Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die Vorlage der Originalvollmacht bei der Kündigung durch einen Vertreter

7. November 2017, aktualisiert am 16. Januar 2021 | Kommentar schreiben

Paragrafenzeichen silbern

Die Vorlage der Originalvollmacht bei der Kündigung durch einen Vertreter 1Im Zusammenhang mit der Kündigung von Mietverhältnissen im Wege der Stellvertretung sind insbesondere die Vorgaben des § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 174 BG
B zu beachten.

Welche Besonderheiten sind bei der Vorlage der Kündigung zu beachten?

Da es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, muss ihr im Fall der Stellvertretung grundsätzlich gemäß § 174 S. 1 BGB eine entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Diese Vorlagepflicht besteht jedenfalls für die rechtsgeschäftliche, nicht jedoch für die gesetzliche oder die organschaftliche Vertretungsmacht (z. B. Vertretung des Vereins durch den Vorstand).

Die Vollmachtsurkunde muss dem Kündigungsempfänger im Original vorgelegt werden. Eine Fotokopie oder eine Faxkopie ist nicht ausreichend.

Unterbleibt die Vorlage der Vollmachtsurkunde, kann der Kündigungsempfänger durch eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 1 BGB deren Unwirksamkeit herbeiführen. Die Rechtsprechung geht je nach Sachverhalt im Einzelfall davon aus, dass eine Zurückweisung innerhalb von 3-10 Tagen noch als unverzüglich angesehen werden kann. Dem Kündigungsempfänger muss zumindest genügend Zeit eingeräumt werden, Rechtsrat einzuholen. Wird mit der Zurückweisung zu lange gewartet, wächst das Risiko, dass die Zurückweisung als verspätet angesehen wird und demzufolge das Fehlen der Vollmacht für die Wirksamkeit unbeachtlich ist.

Kann die Kündigung zurückgewiesen werden?

Zu beachten ist, dass die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht selbst ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt und demnach auch „zurückweisungsfest“ ausgestaltet werden muss. Der Zurückweisung muss also ebenfalls eine Originalvollmacht beigelegt werden, wenn sie von einem Vertreter vorgenommen wird.

Hiermit weise ich im Namen des/der … die von Ihnen erklärte Kündigung vom … wegen fehlender Vorlage der Originalvollmacht durch den Bevollmächtigten im Sinne von § 174 S. 1 BGB zurück. Eine entsprechende auf mich lautende Originalvollmacht ist zum Nachweis, dass Herr/Frau … mich mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Rechte betraut hat, diesem Schreiben beigefügt.

Das Zurückweisungsrecht ist mangels Schutzbedürfnis des Kündigungsempfänger nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, soweit dieser durch den Erklärenden zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde. Eine bloße Mitteilung des Vertreters über seine Vertretungsmacht ist allerdings nicht als ausreichendes Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB zu werten.

 

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