§ 293 BGB – Annahmeverzug
(1 Beitrag mit § 293 BGB – Annahmeverzug)
§ 293 Annahmeverzug
zur Übersicht BGB
- Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
zur Übersicht BGB
In den folgenden Beiträgen habe ich § 293 BGB angesprochen: