgeschlossen.

Ausnahmen im Hinblick auf die Kürzungen bestehen in den folgenden Ausnahmefällen:

  • die Vorschriften der Heizkostenverordnung gelten in solchen Gebäuden nicht, in denen es nicht mehr als zwei Wohnungen gibt, von denen die eine der Vermieter selbst bewohnt, § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
     
    Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 2 HeizkostenV
    ;
  • bei Nutzerwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode, § 9 b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
     
    (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
    (2) …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 9 b HeizkostenV
    ;
  • in den Ausnahmefällen von § 11 Ausnahmen
     
    (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
    1. auf Räume,
    a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen, …
    …
    2. …
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 11 HeizkostenV
    – in den Ausnahmefällen von § 11 kann der Zweck der Heizkostenverordnung, durch Drosselung des individuellen Verbrauchs zur Energiespareinsparung beizutragen, nicht erreicht werden.

2. Keine fernablesbare Ausstattung

Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Kürzungsrecht um 15 % soll es sich bei dem neuen Kürzungsrecht gemäß § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
 
(1) … Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV
nicht um einen pauschalierten Schadenersatz, sondern um eine Sanktion wegen Nichterfüllung einer gesetzlichen Anordnung handeln (vergleiche Bundesratsdrucksachen 643/21).

Zur Erfüllung dieser Pflicht zur Fernablesbarkeit gehört die Möglichkeit der Verbrauchserfassung, ohne die Räume des Nutzers zu betreten.

3. Verstoß gegen die Informationspflichten

Die Informationspflichten des Gebäudeeigentümers gemäß nach § 6a HeizkostenV begannen mit Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung am 1. Dezember 2021. § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
 
(1) … Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV
sanktioniert einen Verstoß.

Neben der Angabe des aktuellen Verbrauchs sind noch zwei weitere verbrauchsbasierte Informationen verpflichtend, die den Verlauf des eigenen Verbrauchs darstellen sollen. Zunächst müssen der jeweilige Nutzer einen Vergleich seines aktuellen Verbrauchs mit dem Verbrauch des vom erhalten, Vargas 6a Abs. 2 Nummer 2 Heizkostenverordnung zusätzlich ist dieser Vormonats-Verbrauch mit dem Verbrauch des namensgleichen Monats des Vorjahres zu vergleichen. Nur auf diese Weise lassen sich die Daten sinnvoll vergleichen.


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