§ 243 BGB – Gattungsschuld
(1 Beitrag mit § 243 BGB – Gattungsschuld)
§ 243 BGB regelt die sogenannte Konkretisierung bei Gattungsschulden und ist für die Frage von Leistungsgefahr und Unmöglichkeit bedeutsam.
Die Gattungsschuld ist nicht nur im Kaufrecht von Bedeutung. Auch im Mietrecht kann der Begriff der Gattungsschuld zum Beispiel bei den geschuldeten Schönheitsreparaturen von Bedeutung sein.
- (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
- (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 243 BGB angesprochen:
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Rechtsanwaltsgebühren im MietrechtGebühren nach RVG überschlägig berechnen (Wertgebühren/Mietrecht).
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Prozesskostenhilfe-RechnerProzesskostenhilfe (PKH) überschlägig berechnen – Einkommen, Freibeträge, Kosten.
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