Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 4 HeizkostenV – Pflicht zur Verbrauchserfassung

(1 Beitrag mit § 4 HeizkostenV – Pflicht zur Verbrauchserfassung)

§ 4 HeizkostenV verpflichtet zur Ausstattung mit Erfassungsgeräten zur Verbrauchsmessung und bildet die Grundlage für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

  • (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
  • (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
  • (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
  • (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.

zum Stichwort Heizkostenverordnung

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 4 HeizkostenV angesprochen:

  • @-Männchen mit RechnerDie Abrechnung nach der Heizkostenverordnung

    1. Versorgung mit Wärme und Warmwasser ... | 2. Inklusivmieten / Pauschalen ... | 3. Vorrang der Heizkostenverordnung ... | 4. Pflicht zur ...

    ... | mehr
  • Rechner
  • Rechtsanwaltsgebühren im Mietrecht

    Gebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).

    … | Rechner öffnen
  • Prozesskostenhilfe-Rechner

    Prozesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.

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HeizkostenV – HeizkostenVO
§ 1 HeizkostenV – Anwendungsbereich (1)§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (2)§ 4 HeizkostenV – Pflicht zur Verbrauchserfassung (1)§ 7 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (3)§ 8 HeizkostenV – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (2)§ 9 a HeizkostenV (1)§ 9 b HeizkostenV – Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel (3)§ 11 HeizkostenV – Ausnahmen (1)§ 12 HeizkostenV – Kürzungsrecht (3)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

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