Die Farbvorgabe „weiß“ zur Auszugsrenovierung im Mietvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam.
Der BGH bestätigte in einem www.juris.bundesgerichtshof.deBeschluss vom 14. Dezember 2010 (VII ZR 198/10) erneut, dass ein Zwang zu einer bestimmten Farbe bei der Auszugsrenovierung den Mieter bereits im laufenden Mietverhältnis in seiner Freiheit der Farbauswahl unzulässig beeinträchtigt:
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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Formularklausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach beeinträchtigt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).
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… Die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe bezieht sich zwar nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe („weiß“) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt.
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Folglich werden Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, weil der Mietvertrag eine unzulässige Farbwahlklausel enthält.
In einem weiteren Urteil vom 22. Februar 2012 bestätigte der BGH diese Rechtsprechung (www.juris.bundesgerichtshof.deVIII ZR 205/11, Leitsatz):
Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).
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