Rechtsanwalt und Mietrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 558 c BGB – Mietspiegel

(1 Beitrag mit § 558 c BGB – Mietspiegel)
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 558c Mietspiegel

  • (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
  • (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
  • (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
  • (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
  • (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.

zum Stichwort BGB

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 558 c BGB angesprochen:


  • Ortsschild Mieterhöhung
    Das Mieterhöhungsverlangen
    Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen ... | I. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ... | II. Modernisierungsmaßnahmen | III. ...... | mehr

 

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