§ 293 BGB – Annahmeverzug
(1 Beitrag mit § 293 BGB – Annahmeverzug)
§ 293 Annahmeverzug
- Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 293 BGB angesprochen: