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Startseite  Allgemeines Mietrecht - Übersicht  4. Mieterhöhung

Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 1 BGB bei Inklusivmiete

02.03.2010, aktualisiert am 19.01.2023

Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 1 BGB bei Inklusivmiete 1Zunächst ließe sich bei der Berechnung der Kappungsrenze gemäß § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
 
…
3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 558 Abs. 3 S. 1 BGB
bei einer Inklusivmiete argumentieren, dass die 20 % nur auf eine noch zu berechnende Nettokaltmiete aufgeschlagen werden dürfen.

Der BGH hat aber mit einem Urteil vom 19. November 2003 – jedenfalls für den Einzelfall – nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sogenannten „Inklusivmiete“ – bei der zumindest einige Nebenkosten nicht gesondert abgerechnet werden – der Nebenkostenanteil für die Bemessung der Kappungsgrenze ebenfalls herangezogen werden kann Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.de(BGH, VIII ZR 160/03):

Urteil des BGH vom 19. November 2003, VIII ZR 160/03, zu II. 1.

…
1. Für die Auffassung, daß bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht von der sogenannten Nettomiete auszugehen ist, spricht schon der Wortlaut des § 558 BGB, in dem nur die Erhöhung der „Miete“ geregelt wird. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff „Miete“ in § 558 BGB nur als Nettomiete habe verstehen wollen, eine Inklusivmiete deshalb in einen Grundmietzins und einen Betriebskostenanteil aufgeteilt werden müsse, besteht nicht (vgl. Börstinghaus/Eisenschmid, Arbeitskommentar Neues Mietrecht, S. 266 f.; Referentenentwurf, NZM 2000, 415 f., 429; Gesetzentwurf zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts, NZM 2000, 802 f., 815; Stellungnahme des Bundesrates, NZM 2001, 20 f., 24, 25; Gegenäußerung der Bundesregierung, NZM 2001, 35, 36, 37). Dem Gesetzgeber war bei der Fassung des § 558 BGB bekannt, daß in der Praxis der Wohnungswirtschaft der von den Mietparteien vereinbarte Mietzins von unterschiedlicher Struktur ist. Wenn der Gesetzgeber in § 558 BGB gleichwohl nicht ausdrücklich zwischen Nettomiete und Inklusivmiete unterschieden hat, ist daraus zu entnehmen, daß der Begriff „Miete“ in § 558 BGB entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen ist.
…

Nettomiete, Inklusivmiete, Teilinklusivmiete

Ausgangspunkt der Mieterhöhung ist gemäß § 558 Abs. 3 BGB also die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Miete, die Nettomiete, die Inklusivmiete oder die Teilinklusivmiete.


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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. wo kann ich meint

    19.03.2010

    „Für die Auffassung, daß bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht von der sogenannten Nettomiete auszugehen ist, spricht schon der Wortlaut…“ – danke! *g*

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