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Umlagefähigkeit der Mietausfallversicherung

23.10.2018, aktualisiert am 18.01.2023

Umlagefähigkeit der Mietausfallversicherung 1Der BGH nimmt die Umlagefähigkeit einer in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfallversicherung zugunsten des Vermieters nur unter besonderen Voraussetzungen an. Der Deckungsschutz wegen Mietausfall muss auf einen Gebäudeschaden zurückzuführen sein. Eine isolierte Mietausfallversicherung ist überhaupt nicht umlagefähig. Der Leitsatz der Entscheidung lautet (vgl. Bild: zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.de BGH vom 6. Juni 2018, VIII ZR 38/17):

Urteil des BGH vom 6. Juni 2018, VIII ZR 38/17, Leitsatz

Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.

Zur Begründung führte der BGH weiter aus (Rdnrn. 15 und 16):

s. o. Urteil des BGH, Rdnrn. 15 f.

[15] a )Betriebskosten sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung; hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden sowie die Kosten weiterer in der Vorschrift aufgeführter Versicherungen. Darunter fallen grundsätzlich alle Sach- (und Haftpflicht-) Versicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen …

[16] b) Nach dieser Maßgabe sind die Kosten einer Gebäudeversicherung auch dann Kosten einer von § 2 Nr. 13 BetrKV erfassten, dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienenden Sachversicherung, wenn sie einen etwaigen Mietausfall infolge eines versicherten Gebäudeschadens einschließt.

Nur die Gebäudeversicherung, die den Mietausfall durch einen Gebäudeschaden deckt, ist also umlagefähig.

Eine Versicherung, die eine Deckung für einen Mietausfall übernimmt, der z. B. „durch Mietnomaden“ entsteht, wäre nicht umlagefähig. Der mitversicherte Mietausfall muss auf einen Gebäudeschaden zurückzuführen sein. Der BGH ließ sich in der weiteren Begründung davon leiten, dass die Mitversicherung eines Mietausfalls als Folge eines Gebäudeschadens fester Bestandteil marktüblicher Gebäudeversicherungen ist (vgl. Rdnr. 20). Die ausnahmsweise Umlagefähigkeit der Versicherung eines Mietausfalls aufgrund von Gebäudeschäden sei im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
 
(1) …
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
Lasten des Verwenders.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 305 c Abs. 2 BGB
nicht zu beanstanden (vgl. Rdnr. 12; „noch rechtsfehlerfrei“ vom Berufungsgericht entschieden, vgl. Rdnr. 11).


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