Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 der Betriebskostenverordnung genannten Kostenpositionen, etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung (Nummer 8 des Kostenkatalogs) mit Kosten der Schornsteinreinigung (Nummer 12) oder von Kosten der Wasserversorgung (Nummer 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nummer 11) ist unzulässig bzw. die Zusammenfassung der Kosten erlaubt es dem Mieter nicht mehr, wenigstens eine Plausibilitätskontrolle der angesetzten Beträge vornehmen zu können (vergleiche dazu die www.juris.bundesgerichtshof.deEntscheidung des BGH vom 22. September 2010, VIII Z R 285/09, Rdnr. 41).
Eine Ausnahme zur Zusammenfassung hat der BGH nur für die Zusammenlegung der Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist (vergleiche www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil des BGH vom 15. Juli 2009, VIII ZR 340/08, Rdnr. 18). Hier ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter noch gewährleistet (siehe oben, BGH vom 15. Juli 2009, Rdnr. 19).
[19] (2) Im Streitfall hat der Kläger in seiner am 10. Dezember 2007 während des Prozesses vorgelegten Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 bis 2005 unter anderem die Kosten „Wasserversorgung/Strom“ sowie „Straßenreinigung/Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung“ jeweils in einer Summe zusammengefasst. Die Revision rügt zu Recht, dass der hierbei zu fordernde enge Zusammenhang jedenfalls für die Posten Wasserversorgung/Hausstrom ebenso fehlt wie für die Betriebskosten hinsichtlich Straßenreinigung/Müllbeseitigung
einerseits und Schornsteinreinigung andererseits. …
Auch die Kosten der Grundsteuer und die Kosten der Straßenreinigung (s. o., § 2 Nrn. 1 und 8 der Betriebskostenverordnung) dürfen nicht undifferenziert in einer Kostenposition zusammengefasst werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kosten von der jeweiligen Gemeinde erhoben werden und dem Eigentümer gegenüber in einem Bescheid – wenn auch unter Angabe der jeweiligen Kosten – abgerechnet werden (vergleiche dazu die www.juris.bundesgerichtshof.deEntscheidung des BGH vom 24. Januar 2017, VIII ZR 285/15).
Nach diesen Maßstäben hat es das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen, in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für Grundsteuer (Nr. 1 des Betriebskostenkatalogs) und für Straßenreinigung (Nr. 8) zu einer undifferenzierten Kostenposition zusammenzufassen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Grundsteuer und den Kosten der Straßenreinigung – anders als bei den Kosten für Frisch- und Abwasser – auch nicht um sachlich eng zusammenhängende Kosten.
Werden die Kosten nicht gemäß dem Katalog des § 2 Betriebskostenverordnung aufgeschlüsselt, ist die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit der Nebenkostenabrechnung für den Mieter nicht gewährleistet. Dies führt dann zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. Die in Rede stehenden Kostenpositionen sind dann nicht umlagefähig.
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